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Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV): Datenaustausch zwischen Kantonen und Versicherern; nicht kontaktierbare Versicherte. Stellungnahme des Kantons Bern

2026.DIJ.5775 · Regierungsrat des Kantons Bern

Dals 24 zercl. 2026

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2026.DIJ.5775

Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV): Datenaustausch zwischen Kantonen und Versicherern; nicht kontaktierbare Versicherte. Stellungnahme des Kantons Bern

Rubrum

WM

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch wvvw.be.ch/rr

Eidg. Departement des Innern (EDI) aufsicht@bag.admin.ch gever@bag.admin.ch

RRB Nr.: 694/2026 24. Juni 2026 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KW): Datenaustausch zwischen Kantonen und Versicherern; nicht kontaktierbare Versicherte Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 20. März 2026 hat uns das Eidgenössische Departement des Innern zur Teilnahme am Vernehmlassungsverfahren zur obgenannten Vorlage eingeladen. Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen dafür und nimmt wie folgt Stellung:

Erwägungen

1. Grundsätzliches

Mit der vorliegenden Anpassung der KW kann fortan das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) das einheitliche Datenaustauschverfahren zwischen den Kantonen und den Versicherern regeln. Konkret soll mit dem einheitlichen Datenaustausch die Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht sowie die Erfassung von Doppel- oder Mehrfachversicherungsfällen sichergestellt werden. Weiter sollen ein einheitliches Vorgehen und der Datenaustausch zwischen Kantonen und Versicherten bezüglich nicht kontaktierbarer Versicherten verankert werden.

Der Regierungsrat begrüsst grundsätzlich die Stossrichtung der Bestrebungen, mit denen der Datenaustausch zwischen Kantonen und Versicherern effizienter gestaltet werden kann. Er ist jedoch der Ansicht, dass die Vorlage in einigen Punkten konkretisiert werden muss, um mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Des Weiteren bedingt es zusätzlicher Massnamen, um den Vollzug der Kantone und den Datenaustausch zwischen Kantonen und Versicherern bestmöglich zu vereinfachen.

Infolgedessen beantragt der Regierungsrat, die nachfolgenden Anmerkungen und Anträge zu berücksichtigen: O

2. Anträge

2.1 Terminologie

2.1.1 Antrag

In der gesamten Vorlage ist der Begriff «die kantonale Behörde nach Artikel 6 Absatz 2 KVG» durch «die im Kanton zuständige Behörde nach Artikel 6 Absatz 2 KVG» zu ersetzen. Der erläuternde Bericht ist entsprechend anzupassen.

2.1.2 Begründung

In einigen Kantonen sind die Gemeinden für die Einhaltung der Versicherungspflicht zuständig. Der Begriff «die kantonale Behörde nach Artikel 6 Absatz 2 KVG» ist deshalb nicht in allen Kantonen zutreffend. Er ist in der Vorlage und im erläuternden Bericht entsprechend zu korrigieren.

2.2 Art. 10a KW — Zugriff auf ZEMIS

2.2.1 Antrag

Den von den Kantonen bezeichneten Behörden nach Art. 6 Abs. 2 KVG und Art. 49a KVG ist der direkte Zugriff auf die Daten des Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zu gewähren.

2.2.2 Begründung

Der Datenaustausch nach Art. 6b KVG umfasst u.a. die Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht (Art. 6b Abs. 1 Bst. a KVG). Dieser «Datenaustausch betrifft in erster Linie die Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht, in deren Rahmen auch der Arbeitskanton der Grenzgängerinnen und Grenzgänger bestimmt wird» (Erläuternder Bericht zur Änderung der KW; Datenaustausch zwischen Kantonen und Versicherern; nicht kontaktierbare Versicherte vom März 2026 [nachfolgend «erläuternder Bericht»], Ziff. 2.1, 2. Abschnitt).

Heute beschaffen sich die Behörden nach Art. 6 Abs. 2 KVG die Informationen aus dem Ausländerbereich, welche sie für die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 6 Abs. 1 KVG betr. in der Schweiz en/verbstätigen Grenzgängerinnen und Grenzgänger benötigen, auf unterschiedlichste Weise (z.B. durch Excel-Tabellen von der Migrationsbehörde, punktuell mündliche oder schriftliche Anfragen bei den Migrationsbehörden). Es ist deshalb nicht gewährleistet, dass die auf diese Weise beschafften Daten vollständig sind. Zudem sind sie aufgrund der unterschiedlichen Art der Beschaffung in den Kantonen aus technischer Sicht nicht für einen einheitlichen Datenaustausch mit den Versicherern verwendbar. Folglich kann die Einhaltung der Versicherungspflicht von Grenzgängerinnen und Grenzgängern nicht mittels eines Datenaustausch geprüft werden, was gegen Art. 6b Abs. 1 Bst. a KVG verstösst. Ein Datenaustausch ist aus technischer Sicht nur möglich, wenn eine Schnittstelle von jedem Kanton zum ZEMIS geschaffen wird. Den Behörden nach Art. 6 Abs. 2 KVG ist deshalb der Zugriff auf das ZEMIS zu gewähren.

Der Datenaustausch dient neben der Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht und der Bestimmung des Arbeitskantons für Grenzgängerinnen und Grenzgänger auch der Bestimmung des Wohnorts der versicherten Person nach Art. 49a Abs. 5 KVG. Durch den direkten Zugriff auf die Daten des ZEMIS kann die Wohnsitzprüfung von Personen mit Asylstatus sowie von Grenzgängerinnen und Grenzgängern bei der Kontrolle von Rechnungen für stationäre Leistungen nach Art. 49a KVG sowie mit der EFAS-Reform ab 2028 zusätzlich im ambulanten Bereich effizienter gestaltet werden. Den Behörden nach Art. 49a KVG ist deshalb der direkte Zugriff auf die Daten des ZEMIS zu gewähren.

2.3 Art. 10a KW — zentrales Versichertenregister

2.3.1 Antrag

Es ist eine Bestimmung in die KW einzufügen, wonach ein zentrales Register mit allen Versicherungsbeziehungen geführt wird.

2.3.2 Begründung

Die Kantone sind verpflichtet, den Versicherern Personen zu melden, die bei mehreren Versicherern versichert sind (Art. 6a Abs. 2 KVG). Heute können die Versicherer und Behörden nach Art. 6 Abs. 2 KVG Mehrfachversicherte nur per Zufall feststellen. Daran wird auch der einheitliche Datenaustausch nach Art. 6b Abs. 1 KVG nichts ändern können. Um zu verhindern, dass Personen bei mehreren Versicherten versichert sind, braucht es ein zentrales Versichertenregister (analog das SASIS-Register, jedoch mit den Versicherten aller Versicherer). Es ist deshalb eine Bestimmung in die KW einzufügen, wonach ein zentrales Versichertenregister zu schaffen ist, sofern dafür eine genügende gesetzliche Grundlage besteht.

2.4 Art. 10a KW — erläuternder Bericht, S. 3, Ziff. 2.1, 4. Abschnitt

2.4.1 Antrag

Der nachfolgende Satz ist im erläuternden Bericht (Ziff. 2.1, 4. Abschnitt) wie folgt zu ergänzen: «Um dieses Problem in Zukunft zu vermeiden, muss das Datum des Versicherungsbeitritts im Einzelfall bekannt sein und von den Versicherern geprüft werden, ob der Versichererwechsel unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist.»

2.4.2 Begründung

Dem erläuternden Bericht (Ziff. 2.1, 4. Abschnitt) ist zu entnehmen, dass das Datum des Versicherungsbeitritts bekannt sein und «geprüft» werden muss, ob der Versicherungswechsel unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist. Der Regierungsrat weist darauf hin, dass diese Prüfung nicht Sache der Kantone ist. Im erläuternden Bericht ist daher zu präzisieren, dass diese Überprüfung durch die Versicherer vorzunehmen ist.

2.5 Art. 10a KW — erläuternder Bericht, S. 3, Ziff. 2.1, 5. Abschnitt

2.5.1 Antrag

Der nachfolgende Satz ist im erläuternden Bericht wie folgt zu ändern: «Die kantonale Behörde nach Artikel 6 Absatz 2 KVG ist befugtverpflichtet, die Versicherungspflicht einer versicherten Person zu sistieren, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.»

2.5.2 Begründung

Im erläuternden Bericht (S. 3, Ziff. 2.1, 5. Abschnitt) wird die Aussage gemacht, dass die Kantone «befugt» sind, die Versicherungspflicht einer versicherten Person zu sistieren. «Befugt» bedeutet, dass sie berechtigt sind (und folglich nicht verpflichtet). Sind die Voraussetzungen für eine Sistierung der Versicherungspflicht erfüllt, müssen sie aufgrund des Gesetzmässigkeitsprinzips und der Gleichbehandlung aber sistiert werden (vgl. Art. 3 Abs. 5 KVG, Art. 10c Abs. 1 letzter Satz E-KVV). Der erläuternde Bericht ist entsprechend zu korrigieren.

2.6 Art. 10a KW - Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die Sozialhilfe beziehen

2.6.1 Antrag

Die KVV ist mit der zusätzlichen Regelung zu ergänzen: «Krankenversicherer, welche mit einem Kanton eine Rahmenvereinbarung für die Krankenversicherung von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die Sozialhilfe beziehen, abgeschlossen haben, melden der im Kanton zuständigen Behörde nach Art. 6 Abs. 2 KVG diese Versicherten.»

2.6.2 Begründung

Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die Sozialhilfe beziehen, sind etwa bei der Hälfte der Kantone bei einer Kollektivversicherung versichert. Diese Kollektivversicherten sind nicht im Datenaustausch Prämienverbilligung (DA-PV) enthalten, weil sie keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben. Folglich führen diese Kantone die erwähnte Gruppe von Versicherten heute nicht in ihrem jeweiligen Datenbestand im DA-PV. Sie können deshalb keine Daten zu diesen Kollektivversicherten an den Datenaustausch nach Art. 6b KVG liefern. Die im Kanton zuständige Behörde, welche für die Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die Sozialhilfe zuständig ist, dürfte in den meisten betroffenen Kantonen nicht identisch sein mit der Stelle, die für die Einhaltung des Krankenversicherungsobligatoriums zuständig ist (Art. 6 Abs. 2 KVG).

2.7 Art. 10c Abs. 1 E-KVV — erfolglose Zustellung

2.7.1 Antrag

Art. 10c Abs. 1 E-KVV ist wie folgt zu ändern: «Kann ein Versicherer eine versicherte Person während drei Monaten nach erfolgloser Zustellung der Zahlungsaufforderung nach Artikel 105b Absatz 1 nicht kontaktieren, so informiert er die Behörde nach Artikel 6 Absatz 2 KVG darüber. Diese sistiert daraufhin die Versicherungspflicht der versicherten Person. A/s erfo/g/ose Zustellung gelten Postsendungen, die von der Anbieterin mit Hauszustellung mit dem Vermerk «Zustellversuch, Empfänger ist unbekannt» an den Versicherer zurückgeschickt werden.»

2.7.2 Begründung

Die Versicherer sind gemäss Art. 10c Abs. 1 E-KVV verpflichtet, die im Kanton zuständige Behörde nach Art. 6 Abs. 2 KVG zu informieren, wenn er eine versicherte Person während drei Monaten nach «erfolgloser Zustellung» der Zahlungsaufforderung nach Art. 105b Abs. 1 KW nicht kontaktieren kann. Es ist aufgrund des Wortlauts von Art. 10c Abs. 1 E-KW unklar, welche Sachverhalte unter den Begriff der «erfolglosen Zustellung» fallen.

Art. 19 der Postverordnung (VPG; SR 783.01) unterscheidet drei Arten von erfolglosen bzw. «unzustellbaren Postsendungen»:

  • Die Empfängerin oder der Empfänger einer Postsendung ist unbekannt,

  • die Empfängerin oder der Empfänger einer Postsendung verweigert deren Annahme oder

  • die Postsendung wird nicht abgeholt.

Dem erläuternden Bericht (S. 4f., Ziff. 2.2.1, 4. Abschnitt) ist zu entnehmen, dass unter dem Begriff «erfolglose Zustellung» ausschliesslich Postsendungen zu subsumieren sind, welche mit dem Vermerk «Zustellversuch, Empfänger ist unbekannt» versehen sind. Diese wesentliche Information ist zwingend in Art. 10c Abs. 1 E-KW festzuhalten.

2.8 Art. 10c E-KW - Sistierungsantrag

2.8.1 Antrag

Der erläuternde Bericht (S. 5, Ziff. 2.2.1, 2. Abschnitt, 1. Satz) ist wie folgt zu korrigieren: «Zur Unterstützung seines Sistierungsantrags übermittelt dDer Versicherer übermittelt diesen Nachweis daraufhin an ...»

2.8.2 Begründung

«Zur Unterstützung seines Sistierungsantrags übermittelt der Versicherer diesen Nachweis daraufhin an die Behörde nach Artikel 6 Absatz 2 KVG, d. h. an die für die Kontrolle der Versicherungspflicht zuständige kantonale Behörde» (erläuternder Bericht, S. 5, Ziff. 2.2.1, 2. Abschnitt). Der Begriff «Sistierungsanfrag» suggeriert, dass die im Kanton zuständige Behörde den Antrag des Versicherers auf Sistierung prüfen muss. Dies kann jedoch dem Wortlaut von Art. 10c

Abs. 1 E-KVV nicht entnommen werden: «... so informiert er [der Versicherer] die kantonale Behörde nach Art. 6 Abs. 2 KVG darüber. Diese sistiert daraufhin die Versicherungspfiicht der versicherten Person.». Von der Prüfung eines Antrags des Versicherers durch die im Kanton zuständige Behörde ist in der KW keine Rede. Der erläuternde Bericht widerspricht folglich Art. 10c Abs. 1 E-KW und ist entsprechend zu korrigieren.

2.9 Art. 10c Abs. 4 E-KW — Zuständigkeit für die Meldung, dass die Versicherungspflicht während 18 Monaten sistiert ist

2.9.1 Antrag

Art. 10c Abs. 4 (erster Satz) ist wie folgt zu ändern: «Ist die Versicherungspflicht während 18 Monaten sistiert, so informiert der Versicherer die kantonale Behörde nach Artikel 6 Absatz 2 KVG den Versicherer darüber.»

2.9.2 Begründung

Dem erläuternden Bericht (S. 5, Ziff. 2.2.4, 1. Abschnitt) ist zu entnehmen, dass der Versicherer die im Kanton zuständige Behörde nach Art. 6 Abs. 2 KVG informiert, wenn die Versicherungspflicht während 18 Monaten sistiert ist. Dies steht jedoch im Widerspruch zur Regelung gemäss Art. 10c Abs. 4 E-KW, wonach die Rollen gerade umgekehrt sind. Aus Sicht des Regierungsrates ist es jedoch sinnvoll, wenn der Versicherer die im Kanton zuständige Behörde nach Art. 6 Abs. 2 KVG informiert, sind es doch die Versicherer, welche die Sistierung der Behörde nach Art. 6 Abs. 2 KVG melden. Die Versicherer sollen ihr deshalb auch den Ablauf der 18-monatigen Frist melden. Es ist Sache der Krankenversicherer, den Versichertenbestand zu pflegen.

2.10 Art. 10c E-KW - Terminologie

2.10.1 Antrag 1

In Art. 10c Abs. 1, 3 und 4 E-KW ist das Wort «informiert» durch «meldet» zu ersetzen. Der erläuternde Bericht zu Art. 10c E-KW ist entsprechend anzupassen.

2.10.2 Begründung zu Antrag 1

Die Kantone und die Versicherer tauschen die Daten aus, die erforderlich sind, um u.a. die Einhaltung der Versicherungspflicht zu überprüfen und um Mehrfachversicherungen zu vermeiden nach einem einheitlichen Standard aus (Art. 6b Abs. 1 KVG). Im Datenaustausch werden Informationen über sog. Meldeprozesse ausgetauscht (vgl. Art. 4 Verordnung des EDI über den Datenaustausch betreffend die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen sowie betreffend die Prämienverbilligungi). In der Folge ist in der enn/ähnten Verordnung des EDI von «Meldung», «zu meldenden Daten», «die Versicherer melden» die Rede. Daher wird auch in den Ausführungsbestimmungen zum Datenaustausch nach Art. 64a KVG in Art. 105d ff. KW

TSR 832.102.2

immer das Wort «Meldung» und er «meldet» (nicht «informiert») verwendet. Im Sinne einer einheitlichen Terminologie in der KW muss dies auch für die Ausführungsbestimmungen zum Datenaustausch nach Art. 6b KVG gelten. In Art. 10c Abs. 1, 3 und 4 E-KW ist deshalb das Wort «informiert» durch «meldet» zu ersetzen. In der Folge ist auch der erläuternde Bericht zu Art. 10c E-KW entsprechend zu ändern.

2.11 Auswirkungen auf die Kantone — Erlass von Verfügungen durch die Kantone

2.11.1 Antrag

Im erläuternden Bericht (S. 7, Ziff. 3.2, 2. Abschnitt) ist klarzustellen, dass die Kantone keine Verfügungen im Sinne von Art. 49 ATSG zur Sistierung und Aufhebung der Sistierung zu erlassen haben.

2.11.2 Begründung

Der Satz «Die zuständige kantonale Behörde nach Artikel 6 Absatz 2 KVG erlässt die Verfügungen zur Sistierung und Aufhebung der Sistierung der Versicherungspflicht von nicht kontaktierbaren Versicherten.» erweckt den Anschein, als müssten die Stellen nach Art. 6 Abs. 2 KVG Verfügungen im Sinne von Art. 49 ATSG erlassen. Dies wäre nicht sinnvoll, können doch die nicht kontaktierbaren Versicherten mangels gültiger Adresse gar nicht kontaktiert werden. Im erläuternden Bericht ist deshalb zu präzisieren, dass damit nicht die Verfügungen im Sinnen von Art. 49 ATSG gemeint sind.

2.12 Inkrafttreten

2.12.1 Antrag

Die vorliegende Änderung der KW soll am 1. Juni 2029 in Kraft treten.

2.12.2 Begründung

Um die vorliegende Änderung der KW umzusetzen, muss zunächst ein neuer Datenaustausch aufgebaut werden (DA Obligatorium) werden. Dies verlangt einen grossen personellen Aufwand und Mitwirkung der Kantone und Versicherer, die durch die Arbeiten um den Vollzug der EFAS- Vorlage und den Vollzug der Umsetzung des indirekten Gegenvorschlags zur Prämieninitiative absorbiert sind. Ein Inkrafttreten per 1. Juni 2027 ist daher nicht realistisch. Ein solches ist deshalb frühestens per 1. Juni 2029 vorzusehen.

3. Weiteres

In Ergänzung zur vorliegenden Stellungnahme verweist der Regierungsrat auf die Stellungnahme der GDK.

Diese Stellungnahme ist wörtlich im beiliegenden Antwortformular des EDI enthalten.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen de^ egieriingsrates

Piern lain Schnegg Christoph Auer Re^rungspräsidentin Staatsschreiber

Beilagen — Formular des EDI