2026.WEU.754
Vernehmlassung des Bundes: 21.426 n Pa. Iv. Christ. Mehr Ressourcen und Anreize für die 3R-Forschung, um Alternativen zu den Tierversuchen rascher voranzutreiben. Stellungnahme des Kantons Bern
Rubrum
Kanton Bern Canton de Berne
Regierungsrat
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Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur
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RRB Nr.: 483/2026 13. Mai 2026 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: 21.426 n Pa. Iv. Christ. Mehr Ressourcen und Anreize für die 3R-Forschung, um Alternativen zu den Tierversuchen rascher voranzutreiben Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Kommissionspräsident, Sehr geehrte Damen und Herren
Wir bedanken uns für die Möglichkeit, zum Gesetzesentwurf zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative «Mehr Ressourcen und Anreize für die 3R-Forschung, um Alternativen zu den Tierversuchen rascher voranzutreiben» Stellung nehmen zu können. Der Entwurf sieht vor, die Transparenz im Bereich der Tierversuche zu erhöhen, Massnahmen zur Förderung der 3R-Forschung zu entwickeln, sowie den Bewilligungsprozess zu verbessern und zu beschleunigen.
Der Regierungsrat teilt grundsätzlich die Ziele, die mit der vorliegenden Gesetzesänderung erreicht werden sollen. Insbesondere begrüsst er die gezielte Förderung der 3R-Forschung und damit die Etablierung von Alternativen zu den Tierversuchen.
Ablehnend stehen wir der vorgesehenen Einführung von Fachsekretariaten gegenüber und wir erachten die Regelung zur Definition von 3R, zu den Aufgaben der Fachstelle bzw. des Fachsekretariats sowie zu den Aufgaben der Tierversuchskommission im Tierschutzgesetz als nicht stufengerecht. Diese Regelungen haben in der Tierschutzverordnung zu erfolgen, bzw. sind teilweise dort bereits enthalten.
Erwägungen
1. Verbesserung der Qualität und Beschleunigung des Bewilligungsprozesses
Die Einführung von Artikel 33a lehnen wir ab. Bereits heute ist gemäss Artikel 33 klar festgehalten, dass die Kantone eine Fachstelle unter der Verantwortung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes zu errichten haben, die geeignet ist, den Vollzug des Tierschutzgesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften sicherzustellen. Die zusätzliche Einführung des Begriffs des «Fachsekretariats» bringt keinen Mehrwert und auch ohne die Stipulierung im Gesetz,
Kanton Bern Canton de Berne
können die Kantone für gewisse Vollzugsaufgaben bereits heute gemeinsame Strukturen nutzen. Weiter sind die Aufgaben der kantonalen Fachstelle in TSchV1 Art. 139 in Verbindung mit Art. 137, Art. 138 und Art. 140 hinlänglich geklärt und es braucht keine zusätzliche Vorgabe auf Gesetzesstufe.
Wir begrüssen hingegen die Klärung der Aufgaben der kantonalen Tierversuchskommission. Dies war bisher nicht klar geregelt. Ebenfalls begrüssen wir die Möglichkeit zur Dateneinsicht zu Bewilligungsgesuchen und -entscheidungen aus anderen Kantonen. Damit kann die Zusammenarbeit zwischen den kantonalen Fachstellen verbessert werden.
2. Förderung der 3R
Die Förderung der 3R-Strukturen durch den Bund begrüssen wir. Bei der Ausgestaltung ist darauf zu achten, dass die Ressourcen nicht ausschliesslich der Lehre und Forschung zugutekommen. Um kompetente Fachpersonen für die Arbeit in den kantonalen Fachstellen und in den kantonalen Tierversuchskommissionen gewinnen zu können, müssen besondere Anstrengungen durch den Bund unternommen werden. Dafür ist dem Schweizer 3R-Kompetenzzentrum — Swiss 3RCC der Auftrag zu erteilen, entsprechende Fachpersonen auszubilden und den Kantonen zur Verfügung zu stellen.
3. Verbesserung der Transparenz von Tierversuchen
Die Einführung von nichttechnischen Projektzusammenfassungen und die Ausweisung der Bemühungen im Bereich der R3 erhöht die Transparenz und kann das Verständnis für die Notwendigkeit gewisser Tierversuche in der Öffentlichkeit fördern. Vor diesem Hintergrund befürworten wir diese Bestimmungen. Allerdings ist bei der Ausgestaltung darauf zu achten, dass kein Mehraufwand für die Kantone entsteht. Die Mitarbeitenden der kantonalen Fachstellen müssen sich auf ihre Kernaufgabe - die Prüfung der Gesuche- konzentrieren können und nicht durch Berichterstattungen belastet werden.
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Neuhaus Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber
Verteiler — Bildungs- und Kulturdirektion — Finanzdirektion — Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion
1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TschV); SR 455.1