Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

350 11 380

Rubrum

Urteilsdatum Gericht 30.08.2011 Basel-Landschaft, Zwangsmassnahmengericht

Publikation Rechtsgebiete Entscheide des Strafprozessrecht Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. August 2011 (350 11 380) Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

30. August 2011

Verlängerung Untersuchungshaft

Entscheid Präsidium ZMG trotz hängigem Ausstandsbegehren

Der vom Ausstandsbegehren betroffene Richter übt sein Amt bis zum Entscheid über das Ausstandsverfahren weiter aus. Durch die Mitwirkung an der Inspektion einer bestimmten Staatsanwaltschaft ist ein Mitglied der Fachkommission in einem konkreten Strafverfahren nicht befangen. Es fehlt an einem Tätigsein in einer identischen Sache. Der Präsident des Zwangsmassnahmengerichts hat auch nicht in aufeinanderfolgenden und organisatorisch getrennten, aber identischen Funktionen der Rechtsprechung gewirkt.

Regeste

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. August 2011 (350 11 380) Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg 30. August 2011 Verlängerung Untersuchungshaft Entscheid Präsidium ZMG trotz hängigem Ausstandsbegehren Der vom Ausstandsbegehren betroffene Richter übt sein Amt bis zum Entscheid über das Ausstandsverfahren weiter aus.

Sachverhalt

Gegen A. wird durch die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen mehrfacher versuchter Tötung etc. geführt. Seit dem 27. Februar 2011 befindet er sich in Untersuchungshaft. Mit Schreiben vom 22. August 2011 hat die Staatsanwaltschaft die Haftverlängerung beantragt. Mit Instruktionsverfügung vom 23. August 2011 hat der Präsident des Zwangsmassnahmengerichts dem Beschuldigten das rechtliche Gehör gewährt. Am 26. August 2011 hat die Staatsanwaltschaft den Ausstand des Präsidenten des Zwangsmassnahmengerichts beantragt, da er zufolge seiner Tätigkeit in der Fachkommission gemäss Art. 56 lit. b StPO vorbefasst sei.

Erwägungen

1.2 Das vorliegende Verfahren betreffend ist ein Ausstandsgesuch bezüglich des urteilenden Richters seitens der Staatsanwaltschaft eingegangen, da der Präsident des Zwangsmassnahmengerichts am 15. August 2011 in seiner Funktion als Mitglied der Fachkommission Basel-Landschaft eine Inspektion bei der Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Liestal, vorgenommen habe. Der Ausstandsgrund der Vorbefassung setzt voraus, dass die Person in der gleichen Sache tätig war. Es ist festzustellen, dass die "Identität des historischen Ereignisses", wie sie die Lehre diesbezüglich als massgebend erachtet (BOOG, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 56 StPO N 17), im vorliegenden Ausstandsverfahren offensichtlich nicht gegeben ist. Das Ausstandsgesuch ist in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO zuständigkeitshalber an die Beschwerdeinstanz weiterzuleiten.

Der vom Ausstandsbegehren betroffene Richter übt sein Amt bis zum Entscheid über das Ausstandsverfahren weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO). Somit ist es dem Präsidenten des Zwangsmassnahmengerichts möglich, vorliegenden Entscheid zu fällen.

Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, hat mit Beschluss vom 11. Oktober 2011 das Ausstandsbegehren der Staatsanwaltschaft gegen den Präsidenten des Zwangsmassnahmengerichts abgewiesen (490 11 145)

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 56 und Art. 59 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2011; der Erlass wurde am 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.