Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

350 12 436

Rubrum

Urteilsdatum Gericht 09.10.2012 Basel-Landschaft, Zwangsmassnahmengericht

Betreff Publikation Anordnung Sicherheitshaft Entscheide des Verhältnismässigkeit Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft

Rechtsgebiete Strafprozessrecht

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. Oktober 2012 (350 12 436) Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

9. Oktober 2012

Anordnung Sicherheitshaft Verhältnismässigkeit

Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist zu berücksichtigen, ob eine Strafe in Form einer Geldstrafe, einer Freiheitsstrafe oder gemeinnütziger Arbeit vollzogen wird. Wenn aufgrund besonderer Umstände nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass eine Verurteilung zu einer Geldstrafe erfolgen wird, kann Sicherheitshaft angeordnet werden.

Regeste

Anordnung Sicherheitshaft Verhältnismässigkeit

Erwägungen

2.3.2 (…) Die Aufrechterhaltung der strafprozessualen Haft in Form von Sicherheitshaft ist somit unter diesem Gesichtspunkt verhältnismässig. Da die Gerichtsverhandlung vor Strafgericht am xx..yy.2012 stattfindet und auch der Beschuldigte im Falle einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe von 4-5 Monaten ausgeht, ist die Untersuchungshaft bis zur Durchführung der Hauptverhandlung verhältnismässig, zumal es für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft grundsätzlich keine Rolle spielt, ob für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe allenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt wird (ULRICH WEDER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 212 N 15 ff.; GIANFRANCO ALBERTINI/ THOMAS ARMBRUSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 212 N 12 ff.). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist allerdings zu berücksichtigen, ob eine Strafe in Form einer Geldstrafe, einer Freiheitsstrafe oder gemeinnütziger Arbeit vollzogen wird (ULRICH WEDER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 212 N 22; Beschluss des Kantonsgerichts vom 4. September 2012, 470 12 169). Das Gericht kann auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB wird der Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten aufgeschoben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Somit muss eine ungünstige Prognose vorliegen, wenn der bedingte Vollzug einer Strafe verweigert werden soll (BGE 134 IV 53 E. 3.3.1). Im vorliegenden Fall kann aufgrund der besonderen Umstände nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine Verurteilung zu einer Geldstrafe erfolgen wird, d.h. dass nicht von einer schlechten Prognose ausgegangen wird. Der Beschuldigte hat in seiner Stellungnahme selber ausgeführt, dass er den

Einbruch begangen hat, um sich etwas leisten zu können, was über die Versorgung als Asylbewerber hinausging, z.B. den Kauf von Drogen oder die Unterstützung seiner kranken Mutter.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 41 und Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.