Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

470 18 232

470 18 232

Rubrum

Urteilsdatum Gericht 14.08.2018 Basel-Landschaft, Kantonsgericht

Betreff Publikation Verfahrenseinstellung Entscheide des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft

Rechtsgebiete Strafprozessrecht

Beschluss des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. August 2018 (470 18 232)

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Daniel Häring, Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiberin i.V. Katja Knechtli

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. Juni 2018

Regeste

Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

A. A.____ wurde vorgeworfen, am Samstag, 17. Februar 2018, um 11:30 Uhr, seinen 15-jährigen Sohn B.____ anlässlich eines verbalen Streits bezüglich seiner schulischen Leistung tätlich angegangen zu haben und ihm dabei einfache Verletzungen zugefügt zu haben, indem er ihn zweimal mittels eines Zeremonienstocks auf den Oberschenkel geschlagen habe. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. Juni 2018 wurde das Strafverfahren gegen A.____ wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB) und wegen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB) eingestellt. Des Weiteren wurden ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 1‘406.00 (inklusive Gebühr von CHF 200.00 für den Einstellungsbeschluss) auferlegt und es wurde ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen.

B. Mit Beschwerdeschrift vom 25. Juni 2018 (Postaufgabe 3. Juli 2018) gelangte A.____ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. Er führte aus, dass er die Auferlegung der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘406.00 nicht nachvollziehen könne und er "allgemein" gegen das Strafverfahren sei, welches die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen ihn eingeleitet habe.

C. Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 ordnete das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, das schriftliche Verfahren an und stellte die Beschwerdeschrift vom 25. Juni 2018 zur Stellungnahme innert peremptorischer Frist bis 16. Juli 2018 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zu.

D. Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen sei, sowie die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen seien.

E. Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 leitete das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme. Zudem wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die schriftliche Eröffnung des Entscheides angekündigt.

Erwägungen

1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und

Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die 10-tägige Beschwerdefrist bildet eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 16. Juni 2018 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist begann somit am 17. Juni 2018 zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und endete entsprechend am 26. Juni 2018. Die Beschwerde, welche zwar vom 25. Juni 2018 datiert, wurde jedoch erst am 3. Juli 2018 der Post übergeben. Sie erweist sich somit klarerweise als verspätet, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Damit erübrigt sich eine materielle Prüfung der Beschwerde.

2. Die ordentlichen Kosten für das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren werden gestützt auf § 13 Abs. 1 GebT i.V.m. § 14 Abs. 2 lit. a GebT pauschal auf CHF 250.00 festgesetzt. Die Parteien tragen nach Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Entsprechend gehen die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von pauschal CHF 250.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident Gerichtsschreiberin i.V. Dieter Eglin Katja Knechtli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 123 und Art. 126 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2018; der Erlass wurde am 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 20, Art. 89, Art. 90, Art. 322, Art. 393, Art. 396 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.