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Regierungsratsverordnung über die Aufnahme des Feuchtbiotopes Hefleten, Zunzgen, in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler

790.401 · Basel-Landschaft Gesetzessammlung

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790.401

Regierungsratsverordnung über die Aufnahme des Feuchtbiotopes Hefleten, Zunzgen, in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler

Vom 20.09.1977 (Stand 28.09.2024)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 9 der Verordnung vom 30. April 19641 betreffend den Natur- und Heimatschutz,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SGS 790.1, GS 22.641

Art. 1

Das Feuchtbiotop Hefleten, Zunzgen, Felderregulierungsparzelle Nr. 2/60.6 (ca. 94,2 m²) und Felderregulierungsparzelle Nr. 60.30 (ca. 60,4 m²), Eigentum der Einwohnergemeinde Zunzgen, wird in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler aufgenommen.

Art. 2

Veränderungen im Schutzgebiet dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht des Amtes für Naturschutz und Denkmalpflege vorgenommen werden.

Art. 3

Das Schutzziel ist die Erhaltung des Feuchtbiotopes für eine ungefährdete, natürliche Entwicklung von Flora und Fauna.

Art. 4

Folgende Schutzmassnahmen sind einzuhalten:

  1. Verbote Ausgraben, Pflücken und Einbringen von Pflanzen; Stören, Fangen, Töten und Aussetzen von Tieren.

  2. Einschränkungen: Die Wege dürfen nicht verlassen werden; Hunde sind an der Leine zu führen.

  3. Das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen sind verboten.

Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 4 Abs. 1 Bst. c bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.

Art. 5

Unterhalt und Pflege obliegen der Gemeinde Zunzgen, die jedoch die erwachsenden Aufgaben dem Vogelschutzverein Zunzgen und ihrem Förster übertragen kann.

GS 25.546