Funtauna

490.10

Energieförderverordnung

Vom 15.12.2009 (Stand 01.01.2026)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841 und in Anwendung von § 35 des kantonalen Energiegesetzes vom 16. Juni 20162,

beschliesst:

Art. 1 Beitragsberechtigung

Der Kanton kann Förderbeiträge nach kantonalem Energierecht an folgende Fördergegenstände ausrichten:

  1. Projekte zur energetischen Sanierung bestehender Bauten;

  2. besonders energiesparende Neubauten;

  3. Ersatz fossil betriebener Heizungen und ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen durch ein auf erneuerbaren Energien basierendes Heizsystem;

  4. Projekte zur Nutzung von Abwärme wie z. B. aus ungereinigtem oder gereinigtem Abwasser;

  5. für grössere Vorhaben mit hoher Energieeffizienz oder wenn die genutzte erneuerbare Energie hoch ist und die Realisierung ohne staatlichen Beitrag kaum möglich wäre;

  6. Vorhaben, die der Erprobung und Beurteilung von Energietechniken und der Erfassung und Auswertung von Daten dienen (Wirkungskontrolle, Analysen, Feldversuche und dergleichen);

  7. Projekte und Massnahmen, welche die erfolgreiche Umsetzung dieser Verordnung unterstützen wie z. B. Informationsmassnahmen und Energieanalysen;

  8. solarthermische Anlagen zur Bereitstellung von Heizwärme, Warmwasser oder zur Regeneration von Erdwärmesonden;

  9. 1:1-Ersatz nicht subventionierter Wärmepumpen, die zwischen 1976 und 2005 installiert wurden;

  10. Kombination einer energetischen Sanierung von Dach- und/oder Fassadenflächen gemäss § 1 Abs. 1 Bst. a mit dem Einbau einer Photovoltaikanlage;

  11. Basis-Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in bestehenden Mehrparteiengebäuden.

Der Kanton kann Förderbeiträge nach dem Impulsprogramm des Bundes gemäss Art. 50a EnG3 an folgende Fördergegenstände ausrichten:

  1. Ersatz fossil betriebener Heizungen und ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen durch eine Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien;

  2. Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz.

Das Amt für Umweltschutz und Energie (AUE) erlässt für Fördergegenstände nach Abs. 1 einzuhaltende Bedingungen und Auflagen, die auf dem Harmonisierten Fördermodell der Kantone (HFM) aufbauen.

Für den Erhalt von Förderbeiträgen aus dem Impulsprogramm des Bundes sind die Anforderungen gemäss Art. 54a EnV4 einzuhalten.

Für energetische Massnahmen des Kantons im Rahmen des Verwaltungsvermögens werden keine Förderbeiträge ausgerichtet.

Art. 2 Form und Höhe des Förderbeitrags

Die Förderung geschieht in der Regel in Form eines einmaligen Beitrages an die Investitionskosten.

Die Förderbeitragssätze pro Fördergegenstand orientieren sich an den Beitragssätzen gemäss harmonisiertem Fördermodell der Kantone (HFM) und Impulsprogramm des Bundes nach Art. 50a EnG5 und Art. 54a EnV6. Es gelten die Beitragssätze im Zeitpunkt der Beitragszusicherung gemäss Anhang 1.

Förderbeiträge unter CHF 500.– werden nicht gewährt.

Bei folgenden Förderbereichen gemäss Anhang 1 darf der Förderbeitrag CHF 100'000.– nicht überschreiten:

  1. Wärmedämmung;

  2. Gesamterneuerung;

  3. Neubau;

  4. Gebäudetechnik;

  5. Qualitätssicherung und Beratung;

  6. Gemeinde;

  7. Elektromobilität.

Art. 3 Einreichung und Prüfung der Gesuche

Beitragsgesuche für Bauvorhaben sind rechtzeitig vor Inangriffnahme des Vorhabens dem AUE einzureichen. Dem Gesuch sind alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen beizulegen.

Beitragsgesuche für Beratungs-, Qualitätssicherungs- und Kommunikationsdienstleistungen können nach Inanspruchnahme der Dienstleistung beim AUE eingereicht werden. Dem Gesuch sind alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen beizulegen.

Unvollständige Gesuche werden zurückgewiesen.

Das AUE, oder eine vom AUE beauftragte Fachperson, prüft die Gesuche.

Die Koordination mit den Förderprogrammen des Bundes und der Gemeinden wird durch das AUE sichergestellt.

Art. 4 Beitragszusicherung

Die Beitragszusicherung erfolgt in Form einer Verfügung. Diese hat die anrechenbaren Kosten, die beitragsberechtigten Arbeiten gemäss § 1 Abs. 1 bzw. Abs. 1bis und den nach Anhang 1 anwendbaren Förderbeitrag zu enthalten.

Die Verfügung kann Auflagen und Bedingungen enthalten und insbesondere den Nachweis einer Wirkungskontrolle vorsehen.

Art. 5 Beitragsauszahlung

Das AUE verfügt die Beitragsauszahlung, wenn die Arbeiten abgeschlossen sind und die für die Auszahlung notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen. Die Beitragsauszahlung erfolgt im Rahmen des bewilligten Budgets.

Auf Gesuch hin kann das AUE Akontozahlungen, entsprechend dem Projektfortschritt, leisten.

Art. 6 Verfall von Förderbeiträgen

Zugesicherte Förderbeiträge verfallen automatisch, wenn das Gesuch für die Beitragsauszahlung nicht innert drei Jahren ab Beitragszusicherung beim AUE eingetroffen ist.

In begründeten Fällen kann das AUE auf schriftlichen Antrag diese Frist von drei Jahren verlängern.

Art. 7 Rückerstattung von Förderbeiträgen

Förderbeiträge sind zurückzuerstatten, wenn

  1. sie zu Unrecht bezogen wurden,

  2. eine erstellte Baute oder Anlage vor Ablauf von 2/3 der festgelegten Nutzungsdauer aufgegeben oder ihrem Zweck entfremdet wird oder

  3. wichtige Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.

Bei Bauten oder Anlagen, die aus wichtigen Gründen aufgegeben werden, kann die Bau- und Umweltschutzdirektion auf die Rückerstattung ganz oder teilweise verzichten.

Art. 8 Wirkungs- und Ausführungskontrolle

Das AUE kann in ausgewählten Fällen eine Wirkungskontrolle verlangen.

Das AUE behält sich vor, jederzeit Kontrollen über die Richtigkeit der Gesuchsangaben und der gesuchskonformen Ausführung durchzuführen.

Art. 9 Verwendung der Resultate

Das AUE darf von den Resultaten der geförderten Vorhaben Gebrauch machen. Es darf diese Resultate auch Dritten zugänglich machen.

Art. 10 Übergangsbestimmungen

Für Gesuche, die vor dem 1. Januar 2026 eingereicht wurden und noch nicht rechtskräftig einem Entscheid zugeführt worden sind, gilt das Recht im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.

Art. 11 Schlussbestimmungen

Die Verordnung vom 28. März 19957 über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz wird aufgehoben.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Anhänge

Anhang 1 : Beitragssätze Fördergegenstände

GS 36.1293