250.1
Dekret zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung
Vom 15.04.2010 (Stand 01.01.2024)
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 63 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841 sowie § 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 20092,
beschliesst:
Art. 1 Anzahl Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (= Sollstellen)
Die Staatsanwaltschaft besteht aus:
der Ersten Staatsanwältin oder dem Ersten Staatsanwalt;
4 Leitenden Staatsanwältinnen oder Leitenden Staatsanwälten;
39,5 Sollstellen für weitere ordentliche Staatsanwältinnen und ordentliche Staatsanwälte.
Art. 2 …
Art. 3 …
Art. 4 Inkrafttreten
Dieses Dekret tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Anhänge
GS 37.0114