Funtauna

382

Gesetz über das Salzregal

Vom 07.06.1971 (Stand 01.01.2015)

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf Artikel 94 Absatz 4 der Bundesverfassung vom 18. April 19991 der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie § 126 der Verfassung vom 17. Mai 19842 des Kantons Basel-Landschaft,

beschliesst:

Art. 1 Salzregal

Das Recht auf Ausbeutung der natürlichen Salzvorkommen, die Einfuhr in den Kanton und der Verkauf von Salz stehen als Regal ausschliesslich dem Kanton zu.

Der Landrat kann die Ausbeutung der Salzvorkommen im Rahmen dieses Gesetzes durch Konzession an Unternehmen übertragen. Die zwischen dem Kanton und der Schweizer Rheinsalinen AG geltenden Vereinbarungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Interkantonale Vereinbarungen: Allfällige Vereinbarungen des Regierungsrates mit anderen Kantonen bedürfen der Genehmigung des Landrates.

Ausnahmen: In bezug auf die Einfuhr und den Verkauf von Salz kann der Regierungsrat Ausnahmen vom Regal bewilligen. Die Weiterverarbeitung des an Verbraucher abgegebenen Salzes und der Verkauf des verarbeiteten Salzes fallen nicht unter das Salzregal.

Salzbegriff: Als Salz gilt jeder Stoff, der 30% oder mehr Chlornatrium enthält.

Art. 2 Organisation

Die Verwaltung des Salzregals obliegt unter der Aufsicht des Regierungsrats der Finanz- und Kirchendirektion.

Art. 3 Lagerhaltung

Der Regierungsrat sorgt für genügend Salzvorräte.

Art. 4 Salzpreise und Regalgebühren

Der Regierungsrat setzt die Salzverkaufspreise und die Regalgebühren fest.

Art. 5 Strafbestimmung

Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen werden mit Busse bestraft.

Art. 6 Vollzug

Der Landrat erlässt eine Vollziehungsverordnung.

Art. 7 Fonds

Der Fonds für die Einführung der kantonalen Alters- und Invalidenversicherung wird aufgelöst; sein Vermögen wird in das allgemeine Staatsvermögen übergeführt.

Der Fonds für die Einführung einer obligatorischen Krankenversicherung wird mit der Hälfte des 500'000 Fr. übersteigenden Ertrages aus dem Salzregal gespiesen. Der Landrat ist befugt, die Mittel dieses Fonds einer neuen sozialen Zweckbestimmung zuzuführen, falls die obligatorische Krankenversicherung nicht innert 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Volk beschlossen wird.

Art. 8 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf Beschluss des Landrates in Kraft3.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere

  1. Verordnung wegen der Einfuhr, dem Kauf und Verkauf des fremden Salzes vom 6. Juli 18324

  2. Gesetz betreffend die Bestimmung resp. Umänderung des Salzpreises vom 8. September 18515

  3. Gesetz betreffend den Salzpreis vom 18. März 19206

  4. § 17 lit. a) des Gesetzes betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 27. September 19487

  5. § 6 Absatz 3 lit. a) des Gesetzes betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 29. Juni 19618

  6. § 25 Absatz 1 lit. a) des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 7. März 19669

  7. § 41 des Gesetzes betreffend die Einführung des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 30. Oktober 194110

  8. § 21 Absatz 1 Ziffer 7 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) vom 26. November 1959.11

Anhänge

Anhang 1 : Vademecum

GS 24.384