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Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Durchführung von Kontrollen auf Tierhaltungsbetrieben im Kanton Basel-Stadt
Vom 13. Dezember 2011 (Stand 1. Januar 2012)
Die Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft vereinbaren:
Art. 1 Durchführung von Kontrollen
Das Veterinär-, Jagd- und Fischereiwesen des Kantons Basel-Landschaft (VJF) ist auf Tierhaltungsbetrieben im Kanton Basel-Stadt, die den Kontrollen gemäss der Verordnung über die Koordination der Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben (Inspektionskoordinationsverordnung, VKIL) vom 14. November 20071 unterstehen, zuständig für folgende Aufgaben:
Durchführung der amtstierärztlichen Kontrollen;
Kontrolle der Hygiene bei der Primär- und der Milchproduktion;
Kontrolle der Tierhaltung gemäss Art. 213 TSchV.
Die Kontrollen richten sich nach den geltenden Bestimmungen der Tierseuchen-, Landwirtschafts-, Tierschutz-, Heilmittel- und Lebensmittelgesetzgebung.
Das VJF teilt die Ergebnisse der Kontrollen dem Veterinäramt Basel-Stadt mit. Dieses ergreift gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen.
Art. 2 Leistungskatalog
Das VJF erbringt namentlich folgende Leistungen:
Durchführung der Kontrollen inklusive Erstellung eines Protokolls;
Erstellung von Kontrollberichten inklusive Mängellisten und Klassierung der Mängel;
Vorlage von Massnahmenvorschlägen.
Es teilt dem Veterinäramt Basel-Stadt die zu kontrollierenden Betriebe mit. Dieses hat das Recht, an den Kontrollen teilzunehmen.
Art. 3 Betriebslisten und Informationen
Das Veterinäramt Basel-Stadt stellt dem VJF die für die Kontrollen erforderlichen Betriebslisten und Informationen zur Verfügung.
Art. 4 Beizug von Organisationen oder Firmen
Das VJF kann für seine Kontrollen mittels Leistungsvereinbarung geeignete Organisationen oder Firmen beiziehen. Es organisiert, koordiniert und beaufsichtigt deren Tätigkeiten.
Art. 5 Kosten
Das VJF wird für seine Aufwendungen gemäss § 5 der basellandschaftlichen Verordnung über die Vergütung und Gebühren des kantonalen Veterinärdienstes vom 22. Mai 20072 entschädigt. Darin eingerechnet werden Vorbereitungsarbeiten, Reisezeit, Kontrolle und Nachbearbeitung. Die Kilometerentschädigung für ein benütztes Motorfahrzeug richtet sich nach der basellandschaftlichen Verordnung über den Auslagenersatz vom 15. Juni 19993. Auslagen für Kontrollunterlagen (Checklisten) werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
Art. 6 Rechtsschutz
Die Beurteilung von Beschwerden, die sich bei der Durchführung der Aufgaben gemäss § 1 Abs. 1 ergeben, erfolgt durch den Kanton Basel-Stadt.
Art. 7 Dauer der Vereinbarung
Die Vereinbarung gilt für die Dauer von vier Jahren ab Wirksamkeit. Danach kann sie unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Ohne Kündigung verlängert sich die Vereinbarung automatisch um ein Jahr.
Art. 8 Wirksamkeit
Diese Vereinbarung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Januar 2012 wirksam.
Basel, 13. Dezember 2011 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Der Präsident: Dr. Guy Morin Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl Liestal, 13. Dezember 2011 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Der Präsident: Peter Zwick Der Landschreiber: Alex Achermann
KB 17.12.2011