Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

KE.2025.52 · Appellationsgericht Basel-Stadt

Dals 2 mars 2026

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-bs/appellationsgericht/ke-2025-52/de/rechtsverzogerung-rechtsverweigerung

Consultà ils 1 sett. 2026

  1. Documents
  2. Basel-Stadt
  3. Appellationsgericht Basel-Stadt
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

KE.2025.52

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Rubrum

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

URTEIL

vom 2. März 2026

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid, Dr. Heidrun Gutmanns-

bauer

und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Elisabeth Ratzenböck

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde

betreffend Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

Mit einer in französischer Sprache begründeten Eingabe vom 22. November 2025 erhob A____ mit zahlreichen Beilagen eine Rechtsverzögerungsbeschwerde im Verfahren der Kindesschutzbehörde Basel-Stadt bezüglich seines Sohnes B____ beim Verwaltungsgericht. Innert der vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 26. November 2025 hierzu angesetzten Frist reichte er in der Folge mit Eingabe vom 7. Dezember 2025 eine in deutscher Sprache abgefasste Rechtsverzögerungsbeschwerde und Aufsichtsbeschwerde ein. Mit dieser Eingabe stellt er folgende Anträge:

«1. Es sei festzustellen, dass die KESB Basel-Stadt im Verfahren [...] das Beschleunigungsgebot verletzt und eine formelle Rechtsverzögerung begangen hat.

2. Die KESB sei anzuweisen, die seit dem 13. Juni 2025 ausstehenden elementaren Sachverhaltsfeststellungen (gemäss der detaillierten Aufstellung in «Anhang A») innert einer richterlichen Frist von 20 Tagen ab Urteilsdatum nachzuholen.

Insbesondere sei die KESB anzuweisen, von der Schule folgende konkrete Beweismitteleinzufordern:

- Betreffend der angeblichen Körperverletzung: Ein ärztliches Attest oder forensische Fotos der Lehrperson (C____) vom Tattag.

- Betreffend das angeblich «schwierige Jahr»: Die sofortige Edition (Herausgabe) sämtlicher Vorfallsprotokolle und Standortgesprächsprotokolle aus dem Zeitraum August 2024 bis Juni 2025. Sollten diese Dokumente nicht existieren, hat die KESB dies formell festzustellen (Negativattest).

3. Die KESB sei anzuweisen, bis zur Erbringung dieser Beweise sämtliche unbelegten Vorwürfe im Dossier (Gewalt, Drohungen, schulische Probleme) mit einem formellen Bestreitungsvermerk zu versehen, um die Richtigkeit der Verwaltungsdaten zu gewährleisten.

4. Die KESB sei anzuweisen, zu den 9 Verifikationsanträgen, die bis heute unbeantwortet blieben, Punkt für Punkt Stellung zu nehmen (siehe «Anhang B: Chronologie der Anträge»).

5. Die KESB sei anzuweisen, mir jeden Zwischenbericht oder jedes Ermittlungsdokument unverzüglich nach Eingang zu übermitteln, in Übereinstimmung mit dem Akteneinsichtsrecht im laufenden Verfahren (Art. 449b ZGB).

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.»

Hierzu nahm die Kindesschutzbehörde mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 Stellung. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 3. Januar 2026. Am 11. Februar 2026 reichte er eine zusätzliche Stellungnahme mit weiteren Anträgen ein. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen, hierzu wurden die Akten der KESB in digitaler Form beigezogen. Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1

Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der KESB kann gemäss Art. 450a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) jederzeit Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht des Verwaltungsgerichts. Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht aber nicht Aufsichtsbehörde über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Diese Aufgabe im Sinne der Dienstaufsicht kommt vielmehr dem zuständigen Department zu, wobei dieses aber nicht im Einzelfall korrigierend eingreifen kann (§ 20 KESG; Ratschlag 11.0811.01 vom 28. September 2011, S. 19, 39 f., 42).

1.2

Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Der Beschwerdeführer war als Inhaber der elterlichen Sorge über den Sohn B____, um den es im vorinstanzlichen Verfahren geht, am Verfahren direkt beteiligt und ist somit gemäss Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert.

2.

2.1

Eine Person, die Anspruch auf eine Verfügung hat, kann gemäss § 50 Abs. 1 Organisationsgesetz (OG, SG 153.100) mit Rekurs an die nächsthöhere Behörde rügen, dass der Erlass der Verfügung zu Unrecht verweigert oder verzögert werde (SCHWANK, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 39). Das Verbot der (formellen) Rechtsverweigerung (im engeren Sinn) und der Rechtsverzögerung sowie der materielle Beurteilungsmassstab ergeben sich insbesondere aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. MÜLLER/BIERI, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 46a N 2; UHLMANN/WÄLLE-BÄR, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 46a N 3 f., 13 und 23). Eine (formelle) Rechtsverweigerung (im engeren Sinn) liegt dann vor, wenn sich eine Behörde weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Eine Rechtsverzögerung liegt demgegenüber vor, wenn eine Behörde den Anspruch auf Erlass einer Verfügung zwar anerkennt, diese aber nicht innert der Frist erlässt, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach den Umständen angemessen ist (vgl. MÜLLER/BIERI, a.a.O., Art. 46a N 9 und 16; SCHWANK, a.a.O., S. 38). Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer beurteilt sich insbesondere nach der Art des Verfahrens, dem Umfang und der Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, der Beschaffenheit des Streitgegenstandes, der Bedeutung der Sache für die Parteien, dem Verhalten der Parteien und Behörden im Verfahren sowie den spezifischen Entscheidungsabläufen (vgl. BGE 135 I 265 E. 4.4; MÜLLER/BIERI, a.a.O., Art. 46a N 16; STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 BV N 36).

Streitgegenstand einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde stellen nicht die materiellen Rechte und Pflichten dar, sondern einzig die Frage der Verweigerung oder Verzögerung des Verfahrens bzw. des Verfahrensabschlusses an sich. Ausnahmsweise können auch positive Anordnungen in einem Abklärungsverfahren, wie etwa die Anordnung unnötiger Beweisanträge oder die Gewährung zu langer Fristen, zu Rechtsverzögerungen führen (Verwaltungsgericht ZG, V 2024 109, vom 16. Dezember 2024, E. 2). Im vorliegenden Fall wurden jedoch seitens der Kindesschutzbehörde keinerlei unnötige Anordnungen getroffen oder zu lange Fristen gewährt. Soweit sich die Anträge des Beschwerdeführers nicht auf eine behauptete Verweigerung oder Verzögerung des Verfahrens bzw. des Verfahrensabschlusses beziehen, kann auf die Beschwerde mithin nicht eingetreten werden.

2.2

Vorliegend rügt der Beschwerdeführer die Dauer des von der Kindesschutzbehörde geführten Abklärungsverfahrens. Dieses Verfahren wurde aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Schule vom 11. Juni 2025 eröffnet. Der Beschwerdeführer rügt zwar eine Verzögerung der Abklärung, macht mit seiner Beschwerde aber nicht ansatzweise geltend, welche kindesschutzrechtliche Massnahme die Kindesschutzbehörde verweigert oder verzögert. Er bezieht sich auch nicht auf ein eigenes Rechtsbegehren, dessen Behandlung die Kindesschutzbehörde verzögern würde. Zur Begründung seines eigenen Interesses an einer rascheren Abklärung durch die Kindesschutzbehörde bezieht er sich einzig auf ein ihm gegenüber von der Schulbehörde ausgesprochenes Hausverbot und macht geltend, «solange die KESB die Verifikation der Fakten (insb. das Nichtvorhandensein der [von der Lehrerin geltend gemachten] Verletzung und der Drohungen) hinauszögert, bleibt diese Zwangsmassnahme auf Basis falscher Behauptungen bestehen». Weder der Erlass noch die Aufhebung des Hausverbots für die Primarschule [...] liegen aber in der Kompetenz der Kindesschutzbehörde. Dieses Hausverbot ist vielmehr Gegenstand eines eigenen Rechtsmittelverfahrens am Verwaltungsgericht (VD.2025.211). Wie aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben der Kindesschutzbehörde vom 13. Juni 2025 (vgl. act. 2 3/9) hervorgeht, beruht dieses zudem nicht auf einem Verhalten seines Sohnes, auf den sich die behördliche Abklärung bezieht, sondern auf seinem eigenen Verhalten. Es ist daher nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang das Abklärungsverfahren der Kindesschutzbehörde, dessen verzögerte Durchführung der Beschwerdeführer rügt, zu dem von ihm geltend gemachten Nachteil steht.

Bezieht sich die geltend gemachte Rechtsverzögerung oder -verweigerung aber nicht auf einen konkreten Entscheid, so ist auch nicht ersichtlich, in welchem gemäss Art. 29 Abs. 1 BV geschützten Verfahrensanspruch der Beschwerdeführer verletzt sein könnte. Vor diesem Hintergrund braucht auch nicht weiter geklärt zu werden, ob die von der Kindesschutzbehörde eingeleitete Abklärung zu wenig beförderlich behandelt worden ist.

3.

Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– (§ 30 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [SG 270.100]; § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

BLaw Elisabeth Ratzenböck

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 72 und Art. 113 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch civil svizzer, Art. 314, Art. 440, Art. 449b, Art. 450 und Art. 450a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2026; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.