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Verordnung über die Gebühren der Feuerpolizei
Vom 23. Dezember 2003 (Stand 1. Juli 2016)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
erlässt gestützt auf das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 19721 folgende Gebührenverordnung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 1. Zweck
Die Feuerpolizei erhebt für ihre Tätigkeiten im Bereich des baulichen, technischen und betrieblichen Brandschutzes Gebühren.
Die Gebühren werden für private wie öffentliche Bauten und Anlagen erhoben.
Art. 2 2. Bemessungsgrundlagen
Wo in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist, erhebt die Feuerpolizei Gebühren, welche nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäftes bemessen werden.
Die Stundenansätze für die nach Zeitaufwand zu berechnenden Gebühren betragen:2
Leiterin oder Leiter Fr. 160
Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter Fr. 110
Sekretariatsarbeiten Fr. 85
Für notwendige Arbeiten zwischen abends 19 Uhr und morgens 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird auf den Stundenansätzen ein Zuschlag von 50% erhoben.
Art. 3
Veranlasst die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner böswillig oder offensichtlich leichtfertig Verwaltungshandlungen oder erschwert sie oder er diese, so kann zur ordentlichen Gebühr ein Zuschlag bis zu 100% erhoben werden.
Art. 4 3. Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner
Die Gebühr ist von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer, bzw. von der Baurechtsnehmerin oder dem Baurechtsnehmer geschuldet. Lässt sie oder er sich durch eine Person oder Institution vertreten, wird die Gebührenrechnung dieser zugestellt.
Mehrere Gebührenschuldnerinnen oder Gebührenschuldner haften für die Gebühr solidarisch.
Art. 5 4. Rechtsmittel
Gegen Gebührenrechnungen kann innert 10 Tagen an die Verwaltungskommission der Gebäudeversicherung Rekurs erhoben werden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung schriftlich einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung zu enthalten hat.
Gegen den Entscheid der Verwaltungskommisssion der Gebäudeversicherung kann an das Verwaltungsgericht rekurriert werden.
II. Gebühren
Art. 6 1. Baubewilligungsverfahren
Eine im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens allenfalls erforderliche zweite feuerpolizeiliche Nachkontrolle und alle weiteren Nachkontrollen sind gebührenpflichtig. Es gelten die Bemessungsgrundlagen gemäss §§ 2 und 3 dieser Verordnung.
Art. 7 2. Periodische Kontrollen von Objekten mit erhöhten Brandrisiken (§ 14 Verordnung über den Brandschutz)
Die erste Kontrolle im jeweiligen Revisionsturnus erfolgt zu Lasten der Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt.
Eine allenfalls erforderliche zweite feuerpolizeiliche Nachkontrolle und alle weiteren Nachkontrollen sind gebührenpflichtig. Es gelten die Bemessungsgrundlagen gemäss §§ 2 und 3 dieser Verordnung.
Art. 8
Die Feuerpolizei erhebt von Messebetreiberinnen und Messebetreibern für die jeweilige Prüfung der Standplatzierungspläne und der Standprojekte in ihren Räumlichkeiten sowie für deren Abnahme vor Messebeginn pauschale Gebühren. Die Bemessungsgrundlage dieser Gebühren richtet sich nach Erfahrungswerten über den erfolgten Aufwand.
Art. 9 3. Abnahme von Brandmelde- und Löschanlagen (§ 17 Verordnung über den Brandschutz)
Die Erstabnahme von Brandmelde-, Sprinkler- und Gaslöschanlagen erfolgt zu Lasten der Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt.
Eine allenfalls erforderliche zweite feuerpolizeiliche Nachkontrolle und alle weiteren Nachkontrollen sind gebührenpflichtig. Es gelten die Bemessungsgrundlagen gemäss §§ 2 und 3 dieser Verordnung.
Art. 10 4. Bewilligung für die Lagerung und den Umgang von feuergefährlichen Stoffen (z.B. brennbare Flüssigkeiten und brennbare Gase)
Die Gebühr für die feuerpolizeiliche Bewilligung für die Lagerung und den Verkauf von feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen beträgt pauschal Fr. 100. Diese Gebühr wird zusätzlich zur allenfalls im Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens zu entrichtenden Baubewilligungsgebühr erhoben.
Art. 11 5. Lagerung und Verkauf von Feuerwerk
Die Gebühr für die feuerpolizeiliche Bewilligung für die Lagerung und den Verkauf von Feuerwerk beträgt Fr. 50 pro bewilligte Verkaufsstandeinheit à je maximal 20 kg Feuerwerk.
Art. 12 6. Indoor-Feuerwerke in Räumen mit grosser Personenbelegung
Die Gebühr für die feuerpolizeiliche Bewilligung für das Entfachen und Abbrennenlassen von Indoor-Feuerwerk in Räumen mit grosser Personenbelegung wird in Absprache mit der Berufsfeuerwehr Basel-Stadt gemäss §§ 2 und 3 dieser Verordnung erhoben.
Falls eine Feuersicherheitswache gestellt werden muss, wird diese der Veranstalterin oder dem Veranstalter nach der Gebührenverordnung der Feuerwehr Basel-Stadt separat in Rechnung gestellt.
Art. 13 7. Verfügungen und Verzeigungen
Für das Verfassen von Verfügungen der Feuerpolizei und von Überweisungen mit Antrag an die Staatsanwaltschaft durch die Feuerpolizei werden Schreibgebühren erhoben. Es gelten die Bemessungsgrundlagen gemäss §§ 2 und 3 dieser Verordnung.
Art. 14 8. Weitere Gebühren
Für jede Mahnung der Feuerpolizei wird eine Mahngebühr von Fr. 40 erhoben. Ergänzend gilt die Verordnung über die Verwaltungsgebühren.
Art. 15
Für die Herstellung von Kopien werden folgende Gebühren erhoben:
a) Schwarz-weiss:
aa) Format A4: Fr. 3 pro Seite
ab) Format A3: Fr. 5 pro Seite
b) Farbig:
ba) Format A4: Fr. 10 pro Seite
bb) Format A3: Fr. 20 pro Seite
Art. 16
Porti und übrige Spesen werden gemäss den tatsächlichen Kosten verrechnet.
III. Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2004 wirksam.
KB 31.12.2003