BaB 153.400
Reglement über die Verwendung von Tonaufzeichnungsgeräten durch die Zentralen Dienste
Vom 30. September 2014 (Stand 7. Februar 2019)
Der Bürgerrat der Stadt Basel,
gestützt auf § 14 Abs. 2 Ziff. 9 der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 22. Oktober 19851,
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt den Einsatz von Tonaufzeichnungsgeräten
bei den Gesprächen der Einbürgerungskommission mit ausländischen Bürgerrechtsbewerbenden im Verfahren der ordentlichen Einbürgerung,
…
sowie die Erstellung, den Zugriff, die Speicherung und die Löschung dieser Tonaufzeichnungen.
Art. 2 Zweck
Die Tonaufnahmen dienen zur Beweiswürdigung und sind Grundlage für ein nach Massgabe der Tonaufzeichnung nachträglich zu erstellendes Wortprotokoll bei einem ablehnenden Antrag der Einbürgerungskommission an den Bürgerrat.
…
…
Das Wortprotokoll beinhaltet die schriftliche, wortgetreue und vollständige Wiedergabe der Tonaufzeichnung. Es ist ebenfalls Bestandteil des Einbürgerungsdossiers.
II. Tonaufzeichnung
Art. 3 Information der Bürgerrechtsbewerbenden
Die Bürgerrechtsbewerbenden werden in der schriftlichen Einladung zum Gespräch mit der Einbürgerungskommission darauf hingewiesen, dass ihr Gespräch gemäss diesem Reglement aufgezeichnet wird.
Die Bürgerrechtsbewerbenden werden beim Einbürgerungsgespräch nochmals in geeigneter Form darauf hingewiesen, dass das Gespräch mit einem Tonaufzeichnungsgerät aufgenommen wird.
Art. 4 Beginn und Ende der Aufzeichnung
Die Aufzeichnung beginnt mit der Begrüssung der oder des Bürgerrechtsbewerbenden und endet mit der Verabschiedung.
Art. 5 Speicherung
Sämtliche Tonaufzeichnungen gemäss diesem Reglement werden in der elektronischen Einbürgerungsdatenbank gespeichert.
Art. 6 Löschung
Die Tonaufzeichnungen werden gelöscht:
Bei der Aufnahme ins Bürgerrecht: Die Tonaufzeichnung wird nach einem positiven Aufnahmeentscheid des dafür zuständigen Organs der Bürgergemeinde gelöscht.
Bei der Rückstellung des Einbürgerungsgesuchs durch die Einbürgerungskommission: Die Tonaufzeichnung bleibt vorläufig Teil des Einbürgerungsdossiers und wird in der Einbürgerungsdatenbank solange gespeichert, bis von den zuständigen Organen der Bürgergemeinde über das Einbürgerungsgesuch entschieden wurde.
Bei Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs: Die Tonaufzeichnung wird nach einem negativen Aufnahmeentscheid solange gespeichert bis die Rechtsmittelfrist abgelaufen und der Entscheid rechtskräftig ist.
Durch Rückzug des Gesuchs durch die oder den Bürgerrechtsbewerbenden.
…
III. Datenschutz und Auskunftsrecht
Art. 7 Zuständigkeit
Zuständig für die Aufnahme und Speicherung der Gespräche vor der Einbürgerungskommission mittels Tonaufzeichnungen sowie für deren Verwendung und Löschung sind die Zentralen Dienste.
Die Zurechenbarkeit, Vollständigkeit, Verfügbarkeit und Löschung der elektronischen Aufnahmen sind durch sie zu gewährleisten.
Die Zentralen Dienste treffen die nötigen technischen und organisatorischen Massnahmen nach Massgabe des Stands der Technik und bewährter Normen zum Schutz der Tonaufzeichnungen vor dem Zugriff unbefugter Personen.
Art. 8 Zugriff
Zugriff auf die Tonaufzeichnungen haben ausschliesslich die Mitarbeitenden der Zentralen Dienste, die gemäss ihrem Pflichtenheft mit dem Einbürgerungsverfahren betraut sind und auch Zugang zu den Einbürgerungsdossiers und der elektronischen Einbürgerungsdatenbank haben.
Mitglieder der Einbürgerungskommission und des Bürgerrats sind berechtigt, die Tonaufzeichnungen anzuhören.
Art. 9 Auskunftsrecht
Den Bürgerrechtsbewerbenden wird im Rahmen ihres datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts Zugang zur Tonaufnahme und zum Wortprotokoll ihres Gesprächs gewährt.
Schlussbestimmungen Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam2. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement über den Einsatz von Tonaufzeichnungsgeräten bei den Gesprächen der Einbürgerungskommission mit Bürgerrechtsbewerbenden vom 27. September 2011 aufgehoben.
KB 25.10.2014