Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

350 12 44

Rubrum

Urteilsdatum Gericht 26.01.2012 Basel-Landschaft, Zwangsmassnahmengericht

Betreff Publikation Anordnung von Untersuchungshaft Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft

Rechtsgebiete Strafprozessrecht

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Januar 2012 (350 12 44) Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

26. Januar 2012

Anordnung von Untersuchungshaft

Dauer Haftanordnung

Grundsätzlich kann das Zwangsmassnahmengericht über die beantragte Dauer der Untersuchungshaft hinausgehen und diese für eine längere Zeit anordnen. Im Falle einer

erstmaligen Haftanordnung besteht allerdings keine Möglichkeit, die Untersuchungshaft für mehr als 3 Monate anzuordnen.

Regeste

Anordnung von Untersuchungshaft

Erwägungen

1. (…)

Im vorliegenden Fall beabsichtigt die Staatsanwaltschaft auf Antrag des Beschuldigten eine psychiatrische Begutachtung durchzuführen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob in diesem Fall nicht eine Haftanordnung von mehr als 3 Monaten erfolgen kann. Grundsätzlich beurteilt das Zwangsmassnahmengericht die sich stellenden Rechtsfragen mit freier Kognition. Es gilt dabei die Untersuchungsmaxime und das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Wird erstmalig die Haft angeordnet, so kann deren Dauer beschränkt werden (Art. 226 Abs. 4 lit. a StPO). Wird keine Beschränkung angeordnet, so gilt die erstmalige Haftanordnung für maximal 3 Monate, da gemäss Art. 227 Abs. 1 StPO ein Haftverlängerungsgesuch vor Ablauf von 3 Monaten eingereicht werden muss. Eine längere Haftdauer (bis maximal 6 Monate) ist gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO nur im Falle einer Haftverlängerung in Ausnahmefällen explizit normiert (so auch: NIKLAUS RUCKSTUHL/VOLKER DITTMANN/JÖRG ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich 2011, Rz. 714). Bei einer Auslegung der für die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungshaft massgebenden gesetzlichen Bestimmungen wird ersichtlich, dass diese eine umfassende, abschliessende gesetzliche Regelung bezüglich der möglichen Dauer einer Haftanordnung (max. 3 Monate gemäss Art. 227 Abs. 1 StPO) bzw. Haftverlängerung (max. 6 Monate gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO) enthalten. Aus den Materialien zu Art. 227 Abs. 1 StPO geht eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber die Untersuchungshaft bei erstmaliger Anordnung auf 3 Monate beschränken wollte (BBl 2006 1232). Dadurch hat der Gesetzgeber offenbar seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass nach einer erstmaligen Haftanordnung in jedem Fall - unabhängig von den konkreten Umständen - nach max. 3 Monaten von Amtes wegen eine Haftüberprüfung durchzuführen ist. Nur bei Haftverlängerungen soll es in Ausnahmefällen möglich sein, die nächste Haftüberprüfung, welche von Amtes wegen durchzuführen ist, hinauszuzögern und dadurch die Gegebenheiten eines bestimmten Falles zu berücksichtigen. Es liegt somit bezüglich der maximalen Dauer, für welche die Untersuchungshaft angeordnet bzw. verlängert werden kann, keine echte Lücke bzw. keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vor. Auch das Schweizerische Bundesgericht hat in seinem Urteil BGE 137 IV 180 Erw. 3.5 ausgeführt, dass die Anordnung von Sicherheitshaft ohne

vorbestehende Untersuchungshaft lediglich für die Dauer von 3 Monaten möglich ist, im Gegensatz zur Anordnung von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft bzw. der Verlängerung von Sicherheitshaft (in Ausnahmefällen jeweils bis max. 6 Monate). Art. 227 Abs. 1 StPO, welcher die Dauer der Untersuchungshaft bei erstmaliger Haftanordnung auf 3 Monate beschränkt, ist deshalb nicht ergänzungsbedürftig, auch wenn diese Bestimmung im Einzellfall zu einem sachlich unbefriedigenden

Resultat führt. So auch im vorliegenden Fall. Mit grosser Wahrscheinlichkeit wird in 3 Monaten von Amtes wegen eine erneute Haftüberprüfung notwendig sein, obwohl sich bereits heute abzeichnet, dass sich am massgeblichen Sachverhalt (Bestehen eines dringenden Tatverdachts und eines besonderen Haftgrunds sowie Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft) nichts geändert haben wird. Das zu erstellende Gutachten wird in 3 Monaten mit einiger Wahrscheinlichkeit noch nicht vorliegen. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass der Beschuldigte mit einer Haftanordnung für die Dauer von 6 Monaten einverstanden ist.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 226 und Art. 227 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2011; der Erlass wurde am 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.