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Dringlicher Grossratsbeschluss über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie
Vom 23. Juni 2021 (Stand 11. Mai 2022)
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,
in Ausführung von § 29 und gestützt auf §§ 84 sowie 88 Abs. 1 lit. a der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 20051 sowie gestützt auf Art. 11a des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 20202 und die Verordnung des Bundesrates über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe) vom 26. Mai 20213, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 21.0789.01 vom 8. Juni 2021,
beschliesst:
I. Allgemein
Ziff. 1 Gegenstand und Zweck
Dieser Beschluss regelt die Unterstützung gemäss Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe.
Soweit der vorliegende Beschluss keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe.
Ziff. 2 Finanzierung
Zu diesem Zweck wird ein Betrag von Fr. 31.75 Mio. bereitgestellt.
Ziff. 3 Einreichen der Gesuche
Das Präsidialdepartement ist für die Abwicklung zuständig und richtet ein Sekretariat ein.
II. Anforderungen
Ziff. 4 Anforderungen an die Veranstaltungsunternehmen
Gesuchsberechtigt sind Veranstaltungsunternehmen gemäss Art. 3 Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe.
Ziff. 5 Anforderungen an die Veranstaltungen
In Abweichung zur Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe werden Veranstaltungen von überkantonaler Bedeutung unterstützt, deren Durchführungen zwischen dem 1. Juli 2021 und dem 31. Dezember 2022 im Kanton Basel-Stadt geplant sind.
Die Veranstaltungen müssen ausserdem
als öffentlich zugängliche Publikumsanlässe für mehr als 5'000 Personen pro Tag oder
als mehrtägige und öffentlich zugängliche Publikumsanlässe konzipiert sein, die an direkt aufeinander folgenden Tagen stattfinden und pro Tag für mehr als 1'000 Personen und insgesamt für mehr als 5'000 Personen konzipiert sind.
Im Übrigen richten sich die Anforderungen nach der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe.
Ziff. 6 Prüfung der Gesuche
Über Gesuche gemäss Ziff. 7 und 8 entscheidet der Regierungsrat abschliessend.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zusicherungen gemäss Ziff. 7.
III. Zusicherung betreffend Beteiligung an ungedeckten Kosten
Ziff. 7 Verfügung über Zusicherung der Kostenbeteiligung
Sind die Voraussetzungen gemäss diesem Beschluss sowie der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe erfüllt, entscheidet der Regierungsrat vorab der Veranstaltung und in der Planungsphase über die Zusicherung der Beteiligung an ungedeckten Kosten.
IV. Entscheid betreffend Beteiligung an ungedeckten Kosten
Ziff. 8 Gesuch um Kostenbeteiligung
Veranstaltungsunternehmen, welche eine Zusicherung gemäss Ziff. 7 haben, müssen bis spätestens am 30. Juni 2023 ein Gesuch um Beteiligung an ungedeckten Kosten stellen, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe eingetreten sind.
V. Schlussbestimmungen
Ziff. 9 Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat kann das Nähere in einer Verordnung regeln.
Dieser dringliche Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und tritt nach Massgabe von § 84 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt sofort in Kraft. Er hat dieselbe Geltungsdauer wie die Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe des Bundesrates.
KB 26.06 2021