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Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe

575.100 · Basel-Stadt Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-bs/sg/575-100/de/verordnung-uber-die-wehrpflichtersatzabgabe

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575.100

Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe

Vom 2. Dezember 2003 (Stand 1. Juli 2016)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf Art. 22 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wehrpflichtersatz (WPEG) vom 12. Juni 19591,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SR 661.

Art. 1 Kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe

Zuständig für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe ist die Wehrpflichtersatzverwaltung. Veranlagung und Bezug erfolgen nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorschriften.

Art. 2 Kreiskommando

Das Kreiskommando Basel-Stadt ist insbesondere zuständig für

  1. Meldung von Zuzug und Wegzug von Ersatzpflichtigen;

  2. Mithilfe bei Nachforschungen, bei Vorladungen und bei polizeilichen Ausschreibungen.

Art. 3 Kantonale Steuerverwaltung

Die Steuerverwaltung Basel-Stadt meldet der Wehrpflichtersatzverwaltung von jedem im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen:

  1. die für die Veranlagung der Ersatzabgabe massgebenden Einkommensbestandteile aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung bzw. Einschätzung zur direkten Bundessteuer oder, wenn keine solche vorliegt, zur Kantonssteuer;

  2. das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundessteuer oder die Kantonssteuer;

  3. die Eröffnung und das Ergebnis von Nachsteuerverfahren für die direkte Bundessteuer oder die Kantonssteuer.

Die Steuerverwaltung Basel-Stadt gewährt der Wehrpflichtersatzverwaltung Einsicht in die Akten der direkten Bundessteuer sowie der Kantonssteuer von Ersatzpflichtigen und ermöglicht den Zugriff auf alle für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe erforderlichen Daten.

Art. 4 Rekurskommission

Rekurskommission ist die Steuerrekurskommission Basel-Stadt.

Art. 5 Gebühr für die zweite Mahnung

Für die zweite Mahnung wird eine Gebühr von Fr. 50.- erhoben.

Art. 6 Stundung und Erlass

Zuständig für die Stundung und den Erlass von Ersatzabgaben, Zinsen und Kosten sowie Bussen ist die Wehrpflichtersatzverwaltung.

Art. 7 Strafverfolgung

Ordentliche Strafverfolgungsbehörde im Sinn von Art. 44 Abs. 2 WPEG ist die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt.

Die gerichtliche Beurteilung einer Strafverfügung der Wehrpflichtersatzverwaltung im Sinn von Art. 44 Abs. 4 WPEG erfolgt durch das Strafgericht.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts und Wirksamkeit

Die Verordnung über den Wehrpflichtersatz vom 14. Januar 1997 wird aufgehoben.

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 2004 wirksam.

KB 10.12.2003