211.5
Dekret über die Kostentragung der amtlichen Vermessung
Vom 01.11.2012 (Stand 01.01.2013)
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 170 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. November 20061 über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB), beschliesst:
Art. 1 Ersterhebung
Bei Ersterhebungen werden nach Abzug der Bundesabgeltung und der kantonalen Mehranforderung die verbleibenden Kosten je zu einem Drittel durch den Kanton, die Gemeinden und Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer getragen.
Die Gemeinde kann den Beitrag der Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer vollständig übernehmen.
Art. 2 Erneuerung
Bei Erneuerungen werden nach Abzug der Bundesabgeltung und der kantonalen Mehranforderung die verbleibenden Kosten zu 40% vom Kanton und zu 60% von der Gemeinde getragen.
Bei der Anordnung einer Neuerhebung eines Gebietes mit dauernder Bodenverschiebung gilt für die Übernahme der Kosten die Bestimmung über die Erneuerung.
Art. 3 Kostentragung für kantonale Mehranforderungen
Die erstmalige Übernahme der öffentlichen Wegrechte und der Baulinien im Rahmen der Ersterhebung oder Erneuerung werden zu 40% vom Kanton und zu 60% von der Gemeinde getragen.
Die Kosten für die Erhebung der Waldgrenzen in Bauzonen werden durch die Gemeinde getragen.
Art. 4 Periodische Nachführung
Die Kosten der periodischen Nachführung werden nach Abzug der Bundesabgeltung vom Kanton und der Gemeinde je zur Hälfte getragen.
Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die Eigentümerinnen und Eigentümer von selbständigen dauernden Rechten tragen die Kosten für im Rahmen der periodischen Nachführung durchgeführte Arbeiten, welche der laufenden Nachführung unterliegen und durch sie verursacht wurden.
Art. 5 Laufende Nachführung
Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Eigentümerinnen und Eigentümer von selbständigen dauernden Rechten tragen die Kosten der von ihnen verursachten laufenden Nachführungen.
Massgebend ist das Eigentum zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung.
Die Kosten der übrigen laufenden Nachführung werden durch die Verursacherin oder durch den Verursacher getragen.
Art. 6 Unterhalt
Der Kanton trägt die Kosten des Unterhalts der Lage- und Höhenfixpunkte 2 und der Kantonsgrenzzeichen.
Die Gemeinde trägt die Kosten des Unterhalts der Lage- und Höhenfixpunkte 3 und der Gemeindegrenzzeichen.
Die Kosten des Unterhalts der Grenzzeichen der Liegenschaften werden durch die Verursacherin und den Verursacher getragen. Ist diese oder dieser nicht eruierbar, werden die Kosten durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer getragen.
Art. 7 Besondere Anpassungen
Für besondere Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse (BANI) trägt der Kanton nach Abzug der Bundesabgeltung die Kosten.
Art. 8 Aufhebung bisheriges Rechtes
Das Dekret vom 19. Oktober 19952 über die Kostentragung der amtlichen Vermessung wird aufgehoben.
Art. 9 Inkrafttreten
Dieses Dekret tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Anhänge
GS 37.1113