Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

350 16 236

Rubrum

Urteilsdatum Gericht 28.04.2016 Basel-Landschaft, Zwangsmassnahmengericht

Betreff Publikation Anordnung Untersuchungshaft Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft

Rechtsgebiete Strafprozessrecht

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. April 2016 (350 16 236) Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

28. April 2016

Anordnung Untersuchungshaft Hafterstehungsfähigkeit

Die Frage der Hafterstehungsfähigkeit ist am Rahmen eines Haftverfahrens durch das Zwangsmassnahmengericht insofern zu thematisieren, als dass die Haft grundsätzlich verhältnismässig sein muss. Das zu schützende öffentliche Interesse muss die allfälligen Folgen der Haft auf die Gesundheit des Betroffenen überwiegen.

Regeste

Anordnung Untersuchungshaft

Erwägungen

1.

2.2

2.3

2.3.1 Gemäss § 25 Abs. 3 EG StPO i.V.m. Art. 234 Abs. 2 StPO hat die Verfahrensleitung die Haftentlassung anzuordnen, wenn die Hafterstehungsfähigkeit nicht durch die medizinische Versorgung im Untersuchungsgefängnis oder nach einer Verlegung in eine geeignete Einrichtung gewährleistet werden kann. Die Frage der Hafterstehungsfähigkeit ist im Rahmen eines Haftverfahrens durch das Zwangsmassnahmengericht insofern zu thematisieren, als dass die Haft grundsätzlich verhältnismässig sein muss. Mit anderen Worten muss das zu schützende öffentliche Interesse die allfälligen Folgen der Haft auf die Gesundheit des betroffenen überwiegen (MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 221 N 1 Fn. 5). Es muss auf die Untersuchungshaft verzichtet werden, wenn ihre Auswirkungen auf den Betroffenen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck steht. Sie lässt sich umso weniger mit der persönlichen Freiheit und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbaren, je geringer das Interesse an der Fortsetzung der Haft ist und je eher der Tod oder eine dauernde, schwere Krankheit die Folge der Untersuchungshaft wäre (MATTHIAS HÄRRI, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 234 N 20).

2.3.2. Aus der Aktennotiz vom 26. April 2016 geht hervor, dass der Beschuldigte im Gefängnis nur bei strikter und kontrollierter Einnahme der verordneten Neuroleptika hafterstehungsfähig ist. Laut eigenen Angaben nimmt der Beschuldigte die Medikamente derzeit unter Protest ein. Unklar ist allerdings, was für den Fall gilt, dass er die Medikamenteneinnahme tatsächlich verweigert. Die Einschätzung von Dr. A. ist bisher nicht durch einen Bericht belegt. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Psychiatrie Baselland den Beschuldigten trotz fraglicher Hafterstehungsfähigkeit am 26. April 2016 entlassen hat. Der entsprechende Bericht könnte ebenfalls Hinweise auf die Hafterstehungsfähigkeit des Beschuldigten geben. Derzeit befindet sich der Beschuldigte im UG Muttenz und wird nur minimal medizinisch überwacht. Die durch den Beschuldigten ausgestossenen Drohungen sind massiv (Todesdrohung, Amoklauf). Demgegenüber sind das Leben und die Gesundheit des Beschuldigten durch den Vollzug der Untersuchungshaft in einem Gefängnis nicht unmittelbar bedroht. Aufgrund der gesamten Umstände erachtet es das Zwangsmassnahmengericht deshalb als notwendig, die Hafterstehungsfähigkeit des Beschuldigten und die notwendigen Vollzugsmodalitäten näher zu überprüfen. Durch die ersten Abklärungen der Staatsanwaltschaft haben die Zweifel an der

Hafterstehungsfähigkeit des Beschuldigten nicht ausgeräumt werden können. Zudem befinden sich keine Hinweise auf die möglichen Modalitäten des Haftvollzugs in den Akten. Die Hafterstehungsfähigkeit des Beschuldigten ist deshalb durch eine neutrale Fachperson, bei welcher es sich weder um den behandelnden Arzt noch den Gutachter handeln kann, zu beurteilen. Dieser hat seine Ergebnisse in einem Bericht zuhanden der Verfahrensleitung abzufassen. Eine zwei Tage alte telefonische Mitteilung, welche in einer Aktennotiz zusammengefasst wird, genügt nicht.

2.3.3 -3.

(…)

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 234 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.