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Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf
Vom 10.06.2010 (Stand 01.12.2019)
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf Art. 19 Abs. 6 und Art. 20a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. März 19641 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) sowie § 63 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19842,
beschliesst:3
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck
Dieses Gesetz soll an öffentlichen Ruhetagen die Ruhe, die Besinnung und die Erholung der Menschen schützen und Rahmenbedingungen schaffen für gemeinsame kulturelle und soziale Betätigungen.
Im Weiteren regelt es die bewilligungsfreie Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Sonntagen in Verkaufsgeschäften.
2 Bestimmungen über die öffentlichen Ruhetage
Art. 2 Öffentliche Ruhetage
Als öffentliche Ruhetage gelten:
die Sonntage;
die allgemeinen Feiertage: Neujahrstag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, eidgenössischer Dank-, Buss- und Bettag sowie Stephanstag;
die hohen Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und Weihnachtstag.
Art. 3 Kommunale Feiertage
Die Gemeinden können weitere Feiertage bezeichnen und für diese Bestimmungen zur Wahrung der öffentlichen Ruhe erlassen, soweit sie nicht zwingendem Recht des Bundes oder des Kantons widersprechen.
Art. 4 Ruhegebot an Sonn- und allgemeinen Feiertagen
An Sonn- und allgemeinen Feiertagen sind untersagt:
Tätigkeiten und Veranstaltungen, die durch Lärm oder auf andere Weise die öffentliche Ruhe stören;
jede Störung des Gottesdienstes;
das unaufgeforderte gewerbsmässige Anbieten von Waren oder Dienstleistungen an private Haushalte.
Abs. 1 Bst. a gilt nicht für den 1. Mai und den 1. August.
Erlaubt sind alle unaufschiebbaren Verrichtungen zur Vermeidung von unzumutbaren Schäden, wobei sie unter Vermeidung unnötigen Lärms vorzunehmen sind.
Unter Vermeidung unnötiger Ruhestörung, insbesondere während des Gottesdienstes, sind weiter erlaubt:
die tägliche Arbeit in Haus und Hof sowie in Einrichtungen, die ihrer Natur nach einen ununterbrochenen Betrieb erfordern;
Arbeiten in Landwirtschafts- und Gärtnereibetrieben, soweit sie witterungsabhängig und unbedingt erforderlich sind;
Sport- und Kulturveranstaltungen sowie Arbeiten, die unmittelbar mit diesen zusammenhängen;
das Schiessen.
Art. 5 Ausnahmebewilligungen
Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 bewilligen.
Die Ausnahmebewilligung kann an besondere Bedingungen geknüpft werden.
Je nach Aufwand wird eine Gebühr zwischen CHF 50 und CHF 1000 erhoben.
In Ausnahmefällen kann von der Gebühr abgesehen werden.
Art. 6 Ruhegebot an hohen Feiertagen
An den hohen Feiertagen sind zusätzlich zu den in § 4 Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten untersagt:
öffentliche Versammlungen und Umzüge nicht religiöser Art;
Sportveranstaltungen;
Kino-, Theater- und Musikveranstaltungen im Freien;
Zirkusaufführungen und andere Schaustellungen;
das Offenhalten von Ausstellungen mit kommerziellem Charakter;
das Schiessen;
das Abbrennen von Feuerwerk;
der Betrieb von Autowaschanlagen.
Veranstaltungen gemäss Abs. 1, welche einen konkreten Bezug zum entsprechenden Feiertag haben, sind erlaubt.
Art. 6bis Ausnahmebewilligungen für Indoor-Sportveranstaltungen
Der Regierungsrat kann für Indoor-Sportveranstaltungen Ausnahmen von § 6 Abs. 1 Bst. b bewilligen, wenn dies im kantonalen Interesse liegt.
Ein kantonales Interesse liegt vor, wenn der Indoor-Sportveranstaltung eine überregionale Bedeutung und eine nationale oder internationale Ausstrahlung zukommt.
§ 5 Abs. 2–4 gelten sinngemäss.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
4 Vollzugs- und Strafbestimmungen
Art. 10 Verhältnis zur eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung
Öffentliche Ruhetage gemäss § 2, welche nicht auf einen Sonntag fallen, sind im Sinne der eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung den Sonntagen gleichgestellt.
Art. 11 Vorbehalt kommunaler Bestimmungen
Weitergehende Bestimmungen der Gemeinden über die Mittags- und Nachtruhe gehen diesem Gesetz vor.
Art. 12 Vorbehalt anderer Bestimmungen
Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundes sowie die kantonalen und kommunalen Erlasse über das Gastgewerbe, das Filmwesen, die öffentlichen Dienste und das Schiessen am Banntag.
Art. 13 Vorbehalt bundesrechtlicher Bewilligungen
Die Bewilligungen zur Sonntagsarbeit von Arbeitnehmenden in Anwendung der eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung sowie die Sonntagsfahrbewilligungen, die gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des Bundes erteilt werden, bleiben vorbehalten.
Art. 14 Zuständigkeit
Der Regierungsrat bestimmt die Zuständigkeit für den Vollzug dieses Gesetzes.
Art. 15 Strafbestimmungen
Wer dieses Gesetz verletzt, wird durch die zuständige Behörde verwarnt oder mit Busse bestraft.
Art. 16 Änderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 7. Juni 20074 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) wird wie folgt geändert: ...5
Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts
Durch dieses Gesetz werden das Gesetz vom 26. September 19686 über die öffentlichen Ruhetage, die Verordnung vom 26. September 19687 zum Gesetz über die öffentlichen Ruhetage sowie die Verordnung vom 26. August 20088 über die bewilligungsfreie Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Sonntagen in Verkaufsgeschäften aufgehoben.
Art. 18 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.9
Anhänge
GS 37.0198