834.21
Verordnung über die Risikoversicherung
Vom 19.09.1989 (Stand 01.01.1990)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 3 Absatz 4 der Statuten der Basellandschaftlichen Beamtenversicherungskasse vom 17. April 1989 (Statuten), beschliesst:
Art. 1
Die Basellandschaftliche Beamtenversicherungskasse führt eine Risikoversicherung, der alle Arbeitnehmer des Kantons und der angeschlossenen Arbeitgeber beitreten können, die nicht unter das Obligatorium gemäss § 3 Absatz 1 der Statuten fallen.
Art. 2
Der Beitritt zur Risikoversicherung ist ausgeschlossen:
für Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;
für Arbeitnehmer, die eine AHV-Altersrente beziehen;
für Arbeitnehmer, die im Sinne der IV-Gesetzgebung voll invalid sind.
Art. 3
Die Mitgliedschaft dauert vom Diensteintritt bis zum Dienstaustritt oder bis zum Tod des Arbeitnehmers, spätestens aber bis zum Beginn des Anspruchs auf eine AHV-Altersrente.
Vorbehalten bleibt § 2.
Art. 4
Der Arbeitgeber hat sich vor Arbeitsbeginn bzw. vor dem Eintritt in die Versicherung über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers zu vergewissern.
Im Falle eines beim Eintritt bestehenden Leidens wird die Risikoversicherung mit einem entsprechenden Vorbehalt abgeschlossen.
Art. 5
Die Risikoversicherung erbringt für die Risiken Invalidität und Tod dieselben Leistungen wie die Vollversicherung. Dabei wird dem nicht erfolgten Einkauf Rechnung getragen.
Es werden keine Altersrenten ausgerichtet.
Art. 6
Die Versicherungsleistungen bemessen sich nach dem aufgrund der geleisteten Prämien versicherten Verdienst gemäss § 11 Absätze 2, 3 und 4 der Statuten. Massgebend ist dabei:
für Arbeitnehmer mit Vollpensum der letzte Kalendermonat, für welchen die vollen Prämienbeiträge geleistet wurden,
für Arbeitnehmer mit Teilpensum der Monatsdurchschnitt der laufenden Anstellungsdauer, im Maximum jedoch der Durchschnitt der letzten 12 voll beitragspflichtigen Kalendermonate.
Art. 7
Der Arbeitgeber leistet Prämienbeiträge von 1,0% des AHV-beitragspflichtigen Verdienstes, mindestens jedoch 10 Franken pro Arbeitnehmer und Monat. Für noch nicht AHV-pflichtige Personen leistet der Arbeitgeber Beiträge in gleicher Höhe.
Art. 8
Der Arbeitnehmer leistet Prämienbeiträge von 0,75% des AHV-beitragspflichtigen Verdienstes, mindestens jedoch 7.50 Franken pro Monat. Noch nicht AHV-pflichtige Personen leisten Beiträge in gleicher Höhe.
Die Beiträge werden vom Lohn abgezogen.
Art. 9
Während des unbezahlten Urlaubs richtet sich die Prämienbeitragspflicht nach der Verordnung vom 31. März 1981 über die Beiträge an die Beamtenversicherungskasse bei unbezahltem Urlaub.
Art. 10
Die für die Risikoversicherung geleisteten Prämienbeiträge werden bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht zurückerstattet.
Art. 11
Die Verwaltung der Risikoversicherung und der allfällige Abschluss einer Rückversicherung obliegen der Beamtenversicherungskasse. Als Entgelt für die Verwaltung entrichtet der Arbeitgeber einen Verwaltungskostenbeitrag von 1,5% der Beiträge gemäss §§ 7 und 8, mindestens jedoch 40 Rappen pro Arbeitnehmer und Monat.
Art. 12
Die Regierungsratsverordnung vom 26. Mai 1981 über die Risikoversicherung wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
GS 30.143