901.41
Verordnung über die Alkohol- und Drogentherapien
Vom 25.09.2001 (Stand 01.01.2021)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 74 Abs. 2 der Kantonsverfassung1,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Regelungsbereich
Diese Verordnung regelt den Vollzug:
des Gesundheitsgesetzes vom 21. Februar 2008 2 (GesG) im Bereich der ambulanten und stationären Therapien für alkoholkranke Personen;
des Gesundheitsgesetzes im Bereich der stationären Therapien für drogenkranke Personen;
des Sozialhilfegesetzes vom 21. Juni 20013 (SHG) im Bereich der diesbezüglichen Unterstützungen.
Sie regelt zudem die kindesschutzrechtlich angeordneten Drogentherapien.
Art. 2 Persönliche Aufwendungen
Persönliche Aufwendungen während einer Alkohol- oder Drogentherapie sind von den Betroffenen oder von ihren Unterhaltspflichtigen zu tragen.
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2 Therapien für alkoholkranke Personen
Art. 3 Übertragung an Fachstellen (§ 47f GesG, § 20 SHG)
Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion ist zuständig:
die Durchführung ambulanter Alkoholtherapien an aussenstehende Fachstellen zu übertragen;
die Beratungs-, Begleitungs- und Stützungsaufgabe während stationären Alkoholtherapien an aussenstehende Fachstellen zu übertragen;
die für die Ausrichtung von sozialhilferechtlichen Unterstützungen an alkoholkranke Personen anerkannten Fachstellen zu bestimmen.
Sie schliesst mit den beauftragten Fachstellen Leistungsvereinbarungen ab.
Art. 4 Hilfe
Jede Person kann bei den beauftragen Fachstellen um unentgeltliche Hilfe für die eigene Alkoholkrankheit oder -gefährdung oder für diejenige einer Drittperson nachsuchen.
Art. 5 Alkoholtherapien
Die Fachstellen führen die ambulanten Alkoholtherapien nach anerkannten Methoden durch und richten sie auf Rehabilitation und soweit als möglich auf Abstinenz aus.
Bei ambulanten und stationären Alkoholtherapien beraten, begleiten und stützen die Fachstellen die alkoholkranke Person sowie deren Bezugspersonen.
Art. 6 Frühkontakte
Die Fachstellen suchen direkten oder indirekten Frühkontakt zu alkoholkranken oder -gefährdeten Personen.
Sie führen insbesondere bei Jugendlichen, bei Berufsleuten und deren Vorgesetzten sowie bei Personen, die wegen Angetrunkenheit gegen das Strassenverkehrsrecht verstossen haben, Frühkontakte durch.
3 Therapien für drogenkranke Personen
3.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Aufwendungen für Drogentherapien; sozialhilferechtliche Unterstützungen (§§ 6 und 35 SHG)
Die Aufwendungen für stationäre, freiwillige oder kindesschutzrechtlich angeordnete Drogentherapien sind unter Vorbehalt von § 7a von den Betroffenen oder ihren Unterhaltspflichtigen zu tragen.
Sind die Betroffenen oder ihre Unterhaltspflichtigen bedürftig, erhalten sie nach Massgabe der Sozialhilfegesetzgebung Unterstützungen an ihre Aufwendungen.
Der Kanton trägt die Kosten dieser Unterstützungen. Die Gemeinde des Unterstützungswohnsitzes vergütet dem Kanton einen Viertel der Kosten.
Art. 7a Beiträge an Drogentherapien von Minderjährigen
Der Kanton richtet Beiträge an stationäre, freiwillige oder kindesschutzrechtlich angeordnete Drogentherapien von Minderjährigen aus und trägt die entsprechenden Kosten.
Die Kostenbeteiligung der Unterhaltspflichtigen und der Minderjährigen richtet sich nach §§ 28 - 30, 32 - 35 und 37 der Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe.
Art. 8 Anerkannte Fachstelle zur Ausrichtung von Unterstützungen (§ 20 SHG)
Als Fachstellen zur Ausrichtung von sozialhilferechtlichen Unterstützungen an drogenkranke Personen werden die Ambulatorien Schwerpunkt Abhängigkeitserkrankungen (SAE) der Psychiatrie Baselland anerkannt.
3.2 Freiwillige Drogentherapien
Art. 9 Unterstützungsvoraussetzungen
Unterstützt werden Aufenthalte in stationären Drogentherapien:
deren Ziel die Entgiftung und Rehabilitation sowie grundsätzlich die Abstinenz ist,
die im Therapierahmen die persönliche Entwicklung, die soziale Kompetenz sowie die Beziehungsfähigkeit fördern oder wiederherstellen,
deren Wirksamkeit wissenschaftlich anerkannt ist und
deren Kosten angemessen sind.
Ausnahmsweise kann eine Drogentherapie unterstützt werden, die über die unmittelbare Therapierung hinausgeht, sofern eine zweite, unabhängige Fachperson die Indikation bestätigt.
Art. 10 Neue Drogentherapie-Methoden
Aufenthalte in stationären Drogentherapien, die auf neuen Methoden basieren, können unterstützt werden, wenn:
die Voraussetzungen von § 9 Abs. 1 Bst. a, b und d erfüllt sind,
die Indikation durch eine zweite, unabhängige Fachperson bestätigt wird und
der verantwortliche Therapeut oder die verantwortliche Therapeutin sich über eine genügende Ausbildung und Erfahrung in der Drogentherapie-Arbeit ausweisen kann und sich bei der Therapie-Arbeit durch eine erfahrene Fachperson begleiten lässt.
Art. 11 Gesuch und Entscheid
Das Gesuch um Unterstützung einer Drogentherapie muss enthalten:
die durch die ermächtigte Fachstelle oder Fachperson erstellte Indikation,
gegebenenfalls die Bestätigung der zweiten Fachperson,
die Begründung für die beabsichtigte Therapie-Institution,
die Regelung der Nachsorge und
die Stellungnahme des kommunalen Sozialhilfeorgans.
Bei Gesuchen von Minderjährigen reicht das kommunale Sozialhilfeorgan zusammen mit seiner Stellungnahme die Berechnung der Kostenbeteiligung der Unterhaltspflichtigen mit den relevanten Nachweisen von Einkommen und Vermögen ein.
Das Amt für Gesundheit entscheidet über das Gesuch.
Art. 12 Vollzug der Unterstützungen
Das Amt für Gesundheit überprüft die mit der Unterstützung für die Drogentherapie zusammenhängenden Kosten und veranlasst beim Kantonalen Sozialamt deren Bezahlung.
Das Kantonale Sozialamt richtet die Bezahlung aus und rechnet mit den betreffenden Gemeinden des Unterstützungswohnsitzes sowie gegebenenfalls mit weiteren Kostenpflichtigen nach Massgabe der Sozialhilfegesetzgebung ab.
Das Amt für Gesundheit richtet die Beiträge an Drogentherapien von Minderjährigen aus und legt die Kostenbeteiligung der Unterhaltspflichtigen und der Minderjährigen fest. Es kann den Einzug der Kostenbeteiligung an die Therapie-Institution übertragen.
Art. 13 Indikationsstellung
Die Ambulatorien Schwerpunkt Abhängigkeitserkrankungen (SAE) der Psychiatrie Baselland sind ermächtigte Fachstellen zur Indikationsstellung.
Das Amt für Gesundheit kann weitere Institutionen zur Indikationsstellung ermächtigen.
Art. 14 Drogentherapie-Kommission
Der Regierungsrat setzt eine Kommission für Drogentherapien ein und bestimmt deren Präsidenten oder Präsidentin aus dem Kreise derjenigen Mitglieder, die nicht der Verwaltung angehören.
Der Kommission gehören der oder die kantonale Suchtbeauftragte, Vertreter und Vertreterinnen der kommunalen Sozialhilfeorgane und Sozialdienste, der kantonalen Ärzteschaft sowie weiterer befasster Institutionen an.
Die Kommission beurteilt zuhanden des Amtes für Gesundheit die einzelnen Therapie-Institutionen im Kanton hinsichtlich der kantonalen Voraussetzungen zur Unterstützung von Drogentherapien.
3.3 Kindesschutzrechtlich angeordnete Drogentherapien
Art. 15 Begriffsbestimmung
Kindesschutzrechtlich angeordnete Drogentherapien im Sinne dieser Verordnung sind:
die durch die Kindesschutzbehörde gestützt auf Art. 310 ZGB4 gegenüber Minderjährigen angeordneten Unterbringungen in Form von Drogentherapien;
die durch die Kindesschutzbehörde gestützt auf Art. 327c Abs. 3 / Art. 428 Abs. 1 ZGB gegenüber bevormundeten Minderjährigen angeordneten Unterbringungen in Form von Drogentherapien.
Art. 16 Anordnung
Vor der kindesschutzrechtlichen Anordnung einer Drogentherapie ist eine Fachperson anzuhören, die gemäss § 13 zur Indikationsstellung ermächtigt ist.
Art. 16a Gesuch, Entscheid und Vollzug
Das Gesuch um Unterstützung einer kindesschutzrechtlich angeordneten Drogentherapie muss enthalten:
die durch die ermächtigte Fachstelle oder Fachperson erstellte Indikation,
die Anordnung der Kindesschutzbehörde,
die Stellungnahme des kommunalen Sozialhilfeorgans.
Das kommunale Sozialhilfeorgan reicht zusammen mit seiner Stellungnahme die Berechnung der Kostenbeteiligung der Unterhaltspflichtigen mit den relevanten Nachweisen von Einkommen und Vermögen ein.
Das Amt für Gesundheit entscheidet über das Gesuch.
Der Vollzug richtet sich nach § 12 Absatz 3.
4 Schlussbestimmungen
Art. 17 Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 11. Juni 19915 über den Straf- und Massnahmevollzug wird wie folgt geändert: ...6
Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
die Verordnung vom 6. November 19787 über die Beratungsstelle für Alkoholgefährdete,
die Verordnung vom 2. Dezember 19978 über die Massnahmekosten und die Unterstützung von Drogentherapien.
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
GS 34.0284