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Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

813 · Basel-Landschaft Gesetzessammlung

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813

Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

Vom 05.12.1988 (Stand 01.01.2010)

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 135 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841, beschliesst:2

Footnotes

  1. [1] GS 29.276, SGS 100
  2. [2] In der Volksabstimmung vom 5. März 1989 angenommen.

Art. 1 Grundsatz

Kanton und Gemeinden gewähren denjenigen Unternehmen Steuervergünstigungen, welche nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19853 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven Reserven ausscheiden.

Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.

Footnotes

  1. [3] BB1 1986 I 61

Art. 2 Berechtigte Unternehmen

Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitnehmern berechtigt. Unter Vorbehalt des Einvernehmens mit dem Bundesrat im Sinne von Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19854 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven sind bereits Unternehmen mit 10 Arbeitnehmern berechtigt.

Footnotes

  1. [4] BB1 1986 I 61

Art. 3 Jährliche Einlage und Höchstbestand

Die jährliche Einlage beträgt höchstens 15 Prozent der bundesrechtlichen Berechnungsgrundlage. Wenn dieser Anteil 10'000 Franken nicht erreicht, darf das Unternehmen die Einlage nicht vornehmen.

Die Arbeitsbeschaffungsreserven dürfen 20 Prozent der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung nicht übersteigen.

Art. 4 Steuerliche Behandlung

Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei der Staats- und Gemeindesteuer als geschäftsmässig begründete Aufwendungen.

Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reinertrag gebildet werden.

Art. 5 Nachträgliche Besteuerung

Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reservenbetrag, wenn das Unternehmen

  1. den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt,

  2. liquidiert und die Betriebstätigkeit eingestellt wird,

  3. den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt.

Auf dem aufgelösten Reservenbetrag ist getrennt vom übrigen Einkommen oder Ertrag eine volle Jahressteuer zum Höchstsatz geschuldet. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.

Art. 6 Anwendung des Steuergesetzes

Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung und die nachträgliche Besteuerung richtet sich nach dem Steuer- und Finanzgesetz vom 7. Februar 19745.

Footnotes

  1. [5] GS 25.427, SGS 331

Art. 7 Strafbestimmungen

Wer unrechtmässig eine Steuervergünstigung erlangt, wird nach den Strafbestimmungen des Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 19746 beurteilt.

Footnotes

  1. [6] GS 25.427, SGS 331

Art. 8 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 9 Verhältnis zum bisherigen Recht

Führt das Unternehmen Arbeitsbeschaffungsreserven durch, muss es zuerst die nach dem bisherigen Recht gebildeten Arbeitsbeschaffungsreserven verwenden.

Art. 10 Änderung des bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 12. Mai 19527 über die Beteiligung des Kantons und der Gemeinden an der finanziellen Erleichterung privatwirtschaftlicher Reservebildung für die Arbeitsbeschaffung wird wie folgt geändert: ...8

Footnotes

  1. [7] GS 20.428, 25.485, SGS 813
  2. [8] GS 30.52

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Sobald alle nach bisherigem Recht gebildeten Arbeitsbeschaffungsreserven aufgelöst oder verwendet sind, hebt der Regierungsrat auf:

  1. das Gesetz vom 12. Mai 19529 über die Beteiligung des Kantons und der Gemeinden an der finanziellen Erleichterung privatwirtschaftlicher Reservebildung für die Arbeitsbeschaffung,

  2. den Regierungsratsbeschluss vom 26. September 195210 über den Vollzug des Arbeitsbeschaffungsreservegesetzes (ARG) vom 12. Mai 1952.

Footnotes

  1. [9] GS 20.428, 25.485; SGS 813
  2. [10] GS 20.504

Art. 12 Erstmalige Anwendung

Dieses Gesetz wird erstmals auf die Steuerveranlagung des Steuerjahres 1989 angewendet.

Reserven nach diesem Gesetz können erstmals für die in das Jahr 1988 fallenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden.

Art. 13 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1989 in Kraft.

Art. 14 Aufhebung

Der Regierungsrat wird ermächtigt, nach der gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben durchzuführenden Auflösung der bestehenden Reserven, dieses Gesetz aufzuheben.

Anhänge

Anhang 1: Vademekum

GS 30.51