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Anordnung der Ausschaffungshaft

AUS.2026.24 · Appellationsgericht Basel-Stadt

Dals 19 mars 2026

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-bs/appellationsgericht/aus-2026-24/de/anordnung-der-ausschaffungshaft

Consultà ils 1 sett. 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

AUS.2026.24

Anordnung der Ausschaffungshaft

Rubrum

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

URTEIL

vom 19. März 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], von Kosovo,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 18. März 2026

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der kosovarische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter) am 17. März 2026 von Beamten des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit beim Grenzübertritt von Frankreich nach Basel als Beifahrer in einem Fahrzeug beobachtet wurde, anlässlich der darauffolgenden Fahrzeug- und Personenkontrolle sowie aufgrund der Fingerabdruck-Abfrage festgestellt wurde, dass er von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter der Alias-Identität B____ zur Verhaftung ausgeschrieben sowie ebenfalls unter dem Alias-Namen mit einer Einreiseverweigerung von Frankreich für den gesamten Schengen-Raum belegt ist, und er daraufhin festgenommen wurde;

dass der Beurteilte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. März 2026 wegen Fälschung von Ausweisen, Verweisungsbruchs, Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis und rechtswidriger Einreise zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 180 Tagen (Probezeit 3 Jahre) verurteilt wurde, wobei der strafrechtlich motivierte Freiheitsentzug von einem Tag an die Freiheitsstrafe angerechnet wurde;

dass das Migrationsamt Basel-Stadt nach der Haftentlassung des Beurteilten am 18. März 2026 eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen bis zum 30. März 2026 anordnete;

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG);

dass der Beurteilte über einen gültigen Reisepass verfügt, das Migrationsamt einen Rückflug nach Pristina für den 20. März 2026 buchte und die Rückschaffung damit innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird;

dass der Beurteilte unterschriftlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und eine mündliche Verhandlung aufgrund der Aktenlage entbehrlich erscheint;

dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden eingehalten ist;

dass eine ausländische Person zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich eröffneten Weg- oder Ausweisung oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung in Haft genommen werden kann (Art. 76 Abs. 1 AIG);

dass das Migrationsamt den Beurteilten mit Verfügung vom 18. März 2026 per sofort aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen hat;

dass das Migrationsamt die Ausschaffungshaft gestützt auf die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c sowie Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG angeordnet hat;

dass eine ausländische Person zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich eröffneten Wegweisung in Haft genommen werden kann, wenn sie das Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG);

dass eine ausländische Person des Weiteren nach dem Haftgrund der sogenannten Untertauchensgefahr in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will und ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG);

dass der Beurteilte mit einem bis am 5. Dezember 2028 geltenden, schengenweiten Einreiseverbot der französischen Behörden belegt ist;

dass seine Behauptung, er habe nichts von diesem Einreiseverbot gewusst, als Schutzbehauptung zu werten ist, ist doch kaum zu erwarten, dass die französischen Behörden ihm dieses nicht eröffneten, und ist der Beurteilte bezeichnenderweise mit einem neuen Pass lautenden auf einen anderen Namen in den Schengen-Raum eingereist;

dass der Haftgrund des Betretens der Schweiz trotz Einreiseverbot aufgrund der Verhaftung vom 17. März 2026 auf Schweizer Boden damit gegeben ist;

dass der Beurteilte in den behördlichen Registern mit diversen Alias-Identitäten verzeichnet ist und er damit die Behörden bereits mehrfach zu täuschen versuchte bzw. diese bereits mehrfach täuschte;

dass der Beurteilte mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. August 2018 mit einer fünfjährigen Landesverweisung belegt worden war, jedoch am 27. Mai 2021, ohne über einen gültigen Führerausweis zu verfügen, mit einem Personenwagen in die Schweiz einreiste, sich gegenüber dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit mit einer totalgefälschten kroatischen Identitätskarte sowie einem totalgefälschten Führerausweis auswies und hierfür mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. März 2026 der Fälschung von Ausweisen, des Verweisungsbruchs und des Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis schuldig erklärt wurde;

dass der Beurteilte damit nicht nur die Behörden abermals zu täuschen versuchte, sondern er auch erneut unter Beweis stellte, dass er sich um behördliche Anordnungen regelrecht foutiert;

dass der Beurteilte überdies mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. August 2018 wegen versuchten Diebstahls und Raufhandels zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt wurde;

dass Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen ist, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62);

dass der Beurteilte anlässlich der Befragung vom 18. März 2026 zwar angab, in Frankreich eine Frau und Kinder zu haben, hierfür jedoch keinerlei Belege vorliegen, er ohnehin eine gültige Einreiseverweigerung der französischen Behörden hat und diese eine Rücknahme auf entsprechende Anfrage der Schweizer Behörden ablehnten, weshalb der Beurteilte in sein Heimatland zurückzuführen ist;

dass der Beurteilte sich zwar grundsätzlich rückreisebereit erklärt, er anlässlich der Befragung vom 18. März 2026 aber genauso angab, er befinde sich seit Januar 2026 in Frankreich, er habe kein Rückflugticket in den Kosovo und würde sich im Fall seiner Freilassung nach Frankreich begeben;

dass daher die Vermutung naheliegt, dass er sich längerfristig in Frankreich niederlassen möchte, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich im Fall einer Haftentlassung nach Frankreich absetzen würde;

dass der Beurteilte damit nicht nur ein bestehendes Einreiseverbot missachtete und die Schweiz betrat, sondern offensichtlich auch von ausgeprägter Untertauchensgefahr auszugehen ist und somit beide Haftgründe gegeben sind;

dass unter keinen medizinischen Problemen leidende Beurteilte hierzulande über kein Beziehungsnetz verfügt, es aufgrund der zuvor erwähnten Gründe jedoch ohnehin evident erscheint, dass er nicht gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten, weshalb mildere Massnahmen etwa in Form einer Meldepflicht oder einer Eingrenzung nicht denkbar sind;

dass das Migrationsamt über den Reisepass des Beurteilten verfügt und bereits einen Rückflug für am 20. März 2026 organisierte, womit es auch das Beschleunigungsgebot klarerweise wahrte;

dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts der gesamten Umstände angemessen erscheint, zumal noch eine Reservefrist für den Fall von unvorhergesehenen Verzögerungen einzuberechnen ist;

dass sich die Haft damit als recht- und verhältnismässig erweist;

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Dispositiv

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft von zwölf Tagen, bis zum 30. März 2026, ist rechtmässig und angemessen.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Das Urteil VGE AUS.2026.24 wurde A____ durch das Migrationsamt

in ____________________ Sprache eröffnet.

Datum: Uhrzeit:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 82 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart las persunas estras e l’integraziun, Art. 75, Art. 76 und Art. 80 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2026; der Erlass wurde am 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.