Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Chambre pénale

Rubrum

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00

www.fr.ch/tc

502 2023 106

Urteil vom 5. Juni 2023 Strafkammer

Besetzung

Vizepräsidentin: Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber

Parteien

A.________, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer

amtlicher Verteidiger von B.________

Gegenstand

Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers

Beschwerde vom 17. Mai 2023 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Mai 2023

— Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB

Kantonsgericht KG erwägend,

dass Rechtsanwalt A.________ am 6. April 2021 zum amtlichen Verteidiger von B.________ im Strafverfahren D 20 1983 ernannt wurde;

dass er am 24. April 2023 seine Honorar- und Auslagennote einreichte und einen Gesamtbetrag von CHF 12'479.20 verlangte (Honorar: CHF 10'020.50 [40.08 St. zu CHF 250.-); Reisen: CHF 1'065.- [426 Km zu CHF 2.50]; Auslagen (5%): CHF 501.05; MwSt. (7.7%): CHF 892.20);

dass die Staatsanwaltschaft mit Einstellungsverfügung vom 9. Mai 2023 (Ziffer 5, § 3 des Dispositivs) namentlich die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf CHF 8'916.90 festsetzte, mit der Begründung der Stundenansatz belaufe sich auf CHF 180.-;

dass Rechtsanwalt A.________ gegen diese Verfügung am 17. Mai 2023 Beschwerde erhob und eine Entschädigung von CHF 9'305.40 beantragte, mit der Begründung, die Staatsanwaltschaft habe die Auslagen von 5% nicht berücksichtigt;

dass die Staatsanwaltschaft am 24. Mai 2023 auf Gutheissung und Neufestsetzung der Entschädigung unter Berücksichtigung der Auslagen von 5% schloss;

dass Art. 61a des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) vorsieht, dass Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden können; gemäss Art. 135 Abs. 3 Bst. a StPO kann die amtliche Verteidigung gegen den Entschädigungsentscheid Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz führen, wenn der Entscheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht gefällt wurde;

dass die Beschwerdefrist 10 Tage beträgt (Art. 396 Abs. 1 StPO), welche vorliegend eingehalten wurde;

dass die Verfahrensleitung die Beschwerde alleine behandelt, wenn es um die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5'000.- geht (Art. 395 Bst. b StPO); in casu beläuft sich der Streitwert auf CHF 388.50;

dass die Beschwerde in einem schriftlichen Verfahren behandelt wird (Art. 397 Abs. 1 StPO);

dass gemäss Art. 58 Abs. 2 JR die Behörde die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5% der Grundentschädigung festlegt;

dass im vorliegenden Fall diese Auslagen nicht berücksichtigt wurden, was die Staatsanwaltschaft anerkennt; dies ist somit zu korrigieren;

dass sich die geschuldete Entschädigung somit wie folgt zusammensetzt: Honorar (nicht bestritten): CHF 7'214.40 (40.08 St. zu CHF 180.-); Reisekosten (nicht bestritten): CHF 1'065.- (426 Km zu CHF 2.50); Auslagen (5% von CHF 7'214.-): CHF 360.70; MwSt. (7.7%): CHF 665.30; dies ergibt einen Gesamtbetrag von CHF 9'305.40;

dass die Beschwerde somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung in diesen Punkt abzuändern ist;

dass überdies der offensichtlich falsche Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gestrichen wird;

Kantonsgericht KG dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.- (Gebühr: CHF 250.-; Auslagen: 50.-) dem Staat aufzuerlegen sind;

dass Rechtsanwalt A.________ eine Entschädigung von CHF 500.-, zzgl. MwSt. von CHF 38.50, für das Beschwerdeverfahren zugesprochen wird;

Dispositiv

Die Vizepräsidentin erkennt:

I.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Ziffer 5, § 3 des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom 9. Mai 2023 im Strafverfahren D 20 1983 wird abgeändert und lautet neu wie folgt:

In Anwendung von Art. 135 StPO und 143 Abs. 2 JG wird Rechtsanwalt A.________ als amtlicher Verteidiger eine Entschädigung von CHF 9'305.40 gewährt.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.- (Gebühr: CHF 250.-; Auslagen: 50.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt.

III.

Rechtsanwalt A.________ wird zu Lasten des Staates Freiburg eine Entschädigung von CHF 500.-, zzgl. MwSt. zu CHF 38.50, für das Beschwerdeverfahren zugesprochen.

IV.

Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 5. Juni 2023/swo

Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 135, Art. 395, Art. 396 und Art. 397 — gelesen in der Fassung vom 23. Januar 2023; der Erlass wurde am 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.