Funtauna

RiE 725.110

Reglement über die Parkraumbewirtschaftung

Vom 29. Oktober 2013 (Stand 11. Juni 2015)

Der Gemeinderat Riehen erlässt gestützt auf §§ 6 Abs. 1 lit. c, 13 Abs. 1 und 15 der Ordnung über die Parkraumbewirtschaftung vom 30. Januar 20131 folgendes Reglement:

Art. 1 Anwohnerparkkarte

Folgende Personengruppen haben Anspruch auf eine Anwohnerparkkarte gemäss § 6 Abs. 1 lit. c der Ordnung über die Parkraumbewirtschaftung:

  1. Personen, welche aufgrund übergeordneter Gesetzgebung nicht verpflichtet sind, ihre Fahrzeuge im Kanton Basel-Stadt zu immatrikulieren (z.B. Wochenaufenthalterinnen und -aufenthalter);

  2. Einwohnerinnen und Einwohner, welche regelmässig einen leichten Motorwagen eines auswärtigen Geschäftsbetriebs benützen, welcher nicht auf ihren Namen und ihre Riehener Adresse eingelöst ist; sowie

  3. aus dem Ausland zugezogene Personen, deren leichter Motorwagen noch das ausländische Kennzeichen hat.

Art. 2 Zeitliche Beschränkung in der Zone "Parkieren gegen Gebühr"

Beim Parkieren in der Zone "Parkieren gegen Gebühr" ist die erste Stunde von der Gebührenpflicht ausgenommen. Auf dem Parkplatz vor dem Naturbad ist die erste halbe Stunde von der Gebührenpflicht ausgenommen.

Das Parkieren in der Zone "Parkieren gegen Gebühr" ist auf 3 Stunden beschränkt.

Auf dem Parkplatz vor dem Naturbad ist das Parkieren auf 6 Stunden beschränkt.

Art. 3 Gebühren für das Parkieren in der Zone "Parkieren gegen Gebühr"

Beim Parkieren in der Zone "Parkieren gegen Gebühr" werden nach Ablauf der von der Gebührenpflicht ausgenommenen Zeitdauer Parkgebühren in zwei Tarifstufen erhoben:

  1. Gebiet A: Hoher Parkierdruck: CHF 1.00 für jede halbe Stunde.

  2. Gebiet B: Niedriger Parkierdruck: CHF 0.50 für jede halbe Stunde.

Dieses Reglement wird publiziert; es wird am 18. November 2013 wirksam.

KB 02.11.2013