Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

350 13 561

Rubrum

Urteilsdatum Gericht 05.06.2013 Basel-Landschaft, Zwangsmassnahmengericht

Betreff Publikation Anordnung Untersuchungshaft Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft

Rechtsgebiete Strafprozessrecht

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Juni 2013 (350 13 561) Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

5. Juni 2013

Anordnung Untersuchungshaft

Verhältnismässigkeit

Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist zu berücksichtigen, ob eine Strafe in Form einer Geldstrafe, einer Freiheitsstrafe oder gemeinnütziger Arbeit vollzogen wird. Wenn aufgrund besonderer Umstände nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass eine Verurteilung zu einer Geldstrafe erfolgen wird, kann Untersuchungshaft angeordnet werden.

Regeste

Anordnung Untersuchungshaft

Erwägungen

(…)

Im Falle einer allfälligen Verurteilung durch das zuständige Sachgericht hat die Beschuldigte aufgrund des ihr vorgeworfenen Delikts (mehrfacher, teilweise versuchter, ev. banden- und gewerbsmässiger Diebstahl) mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu rechnen, wobei im Falle von Bandenmässigkeit die Mindeststrafe Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen beträgt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist allerdings zu berücksichtigen, ob eine Strafe in Form einer Geldstrafe, einer Freiheitsstrafe oder gemeinnütziger Arbeit vollzogen wird (ULRICH WEDER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 212 N 22; Beschluss des Kantonsgerichts vom 4. September 2012, 470 12 169). In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft spielt es hingegen keine Rolle, ob für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe allenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt wird (ULRICH WEDER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 212 N 15 ff.; GIANFRANCO ALBERTINI/ THOMAS ARMBRUSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 212 N 12 ff.). Das Gericht kann auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB muss eine ungünstige Prognose vorliegen, wenn der bedingte Vollzug einer Strafe verweigert werden soll (BG. E 134 IV 53 E. 3.3.1 ). Im vorliegenden Fall erachtet es das Zwangsmassnahmengericht aufgrund der konkreten Umstände (Kriminaltouristin) als möglich, dass die Beschuldigte selbst im Falle einer Strafe von weniger als 6 Monaten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden könnte, da die entsprechenden Voraussetzungen gemäss Art. 41 StGB gegeben sein könnten.

Im Hinblick auf die ausstehenden Untersuchungshandlungen (Abklärungen in Zusammenhang mit dem Diebstahl in X. und allenfalls weiteren Delikten in Y. , Abschluss des Verfahrens) sowie die im Falle einer Verurteilung drohende Strafe erscheint -aufgrund der derzeitigen Beweislage - die Anordnung der Untersuchungshaft für die Dauer von 2 Monaten verhältnismässig. Diesbezüglich hat die Staatsanwaltschaft allerdings zu beachten, dass es fraglich ist, ob eine Verlängerung der Untersuchungshaft verhältnismässig ist, wenn der Beschuldigten nicht weitere Delikte vorgeworfen werden können. Sollte es beim Vorwurf des (ev. versuchten) Diebstahls vom 1. Juni 2013 bleiben, so wäre innerhalb der nun verfügten Haftdauer das Verfahren abzuschliessen bzw. Anklage zu erheben.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 41 und Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.