Funtauna

487.11

Verordnung über die Kleinschifffahrt

Vom 29.07.1980 (Stand 01.01.2015)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841, § 55b Absatz 1 Buchstabe c des Polizeigesetzes vom 28. November 19962 sowie Artikel 58 und 62 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19753 über die Binnenschifffahrt (BSG),

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Kleinschiffe, einschliesslich Langschiffe, die auf den Gewässern innerhalb des Hoheitsgebietes des Kantons Basel-Landschaft verkehren.

Art. 2 Zuständigkeit

Für die Kleinschifffahrt ist die Polizei Basel-Landschaft zuständig.

Art. 3

Art. 4 Badegeräte, Windsurfing, Wasserskifahren

Das Benützen von Badegeräten ist verboten.

Windsurfing ist ausschliesslich auf der Wasserskistrecke in der Stauhaltung Birsfelden zwischen Rhein-km 156,5 und 159,0 gestattet.

Das Wasserskifahren ist ausschliesslich im Rahmen der Verordnung vom 5. September 19774 über das Wasserskifahren unterhalb Rheinfelden zulässig.

Art. 5 Befahren von Schleusenvorhäfen

Schleusenvorhäfen und Ergolz sind mit maschinenangetriebenen Schiffen im Schrittempo zu befahren.

Art. 6 Praktische Schiffsführerprüfung

Für die Absolvierung der praktischen Schiffsführerprüfung sind nur Boote zugelassen, die

  1. einen Steuerstand aufweisen und

  2. deren Motor mehr als 30 kW Leistung aufweist.

Art. 7 Gebühren

Es werden folgende Gebühren erhoben:

  • a. Expertengebühr für Schiffsabnahmen und periodische Nachprüfungen (Vorführung)

  • 1. Ruderboote: 85 Fr.

  • 2. Segelboot ohne Motor: 109 Fr.

  • 3. Segelboot mit Motor: 120 Fr.

  • 4. Motorboot einmotorig: 133 Fr.

  • 5. Motorboot mehrmotorig: 145 Fr.

  • 6. Kontrolle der Zusatzausrüstung (pro Position: Test gemäss Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV), Gas Test, Sanitärinstallationen, Feuerlöscher): 25 Fr.

  • 7. Neuzulassung (neue Boote): 85 Fr.

  • 8. Neuzulassung (Occasionsboote mit ausserkantonaler Prüfung): 60 Fr.

  • 9. Weidlinge der Vereine ohne Motor: gratis

  • 10. Nachprüfungen: 60 Fr.

  • 11. Unentschuldigtes Fernbleiben von der Schiffsabnahme oder der periodischen Nachprüfung: 120 Fr.

  • b. Gesuche und Bewilligungen

  • 1. Bearbeitungsgebühr: 20 Fr.

  • 2. Bewilligung zum Absolvieren von Prüfungen in einem anderen Kanton: Theorieprüfung: 40 Fr.; praktische Schiffsführerprüfung (Segel, Motor, Fähre usw.): 40 Fr.; Schiffsabnahme / periodische Nachprüfung: 75 Fr.

  • 3. Verlängerung Theorie um 6 Monate: 20 Fr.

  • 4. Erteilen einer Sonderbewilligung: nach Aufwand,145 Fr. pro Stunde

  • c. Expertengebühr für Schiffsführer/innen-Prüfungen

  • 1. Praktische Prüfung: 120 Fr.

  • 2. Wiederholung der praktischen Prüfung: 120 Fr.

  • 3. Unentschuldigtes Fernbleiben von der praktischen Prüfung: 120 Fr.

  • 4. Theoretische Prüfung: 40 Fr.

  • 5. Wiederholung der theoretischen Prüfung: 40 Fr.

  • 6. Unentschuldigtes Fernbleiben von der theoretischen Prüfung: 40 Fr.

  • d. Ausstellung von Ausweisen

  • 1. Schiffsausweis: 60 Fr.

  • 2. Kollektiv-Schiffsausweis (inklusive periodische Nachkontrollen, ob die Voraussetzungen für den Gebrauch des Kollektiv-Schiffsausweises noch vorhanden sind): 350 Fr.

  • 3. Führerausweis: 75 Fr.

  • 4. Internationales Zertifikat für Führer von Sport- und Freizeitschiffen: 75 Fr.

  • 5. Adressänderung (neuer Ausweis): 50 Fr.

  • 6. Eintrag neue Kategorie (neuer Ausweis): 50 Fr.

  • 7. Duplikat: 50 Fr.

  • e. Diverse Gebühren

  • 1. Einzug von Kontrollschildern und Ausweisen: 150 Fr.

  • 2. Abgabe von Kontrollschildern: 30 Fr.

  • 3. Reservierung Kontrollschild pro Jahr: 20 Fr.

  • 4. Porto: effektive Auslagen

  • 5. Mahnkosten: 30 Fr.

  • f. Ausserordentliche Aufwendungen können gemäss den Ansätzen der Verordnung über die Gebühren der Polizei Basel-Landschaft in Rechnung gestellt werden.

Für die Gebühren gemäss Absatz 1 werden keine Rückzahlungen gewährt.

Art. 8 Ausnahme

Keine Gebühren werden für Fahrzeuge des Kantons erhoben. Der Regierungsrat kann weitere Ausnahmen bewilligen.

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Die interkantonale Verordnung vom 24. März 19705 betreffend die Kleinschiffahrt für die Rheinstrecke Basel-Rheinfelden wird aufgehoben.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.

GS 27.519