819.510
Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
Vom 15. November 2011 (Stand 9. Juli 2012)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf das Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) vom 6. Oktober 19891 und die Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) vom 16. Januar 19912,
beschliesst:
Art. 1 Zuständigkeit
Der Vollzug des Arbeitsvermittlungsgesetzes obliegt dem kantonalen Arbeitsamt. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ist das kantonale Arbeitsamt.
Art. 2 Arbeitsvermittlung und Personalverleih
Bewilligungsgesuche für die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih sind auf einem amtlichen Formular beim AWA einzureichen.
Die Kaution für den Personalverleih ist beim AWA zu hinterlegen.
Die Aufsicht über die öffentliche und private Arbeitsvermittlung sowie den Personalverleih wird vom AWA ausgeübt.
Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.3 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zum Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung vom 6. Mai 1952 aufgehoben.
KB 07.07.2012