Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

200 2026 238

Rubrum

UV 200 2026 238 ACT/SCC/SSM

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 23. Juli 2026

Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero

vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 3. März 2026

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2026, UV 200 2026 238

Sachverhalt

A.

Die A.________ AG, ... (Beschwerdeführerin), versichert seit dem 1. Februar 2017 ihre Mitarbeiter bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten (Akten der Suva [act. II] 4 f., 9). Nach einer Betriebsrevision (vgl. act. II 155, 159) erliess die Suva am 2. Dezember 2025 (act. II 163; vgl. Zustellungsnachweis act. II 186) eine Prämienrechnung für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022 betreffend "Entschädigung für Aufrechnung Zahlungen an Subunternehmer" von Fr. 39'536.90. Daraufhin erfolgte eine (telefonische) Nachfrage der A.________ AG bezüglich Ratenzahlungen (vgl. interne E-Mail der Suva vom 9. Dezember 2025 [act. II 166] und E-Mail an die A.________ AG vom 10. Dezember 2025 [act. II 167]). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2025 (act. II 171) ersuchte der Rechtsvertreter der A.________ AG, Rechtsanwalt B.________, um Akteneinsicht und Sistierung der Rechnung bis Ende März 2026. Mit Schreiben vom 27. Februar 2026 (act. II 184) unterbreitete die A.________ AG eine Abzahlungsvereinbarung sowie eine "Begründung zur Einsprache". Mit Einspracheentscheid vom 3. März 2026 (act. II 188) trat die Suva wegen verspäteter Einreichung darauf nicht ein.

B.

Am 10. April 2026 erhob die A.________ AG, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte, der Entscheid vom 3. März 2026 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur materiellen Beurteilung der Einsprache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

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Erwägungen

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. März 2026 (act. II 188). Streitig ist, ob das Schreiben vom 16. Dezember 2025 (act. II 171) eine Einsprache gegen die Prämienrechnung vom 2. Dezember 2025 (act. II 163) ist und die Beschwerdegegnerin in der Folge darauf hätte eintreten müssen.

1.3

Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und -entscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide sowie gegen Abschreibungsverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b - d GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

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2.

2.1

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).

Eine Einsprache (Art. 52 ATSG) kann auch gegen eine auf einer Verfügung beruhenden Prämienrechnung erhoben werden (Art. 105 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]).

2.2

Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Für die Ermittlung des Bedeutungsgehaltes der in Art. 52 ATSG normierten Pflicht zur Begründung von Einspracheentscheiden ist mangels näherer gesetzlicher Umschreibung und einschlägiger Materialien von den durch die Judikatur entwickelten Grundsätzen auszugehen. Diese gelten indes weder absolut, noch lässt sich in allgemeiner, für jeden einzelnen Einspracheentscheid verbindlicher Weise bestimmen, welchen Anforderungen seine Begründung zu genügen hat. Die erforderliche Begründungsdichte hängt vielmehr von einer Reihe bestimmter Faktoren ab, denen zudem im Einzelfall unterschiedliches Gewicht zukommt (SVR 2006 IV Nr. 27 S. 92, I 3/05 E. 3.2).

Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Gleich wie im Beschwerdeverfahren hat auch im Einspracheverfahren die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Einsprache (bzw. Beschwerdeschrift) nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine Einsprache den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen oder wenn mit einer rechtzeitigen unbegründeten Einsprache die Nachreichung

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einer Begründung in Aussicht gestellt wird, dies aber in der Folge unterbleibt. Es handelt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formelle Vorschrift, die den Versicherungsträger stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern dadurch nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Verlängerung der Einsprachefrist erreicht werden soll (BGE 142 V 152 E. 2.3 S. 155; SVR 2013 UV Nr. 10 S. 35,8C_569/2012 E. 4.2 und 5.2). Wird um Erstreckung einer solchen Nachfrist ersucht, ist bei Ablehnung des Gesuchs zumindest eine kurze Nachfrist zur Verbesserung zu setzen (SVR 2009 IV Nr. 19 S. 49, I 898/06 E. 3.4 und 4).

3.

3.1

Vorab steht fest, dass die Beschwerdegegnerin am 2. Dezember 2025 der Beschwerdeführerin eine "Rechnung nach Revision 01.01.2020 - 31.12.2022" zugestellt hat (act. II 163). Diese Rechnung gilt nach Art. 105 UVG als Verfügung (E. 2.1 hiervor) und ist denn auch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (act. II 163/3), woran nichts ändert, dass diese allein im "Kleingedruckten" (Beschwerde, S. 6 Ziff. 12) aufgeführt ist; von einer Nichtigkeit dieser Verfügung oder einer Nichtverfügung (Beschwerde, S. 6 Ziff. 12) kann offensichtlich nicht die Rede sein.

Sodann erkundigte sich die Beschwerdeführerin – wohl am 9. Dezember 2025 – telefonisch nach einem "Ratenplan" (interne E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 9. Dezember 2025; act. II 166), worauf die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 10. Dezember 2025 (act. II 167) um einen konkreten Vorschlag für einen Umsetzungsplan bis zum 17. Dezember 2025 bat. Am 16. Dezember 2025 (act. II 168/2) meldete die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin per E-Mail, ihr Rechtsvertreter werde sich melden, was dieser mit Schreiben vom gleichen Tag denn auch tat (act. II 171): Darin führte Rechtsanwalt B.________ aus, "Ich bitte Sie, mir sämtliche im Zusammenhang mit der Betriebsrevision relevanten Akten zukommen zu lassen. Da meinerseits die anschliessenden Abklärungen vermutlich einige Zeit dauern werden, bitte ich Sie zudem, die Rechnung vom 02. Dezember 2025 bis Ende März 2026 zu sistieren. Ich werde mich nach Studium der Akten so rasch wie möglich zur Sache äussern". Daraufhin teilte die Be-

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schwerdegegnerin mit E-Mail vom 19. Dezember 2025 (act. II 172) unter anderem mit, dass das Schreiben vom 16. Dezember 2025 "keine aufschiebende Wirkung auf die Prämienrechnung" habe.

3.2

Der Ablauf der Geschehnisse zeigt, dass das Schreiben vom 16. Dezember 2026 (act. II 171) nicht als Einsprache aufgefasst werden kann, da es sich um eine übliche Anfrage eines Rechtsvertreters um Akteneinsicht handelte, damit er die Sachlage prüfen und anschliessend dem Klienten mögliche Vorgehensweisen erklären kann. Anders als in der Beschwerde, S. 5 Ziff. 10, ausgeführt, war aus der Eingabe gerade noch nicht klar, ob die Beschwerdeführerin Einsprache erheben wollte, denn aus einem Nichteinverstanden sein mit einem behördlichen Akt ist nicht ohne Weiteres ein Einsprachewille abzuleiten; zudem ging aus dem Wortlaut des Schreibens nicht unmissverständlich hervor, dass die Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 2. Dezember 2025 nicht einverstanden war. Weiter war einziges Thema des vorherigen E-Mail-Verkehrs eine mögliche Ratenzahlung (act. II 166 ff.). Dazu kommt, dass der vom Rechtsvertreter verfasste Brief vom 16. Dezember 2026 weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung enthielt, was nach Art. 10 Abs. 1 ATSV eine notwendige Voraussetzung ist (E. 2.2 hiervor), und das Schreiben auch nicht als Einsprache betitelt wurde. In der Folge musste und konnte die Verwaltung die Eingabe nicht als Einsprache auffassen, so dass eine Nachfristansetzung gemäss Art. 10 Abs. 5 ATSV (E. 2.2 hiervor) sachlogisch ausgeschlossen war. Dies abgesehen davon, dass die Nachfrist dem Schutz rechtsunkundiger Personen dient; die Nachfristansetzung bei Vertretung durch einen Anwalt – wie hier – ist nach der Rechtsprechung nur geboten, wenn die Rechtsvertretung von der rechtsunkundigen versicherten Person, welche die Akten nicht besitzt, in gutem Glauben erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist mandatiert wurde und weder eine rechtzeitige Aktenbeschaffung noch – etwa gestützt auf ein Instruktionsgespräch mit der Klientschaft – anderweitig eine hinreichende Beurteilung des Sachverhalts möglich war, sodass eine rechtsgenügliche Einsprache- oder Beschwerdebegründung praktisch nicht ohne Aktenkenntnis erfolgen konnte. In solchen Konstellationen genügt es, wenn die Rechtsvertretung unverzüglich die Akten einholt und nach deren Eingang die vorsorglich eingereichte Rechtsschrift mit einer Begründung ergänzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_703/2025 vom

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5. Mai 2026 E. 4.3). Eine Einsprache wäre nach Zustellung der Akten während der laufenden Einsprachefrist – die durch den Fristenstillstand über Weihnachten gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG verlängert worden war – denn auch ohne Weiteres möglich gewesen. Damit ist das Schreiben vom 16. Dezember 2025 (act. II 171) nicht als Einsprache zu qualifizieren.

3.3

Nichts an der fehlenden Einspracheeigenschaft der Eingabe vom 16. Dezember 2025 (act. II 171) ändert der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin nicht zur vorangegangenen Revision äussern konnte (Beschwerde, S. 6 Ziff. 12), denn dies wäre im Rahmen der Einsprache ohne Weiteres möglich gewesen. Art. 42 Satz 2 ATSG sieht denn auch vor, dass Parteien nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Die Beschwerdeführerin unterbreitete mit Schreiben vom 27. Februar 2026 (act. II 184) einerseits eine Abzahlungsvereinbarung und reichte andererseits eine "Begründung der Einsprache" ein. Diese Eingabe stellt zwar eine Einsprache dar, ist indessen nach Ablauf der Einsprachefrist ergangen, so dass die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht darauf eingetreten ist.

3.4

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1

Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 Abs. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. e VKD).

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Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

4.2

Nach diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Dispositiv

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Zu eröffnen (R):

  • Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

  • Suva

  • Bundesamt für Gesundheit

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

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Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.