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Verordnung zum Gesetz über den öffentlichen Verkehr

951.110 · Basel-Stadt Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-bs/sg/951-110/de/verordnung-zum-gesetz-uber-den-offentlichen-verkehr

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Funtauna

951.110

Verordnung zum Gesetz über den öffentlichen Verkehr

Vom 21. Juni 2011 (Stand 1. Juli 2011)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 13a des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr vom 10. März 20041,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SG 951.100.

Leistungen des öffentlichen Verkehrs bei Grossveranstaltungen

Art. 1

Bei Grossveranstaltungen im Stadion St. Jakob-Park mit mindestens 15'000 erwarteten Besucherinnen und Besuchern haben die Veranstalterinnen oder Veranstalter Shuttle-Züge vom und zum Bahnhof SBB im folgenden Umfang zu bestellen und abzugelten:

  1. Bei Fussballspielen: mindestens einen Zug ab Bahnhof Basel SBB (ca. 45 Min. vor Spielbeginn) und mindestens einen Zug ab Haltestelle Basel St. Jakob (ca. 15 Min. nach Spielende);

  2. bei allen übrigen Veranstaltungen nach Anweisung des Bau- und Verkehrsdepartements des Kantons Basel-Stadt.

Die Bestellung und die Bezahlung der Leistungen nach Abs. 1 werden als Auflage zur Bewilligung der Veranstaltung im Sinne von § 66 des Polizeigesetzes festgesetzt.

Art. 2

Wird der Veranstalterin oder dem Veranstalter eine Pauschale je Besucherin bzw. Besucher auferlegt, die einen Beitrag an die Kosten des öffentlichen Verkehrs umfasst, so erfolgt die Bestellung von Shuttle-Zügen durch das Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt.

Publikation und Wirksamkeit Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Juli 2011 wirksam.

KB 25.06.2011