Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Verordnung über die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft

250.13 · Basel-Landschaft Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-bl/sgs/250-13/de/verordnung-uber-die-verfahrenskosten-der-staatsanwaltschaft

Consultà ils 1 sett. 2026

  1. Documents
  2. Basel-Landschaft
  3. Basel-Landschaft Gesetzessammlung
Funtauna

250.13

Verordnung über die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft

Vom 21.12.2010 (Stand 01.07.2023)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf Art. 424 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung1 und § 6 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung2,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SR 312.0
  2. [2] SGS 250

Art. 1 Zuständigkeit

Die Verfahrenkosten werden von der Staatsanwaltschaft erhoben.

Art. 2 Allgemeine Gebühren

Die Staatsanwaltschaft erhebt folgende Gebühren für:

  1. die Durchführung einer Strafuntersuchung pro angeschuldigte Person: CHF 100–30'000.–;

  2. den Erlass eines Strafbefehls: CHF 100–5'000.–;

  3. den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung: CHF 100–500.–;

  4. den Erlass einer Einstellungsverfügung: CHF 100–5'000.–;

  5. die Anklageerhebung oder die Durchführung des abgekürzten Verfahrens: CHF 100–5'000.–;

  6. die Abweisung eines Revisionsbegehrens: CHF 100–2'000.–;

  7. Kostenvorschüsse: CHF 100–5'000.–.

  8. Ratenzahlungsvereinbarungen nach Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 1 Strafgesetzbuch3, Art. 106 Abs. 4 Strafgesetzbuch4): CHF 20–100.–;

  9. Vollzugsverfügungen in Fällen von Art. 79a Abs. 6 Strafgesetzbuch5: CHF 50–250.–.

Gebühren können bis zum Höchstansatz von CHF 500'000.– erhöht werden bei:

  1. besonders umfangreichem Aktenmaterial oder

  2. ausserordentlich komplizierten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen.

Footnotes

  1. [3] SR 311.0
  2. [4] SR 311.0
  3. [5] SR 311.0

Art. 3 Kanzleitätigkeit

Für die Kanzleitätigkeit können von der Staatsanwaltschaft folgende Gebühren erhoben werden:

  • a. Für das Kopieren von Akten:

  • 1. pro Seite: CHF 1.–;

  • 2. bei Massenkopien: CHF 0.50;

  • b. für Rechtskraftbescheinigungen: CHF 20.–;

  • c. für andere Bescheinigungen: CHF 20–50.–;

  • d. für die Gewährung von Akteneinsicht: nach Aufwand

  • e. für Mahnschreiben: CHF 20–50.–;

  • f. für übrige Verrichtungen der Kanzlei pauschal oder nach Aufwand: CHF 0–1'000.–.

Art. 4 Auslagen

Auslagen nach Art. 422 Abs. 2 StPO6 werden separat in Rechnung gestellt.

Footnotes

  1. [6] SR 312.0

Art. 5 Kostenlose Entscheide

Kostenlos sind:

  1. die Beurteilung eines Kostenerlassgesuchs gemäss Art. 425 StPO7;

  2. die Beurteilung von Gesuchen um Anordnung der amtlichen Verteidigung;

  3. die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft;

  4. das Ausstellen einer Ratenzahlungsvereinbarung, ausgenommen in Fällen von § 2 Abs. 1 Bst. h.

Footnotes

  1. [7] SR 312.0

Art. 6 Verzinsung hinterlegter Geldsummen

Hinterlegte Geldsummen ab CHF 5'000.– sind vom 3. Monat an zu dem jeweils bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank gültigen Kontokorrent-Zinssatz zu verzinsen.

Art. 6a Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen (Art. 167 StPO8)

Zeuginnen und Zeugen erhalten für:

  1. belegten effektiven Erwerbsausfall bis zu CHF 150.– pro Stunde;

  2. belegte Reisekosten eine Entschädigung in analoger Anwendung von § 7 der Verordnung über den Auslagenersatz9.

Die Verfahrensleitung kann in begründeten Ausnahmefällen von den Ansätzen nach Abs. 1 abweichen.

Footnotes

  1. [8] SR 312.0
  2. [9] SGS 153.15

Art. 6b Entschädigung von Auskunftspersonen

Für die Entschädigung von Auskunftspersonen gilt § 6a sinngemäss.

Art. 7 Am 1. Januar 2011 hängige Verfahren

Diese Verordnung ist auch auf alle am 1. Januar 2011 noch hängigen Verfahren anwendbar.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

GS 37.0351