350.1
Dekret zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft
Vom 24.03.2022 (Stand 01.01.2023)
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 63 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841 sowie auf §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 2 des Gebäudeversicherungsgesetzes Basel-Landschaft (GVG BL) vom 24. März 20222,
beschliesst:
Art. 1 Nicht versicherte Bauwerke, Bestandteile und Innenausbauten (§ 5 Abs. 2 GVG BL)
Folgende Bauwerke gelten nicht als Gebäude im Sinne des Gesetzes:
Bauwerke, die für längstens 5 Jahre aufgestellt werden;
Bauwerke, die kein Fundament aufweisen;
Bauwerke, deren Wert weniger als CHF 10‘000.– beträgt;
Traglufthallen;
Leitungstunnels und -brücken.
Die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung (BGV) passt den Betrag gemäss Abs. 1 Bst. c analog der Anpassung der Versicherungswerte an.
Nicht als Bestandteile von Gebäuden im Sinne des Gesetzes gelten Anlagen, die ausschliesslich betrieblichen Zwecken dienen, und dazugehörige bauliche Einrichtungen wie Sockel, Fundamente usw.
Nicht als Innenausbauten von Gebäuden im Sinne des Gesetzes gelten bewegliche Möblierung und bewegliche Apparate.
Art. 2 Nicht versicherte Parzellen und Grundstücks-Elemente (§ 6 Abs. 2 GVG BL)
Folgende Parzellen gelten nicht als Grundstücke im Sinne des Gesetzes:
Tram- und Eisenbahnparzellen;
Gewässerparzellen;
Strassen- und Wegparzellen, die im Eigentum kantonaler oder kommunaler öffentlich-rechtlicher Körperschaften stehen und die sich ausserhalb von Waldareal befinden.
Folgende Elemente von oder auf Grundstücken sind nicht versichert:
Leitungen aller Art, wie ober- oder unterirdische Leitungsanlagen, Eindolungen, Drainagen und Kanäle;
Sportplätze und -anlagen aller Art;
Ufer, Gewässer, Wehranlagen, Schwellen und Gewässersohlen;
Strassen, Wege und Plätze, die im Eigentum kantonaler oder kommunaler öffentlich-rechtlicher Körperschaften stehen und die sich ausserhalb von Waldareal befinden.
Anhänge
GS 2022.107