BaB 153.840
Gebührenreglement der Zentralen Dienste
Vom 4. Februar 2014 (Stand 1. Januar 2024)
Der Bürgerrat der Stadt Basel,
gestützt auf § 41 Abs. 2 des Bürgerrechtsgesetzes (BüRG) vom 29. April 19921 sowie §§ 1 und 4 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 19722, in Anwendung von Art. 38 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG) vom 29. September 19523,
beschliesst:
I. Gebühren
Art. 1 Ordentliche Einbürgerung
Im Verfahren der ordentlichen Einbürgerung erheben die Zentralen Dienste folgende Gebühren:
a) von ausländischen Bürgerrechtsbewerbenden ab 25 Jahren
aa) Einzelpersonen CHF 800
ab) Ehepaare, eingetragene Paare, Familien, Einzelperson mit Kind oder Kindern CHF 950
b) von ausländischen Bürgerrechtsbewerbenden unter 25 Jahren CHF 700
c) von Schweizer Bürgerrechtsbewerbenden CHF 150
d) …
Art. 2 Entlassung aus dem Bürgerrecht
Die Zentralen Dienste erheben folgende Gebühren:
für die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht CHF 50
bei gleichzeitiger Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht CHF 100
Art. 3 fide-Test
Die Zentralen Dienste führen den fide-Test durch. Für diesen Sprachnachweis werden folgende Teilnahmegebühren erhoben:
Teilnahmegebühr beide Teile CHF 250
Teilnahmegebühr Sprechen und Verstehen CHF 170
Teilnahmegebühr Lesen und Schreiben CHF 120
Bei Rückzug der Anmeldung bis 20 Tage vor dem Durchführungstermin wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 100 erhoben. Bei späterem Rückzug der Anmeldung oder bei Nichterscheinen zum Durchführungstermin erfolgt keine Rückerstattung der Teilnahmegebühren. Die Anmeldung ist verbindlich und muss sofort bei Erhalt der Rechnung bezahlt werden.
Art. 3a Kurse
Die Zentralen Dienste erheben folgende Gebühren:
a) Kompaktkurs
1. Einzelperson CHF 120
2. Ehepaar/Familie CHF 180
b) Fit für Basel
1. Einzelperson CHF 200
2. Ehepaar/Familie CHF 300
c) Politische Rechte
1. Einzelperson CHF 80
2. Ehepaar/Familie CHF 120
Art. 4 Vorauszahlungspflicht
Die in diesem Reglement genannten Gebühren für die ordentliche Einbürgerung und den fide-Test sind im Voraus zu bezahlen.
Art. 5 Weitere Gebühren
Es werden folgende weitere Gebühren erhoben für:
a) jede zusätzliche Vorladung vor die Einbürgerungskommission
1. infolge Rückstellung von Gesuchen ausländischer Bürgerrechtsbewerbenden ab 25 Jahren CHF 300
2. infolge Rückstellung von Gesuchen ausländischer Bürgerrechtsbewerbenden unter 25 Jahren CHF 300
3. infolge Fernbleiben ohne triftigen Grund oder ohne vorherige Abmeldung CHF 300
b) die zusätzliche Schulung durch Organe der Bürgergemeinde CHF 100
c) die Beschaffung der von Bewerbenden mit Schweizer Bürgerrecht im Hinblick auf das Einbürgerungsverfahren neu beizubringender Dokumente in deren Auftrag (und auf deren Kosten) durch die Bürgergemeinde (fakultativ) CHF 100
d) weiteren, über das ordentliche Verfahren hinausgehenden Aufwand CHF 100
e) die Ausfertigung einer Bürgerrechtsbescheinigung CHF 30
II. Berechnung
Art. 6 Gebühren für Ehepaare und Elternteile mit/ohne Kinder
Die Gebühren werden bei Gesuchen um gemeinsame Einbürgerung oder Entlassung für Ehepaare bzw. für Eltern(-teile) mit ihren einbezogenen Kindern einmal pro Gesuch erhoben.
III. Gebührenrückerstattung
Art. 7 Gebührenrückerstattung
Wird das Einbürgerungsgesuch von der oder dem Gesuchstellenden zurückgezogen, wird folgender Betrag zurückerstattet:
a) bei ausländischen Bürgerrechtsbewerbenden ab 25 Jahren
1. Einzelperson CHF 300
2. Ehepaare, eingetragene Paare, Familien, Einzelperson mit Kind/ern CHF 350
b) bei ausländischen Bürgerrechtsbewerbenden unter 25 Jahren CHF 250
c) bei Schweizer Bürgerrechtsbewerbenden CHF 100
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 8 Übergangsbestimmung
Für die Bearbeitung von Gesuchen für die vollständige/teilweise Befreiung vom Sprachtest, die vor der Wirksamkeit dieses Reglements eingereicht worden sind, gilt noch das Gebührenreglement der Zentralen Dienste vom 26. Juni 2012.
Art. 9 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. November 2019
Die Gebühren für die ordentliche Einbürgerung gemäss § 1 gelten für alle Gesuche, die ab dem 1. Januar 2020 bei der Bürgergemeinde eingehen.
Art. 10 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Oktober 2023
Die Gebühren gelten für alle Gesuche und Anmeldungen zum fide-Test, die ab dem 1. Januar 2024 bei der Bürgergemeinde eingehen.
Schlussbestimmung Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam4. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gebührenreglement der Zentralen Dienste vom 26. Juni 2012 aufgehoben.
KB 24.04.2014