487.11
Verordnung über die Kleinschifffahrt
Vom 29.07.1980 (Stand 01.01.2015)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841, § 55b Absatz 1 Buchstabe c des Polizeigesetzes vom 28. November 19962 sowie Artikel 58 und 62 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19753 über die Binnenschifffahrt (BSG),
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Kleinschiffe, einschliesslich Langschiffe, die auf den Gewässern innerhalb des Hoheitsgebietes des Kantons Basel-Landschaft verkehren.
Art. 2 Zuständigkeit
Für die Kleinschifffahrt ist die Polizei Basel-Landschaft zuständig.
Art. 3 …
Art. 4 Badegeräte, Windsurfing, Wasserskifahren
Das Benützen von Badegeräten ist verboten.
Windsurfing ist ausschliesslich auf der Wasserskistrecke in der Stauhaltung Birsfelden zwischen Rhein-km 156,5 und 159,0 gestattet.
Das Wasserskifahren ist ausschliesslich im Rahmen der Verordnung vom 5. September 19774 über das Wasserskifahren unterhalb Rheinfelden zulässig.
Art. 5 Befahren von Schleusenvorhäfen
Schleusenvorhäfen und Ergolz sind mit maschinenangetriebenen Schiffen im Schrittempo zu befahren.
Art. 6 Praktische Schiffsführerprüfung
Für die Absolvierung der praktischen Schiffsführerprüfung sind nur Boote zugelassen, die
einen Steuerstand aufweisen und
deren Motor mehr als 30 kW Leistung aufweist.
Art. 7 Gebühren
Es werden folgende Gebühren erhoben:
a. Expertengebühr für Schiffsabnahmen und periodische Nachprüfungen (Vorführung)
1. Ruderboote: 85 Fr.
2. Segelboot ohne Motor: 109 Fr.
3. Segelboot mit Motor: 120 Fr.
4. Motorboot einmotorig: 133 Fr.
5. Motorboot mehrmotorig: 145 Fr.
6. Kontrolle der Zusatzausrüstung (pro Position: Test gemäss Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV), Gas Test, Sanitärinstallationen, Feuerlöscher): 25 Fr.
7. Neuzulassung (neue Boote): 85 Fr.
8. Neuzulassung (Occasionsboote mit ausserkantonaler Prüfung): 60 Fr.
9. Weidlinge der Vereine ohne Motor: gratis
10. Nachprüfungen: 60 Fr.
11. Unentschuldigtes Fernbleiben von der Schiffsabnahme oder der periodischen Nachprüfung: 120 Fr.
b. Gesuche und Bewilligungen
1. Bearbeitungsgebühr: 20 Fr.
2. Bewilligung zum Absolvieren von Prüfungen in einem anderen Kanton: Theorieprüfung: 40 Fr.; praktische Schiffsführerprüfung (Segel, Motor, Fähre usw.): 40 Fr.; Schiffsabnahme / periodische Nachprüfung: 75 Fr.
3. Verlängerung Theorie um 6 Monate: 20 Fr.
4. Erteilen einer Sonderbewilligung: nach Aufwand,145 Fr. pro Stunde
c. Expertengebühr für Schiffsführer/innen-Prüfungen
1. Praktische Prüfung: 120 Fr.
2. Wiederholung der praktischen Prüfung: 120 Fr.
3. Unentschuldigtes Fernbleiben von der praktischen Prüfung: 120 Fr.
4. Theoretische Prüfung: 40 Fr.
5. Wiederholung der theoretischen Prüfung: 40 Fr.
6. Unentschuldigtes Fernbleiben von der theoretischen Prüfung: 40 Fr.
d. Ausstellung von Ausweisen
1. Schiffsausweis: 60 Fr.
2. Kollektiv-Schiffsausweis (inklusive periodische Nachkontrollen, ob die Voraussetzungen für den Gebrauch des Kollektiv-Schiffsausweises noch vorhanden sind): 350 Fr.
3. Führerausweis: 75 Fr.
4. Internationales Zertifikat für Führer von Sport- und Freizeitschiffen: 75 Fr.
5. Adressänderung (neuer Ausweis): 50 Fr.
6. Eintrag neue Kategorie (neuer Ausweis): 50 Fr.
7. Duplikat: 50 Fr.
e. Diverse Gebühren
1. Einzug von Kontrollschildern und Ausweisen: 150 Fr.
2. Abgabe von Kontrollschildern: 30 Fr.
3. Reservierung Kontrollschild pro Jahr: 20 Fr.
4. Porto: effektive Auslagen
5. Mahnkosten: 30 Fr.
f. Ausserordentliche Aufwendungen können gemäss den Ansätzen der Verordnung über die Gebühren der Polizei Basel-Landschaft in Rechnung gestellt werden.
Für die Gebühren gemäss Absatz 1 werden keine Rückzahlungen gewährt.
Art. 8 Ausnahme
Keine Gebühren werden für Fahrzeuge des Kantons erhoben. Der Regierungsrat kann weitere Ausnahmen bewilligen.
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Die interkantonale Verordnung vom 24. März 19705 betreffend die Kleinschiffahrt für die Rheinstrecke Basel-Rheinfelden wird aufgehoben.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
GS 27.519