Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

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Rubrum

IV 200 2025 490

JAP/NUS/STA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 11. September 2025

Verwaltungsrichter Jakob

Gerichtsschreiberin Nussbaumer

A.________

vertreten durch B.________

Gesuchsteller

gegen

IV-Stelle Bern

Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern

Gesuchsgegnerin

betreffend Verfügung vom 14. Mai 2025; Gesuch um Fristwiederherstellung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2025, IV 200 2025 490

Erwägungen

- Mit Eingabe vom 5. August 2025 (Eingang am 15. August 2025) beantragten die B.________ für A.________ (Gesuchsteller) betreffend die Verfügung vom 14. Mai 2025 die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist.

- Nach Art. 61 lit. f des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 15 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) können die Parteien sich verbeiständen und, soweit nicht persönliches Handeln oder Erscheinen nötig ist, aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts werden zur Vertretung auch Personen zugelassen, die nicht Anwältinnen oder Anwälte sind (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Ist der Eingabe, welche durch einen Prozessvertreter eingereicht wird, keine oder eine ungenügende schriftliche Vollmacht beigelegt, so setzt das Gericht zur Nachreichung oder Verbesserung derselben eine angemessene Frist und verbindet damit die Androhung, dass im Säumnisfall auf die Eingabe nicht eingetreten werde. Dieses Vorgehen ist bundesrechtskonform (BGE 119 V 264 E. 2b S. 266).

- Mit Verfügung vom 18. August 2025 wurde dem Gesuchsteller Frist gesetzt, um eine Prozessvollmacht nachzureichen, widrigenfalls auf seine Eingabe nicht eingetreten werde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die versäumte Rechtshandlung bisher nicht nachgeholt worden sei, weshalb der Rechtsbehelf (Art. 41 ATSG) vorläufig im Gesuchs­verfahren behandelt werde. Vor diesem Hintergrund wurde der Gesuchsteller aufgefordert, unverzüglich die (offenbar bereits verfasste) Beschwerdeschrift einzureichen.

- Der Gesuchsteller hat sich innerhalb der gesetzten Frist nicht vernehmen lassen.

- Demzufolge kann auf die Eingabe, wie angekündigt, nicht eingetreten werden.

- Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Dispositiv

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Auf die Eingabe vom 5. August 2025 wird nicht eingetreten.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Gesuchstellers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 11

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, Art. 57 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2024; der Erlass wurde am 1. Januar 2026 und 1. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 39, Art. 82 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.