RiE 370.700
Reglement für die Benützung des Naturbads der Gemeinde Riehen
Vom 18. Februar 2014 (Stand 7. Juni 2020)
Der Gemeinderat Riehen
erlässt gestützt auf § 24 Abs. 3 lit. e Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar 20021 für das Naturbad der Gemeinde Riehen nachstehendes Reglement:
I. Allgemeinde Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
Die Gemeinde Riehen betreibt ein Schwimmbad mit vollbiologischer Wasseraufbereitung (Naturbad).
Es steht der Bevölkerung und den Schulen nach Massgabe dieses Reglements zur Verfügung.
II. Benützung
Art. 2 Betriebs- und Öffnungszeiten
Die Leitung der zuständigen Verwaltungsabteilung legt gestützt auf das vom Gemeinderat genehmigte Betriebskonzept die Betriebs- und Öffnungszeiten fest.
Die Betriebsleitung kann aufgrund der Wetterverhältnisse oder bei besonderen Anlässen und Vorkommnissen sowie für Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten
die Öffnungszeiten einschränken bzw. verlängern oder den Betrieb einstellen,
den Zutritt zu einzelnen Bereichen des Naturbads vorübergehend einschränken.
Art. 3 Haus- und Badeordnung
Die Leitung der zuständigen Verwaltungsabteilung erlässt die Haus- und Badeordnung.
Die Mitarbeitenden des Naturbads üben die Zutrittskontrollen im Naturbad aus, sorgen für einen geordneten Badebetrieb und können die hierzu notwendigen Anweisungen erteilen.
III. Gebühren
Art. 4 Gebühren
Der Gemeinderat legt die Gebühren für die Benützung des Naturbads und dessen Einrichtungen in einem Anhang zu diesem Reglement fest.
Art. 5 Schulen
Besuche des Naturbads im Klassenverband sind für die öffentlichen Schulen des Kantons Basel-Stadt kostenlos.
Art. 6 Preise für Mietobjekte
Die Leitung der zuständigen Verwaltungsabteilung legt die Preise für Mietobjekte wie Sonnenschirme, Liegestühle usw. fest.
IV. Weitere Bestimmungen
Art. 7 Verstösse gegen die Haus- und Badeordnung
Die Betriebsleitung ist befugt, Personen zu verwarnen oder aus dem Naturbad wegzuweisen, die gegen die Haus- und Badeordnung oder gegen Weisungen des Aufsichtspersonals verstossen.
Die vorgesetzte Stelle der Betriebsleitung kann ein zeitlich begrenztes Zutrittsverbot aussprechen. Sie entscheidet bei Inhaberinnen oder Inhabern von Saisonabonnementen, wie lange das Zutrittsverbot gilt.
Die Leitung der zuständigen Verwaltungsabteilung kann ein definitives Zutrittsverbot erlassen.
Bei Zutrittsverboten wird der Eintrittspreis nicht zurück erstattet.
Art. 8 Kontrollen
Die Betriebsleitung kann bei Verdacht auf Verstösse gegen die Haus- und Badeordnung oder auf strafbare Handlungen mitgebrachte Gepäckstücke kontrollieren, insbesondere auf alkoholische Getränke, Betäubungsmittel oder Drogen.
Art. 9 Rekurs
Gegen definitive Zutrittsverbote kann beim Gemeinderat innert 10 Tagen ein begründeter Rekurs eingereicht werden.
Der Gemeinderat entscheidet endgültig.
Anhänge
Schlussbestimmung Dieses Reglement wird publiziert; es wird sofot wirksam.2
KB 22.02.2014