563.170
Gebührenverordnung zum Gastgewerbegesetz
Vom 15. Oktober 2024 (Stand 1. Januar 2025)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf § 39 des Gesetzes über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) vom 15. September 20041, unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P231526,
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung setzt die Gebühren fest, welche das Bau- und Gastgewerbeinspektorat für die Amtshandlungen und Massnahmen im Rahmen dessen Zuständigkeit für das Gastgewerbe erhebt.
Die Gebührenerhebung durch andere für bauliche und betriebliche Erfordernisse zuständige Behörden bleiben vorbehalten.
Art. 2 Bemessungsgrundsätze
Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die durch Gebührenrahmen begrenzten Gebühren nach Zeitaufwand berechnet.
Sind Gebühren nach Zeitaufwand zu bemessen, beträgt der Stundenansatz je nach erforderlicher Sachkenntnis Fr. 90 bis Fr. 250.
Für notwendige Arbeiten zwischen abends 19 Uhr und morgens 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird auf den Stundenansätzen ein Zuschlag von 50 % erhoben.
II. Gebühren
Art. 3 Beherbergungsbetriebe
Für die Erteilung einer Betriebsbewilligung zur Führung eines Beherbergungsbetriebs erhebt die Bewilligungsbehörde von den Bewilligungsinhaberinnen oder Bewilligungsinhabern eine Gebühr von Fr. 600.
Für die bloss gelegentliche Beherbergung während zeitlich begrenzter Veranstaltungen beträgt die Gebühr pro Anlass Fr. 150.
Für aufwendige oder besondere Abklärungen können zusätzliche Gebühren nach Zeitaufwand berechnet werden.
Art. 4 Restaurationsbetriebe
Für die Erteilung einer Bewilligung zur Führung eines Restaurationsbetriebs erhebt die Bewilligungsbehörde von den Bewilligungsinhaberinnen oder Bewilligungsinhabern eine Gebühr von Fr. 600.
Für aufwendige oder besondere Abklärungen können zusätzliche Gebühren nach Zeitaufwand berechnet werden.
Art. 5 Vereins- und Klubwirtschaften
Für die Erteilung einer Bewilligung zur Führung einer Vereins- oder Klubwirtschaft erhebt die Bewilligungsbehörde von den Bewilligungsinhaberinnen oder Bewilligungsinhabern eine Gebühr von Fr. 300.
Für aufwendige oder besondere Abklärungen können zusätzliche Gebühren nach Zeitaufwand berechnet werden.
Art. 6 Gelegenheits- und Festwirtschaften
Die Bewilligungsbehörde erhebt pro Anlass eine Gebühr von Fr. 150.
Bei Anlässen und Veranstaltungen für einen gemeinnützigen oder wohltätigen Zweck kann die Bewilligungsbehörde die Gebühr angemessen reduzieren oder auf deren Erhebung verzichten.
Art. 7 Weitere Gebühren
Vom Bau- und Gastgewerbeinspektorat werden weitere Gebühren erhoben für:
Änderung der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers Fr. 600
Änderung der Grösse des Betriebs Fr. 600
Änderung des Charakters des Betriebs Fr. 600
Änderung der Öffnungszeiten Fr. 600
Änderung des Namens Fr. 300
Abweisung eines Gesuchs Fr. 150 bis Fr. 1’000
Rückzug oder Rückweisung eines Gesuchs Fr. 100 bis Fr. 500
Bearbeitung eines Wiedererwägungsgesuchs Fr. 500 bis Fr. 2’000
Verfügung über die Anerkennung anderer Fähigkeitsausweise und über die Zulassung zu ergänzenden Prüfungen gemäss § 19 Abs. 2 des Gesetzes Fr. 150 bis Fr. 500
Verwarnungen Fr. 300 bis Fr. 1’000
Entzug der Bewilligung Fr. 400 bis Fr. 2’500, in besonderen Fällen bis Fr. 6’000
Schliessung des Betriebs Fr. 400 bis Fr. 2’500
Kontrollen gemäss § 38 des Gesetzes Fr. 300 bis Fr. 1’000
sonstige Verfügungen Fr. 150 bis Fr. 2’500
Soweit eine Gebühr gemäss Abs. 1 in Zusammenhang mit einer Vereins- oder Klubwirtschaft erhoben wird, wird sie um 50 % reduziert.
Art. 8 Allgemeine Verwaltungsgebühren
Porti und Spesen werden gemäss den tatsächlichen Kosten erhoben.
Die Zahlungsfrist von Gebühren beträgt 30 Tage. Nach Ablauf dieser Frist kann ein Verzugszins von 5 % erhoben werden.
Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen:
erste Mahnung gratis
Mahngebühr ab zweiter Mahnung je Fr. 40
Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen Fr. 50
Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren.
Art. 9 Mitwirkungspflicht
Neben dem allgemeinen Gebot zur Mitwirkung sind die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller insbesondere verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die erforderlichen Angaben zur Berechnung der Gebühren einzureichen.
Art. 10 Fälligkeit und Kostenvorschuss
Die Gebühren werden bei Erteilung der Bewilligung, mit Eröffnung der Verfügung oder mit Beendigung der erfolgten Bemühungen fällig.
Die Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller können im Bewilligungsverfahren zu einem angemessenen Kostenvorschuss angehalten werden.
Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Gebührenverordnung zum Gastgewerbegesetz vom 10. Mai 2005 aufgehoben.
KB 19.10.2024