2026.BVD.1901
Bielersee-Schifffahrtsgesellschaft (BSG); Kantonsbeitrag gemäss Art. 9 ÖVG an das Investitionsprogramm "Joran 2030"
Rubrum
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 861/2026 Datum RR-Sitzung: 19. August 2026 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2026.BVD.1901 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Bielersee-Schifffahrtsgesellschaft (BSG); Kantonsbeitrag gemäss Art. 9 ÖVG an das Investitionsprogramm "Joran 2030"
Erwägungen
1. Gegenstand
Bewilligung eines öffentlichen Beitrags von insgesamt CHF 3 794 200 CHF an die Bielersee-Schifffahrts-Gesellschaft (BSG). Gemäss Art. 12 ÖVG und Art. 29 FILAG beteiligen sich die bernischen Gemeinden am Anteil touristischer Verkehr mit einem Drittel bzw. CHF 1 264 733.
Die Nettoausgabe zulasten Kanton Bern beläuft sich auf CHF 2 529 467.
Mit dem Beitrag nach Art. 9 ÖVG soll das Investitionsprogramm «Joran2030» der BSG unterstützt werden, das in den kommenden Jahren zwingend anstehende Investitionen in die Schiffsflotte beinhaltet, um den Fortbestand des Schifffahrtsbetriebs auf den Jurarandseen und der Aare zu sichern.
Der Beitrag wird à-fonds-perdu an die Bielersee-Schifffahrts-Gesellschaft geleistet.
2. Rechtsgrundlagen
‒ Gesetz über den öffentlichen Verkehr vom 16. September 1993 (ÖVG, BSG 762.4), Art. 9, 12 und 14 ‒ Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich vom 27. November 2000 (FILAG; BSG 631.1), Art. 29 ‒ Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG, BSG 641.1), Art. 20 ff. ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 ff. ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 ff.
3. Massgebende Kreditsumme, Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe
Gesamtkosten Investitionsprogramm Joran (inkl. MWST) CHF 4 144 200
MS Siesta CHF 1 678 900
MS Chasseral CHF 832 700
MS Petersinsel CHF 1 632 600
Gesamtkosten CHF 4 144 200
./. Anteil Stadt Biel – CHF 250 000
./. Anteil Stadt Solothurn – CHF 100 000
Kantonsbeitrag (Kanton und Gemeinden) brutto CHF 3 794 200
./. Anteil der bernischen Gemeinden (Art. 12 ÖVG / Art. 29 FILAG) – CHF 1 264 733
Massgebende Kreditsumme gemäss Art. 32 FHaV CHF 2 529 467
Zu bewilligender Kredit netto CHF 2 529 467
Es handelt sich um einmalige, neue Ausgaben im Sinne von Art. 27 und 30 Abs. 1 FHG.
Der Kantonsbeitrag von netto CHF 2 529 467 ist als Kostendach fixiert.
Mit einer à-fonds-perdu-Finanzierung durch den Kanton Bern fallen bei der Bielersee-Schifffahrts-Gesellschaft weder Finanzierungs- noch Abschreibungsfolgekosten an. Die damit wegfallende Mehrbelastung in den Folgejahren hilft der Bielersee-Schifffahrts-Gesellschaft die Eigenwirtschaftlichkeit des Betriebs sicherzustellen.
4. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr
Produktgruppe: Öffentlicher Verkehr und Verkehrskoordination
Es handelt sich um einen Verpflichtungskredit gemäss Art. 32 FHG, der voraussichtlich mit folgenden Zahlungstranchen abgelöst wird, die im Budget und in der Finanzplanung der Bau- und Verkehrsdirektion eingestellt sind:
Konto Bezeichnung Jahr 363400708 à-fonds-perdu Investitionsbeiträge ÖV 2027 CHF 1 024739 2028 CHF 508 249 2029 CHF 996 479 Total CHF 2 529 467
Das Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination wird zum Mitteleinsatz ermächtigt.
Die entsprechenden Gemeindebeiträge von CHF 1 264 733 werden über das Konto 463200 vereinnahmt.
5. Bedingungen
‒ Der Beitrag des Kantons wird nur geleistet, wenn auch die anderen Beiträge des Finanzhilfepakets durch die Städte Biel und Solothurn bewilligt werden. ‒ Der Beitrag des Kantons Bern ist als Kostendach fixiert. Planungs- oder teuerungsbedingte Mehrkosten sind durch die BSG zu tragen. ‒ Der Beitrag des Kantons wird erst ausbezahlt, wenn dem Regierungsrat ein Businessplan vorliegt, der die künftige strategische Entwicklung der BSG abbildet. ‒ Die zugesicherten Beiträge werden ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausb ezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen. ‒ Die BSG darf die zugesicherten Beiträge nur für die im Rahmen der im Gesuch beschriebenen Investitionsprojekte verwenden. Zur Sicherstellung erstellt die BSG ein Reporting, indem über die Teilprojektstände und/oder -abschlüsse und die dazugehörigen Ausgaben informiert wird, bevor auf Teilzahlungsgesuche eingegangen wird. ‒ Die BSG verpflichtet sich bis mindestens ins Jahr 2040 keine Dividenden auszuschütten. Sollte die Generalversammlung dennoch eine Dividendenausschüttung beschliessen, wird der gewährte Unterstützungsbeitrag Art. 9 ÖVG umgehend zur Rückzahlung fällig.
6. Fakultatives Finanzreferendum
Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung und ist im Amtsblatt des Kantons Bern zu veröffentlichen.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Grosser Rat