122.0.13
Verordnung zur Bezeichnung der Verwaltungseinheiten der Direktionen des Staatsrats und der Staatskanzlei
vom 09.07.2002 (Fassung in Kraft getreten am 01.08.2025)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg
gestützt auf die Artikel 71 Abs. 1 Bst. b und c und 51 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung (SVOG),
beschliesst:
Art. 1 Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (BKAD)
Der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten sind folgende Verwaltungseinheiten unterstellt:
das Generalsekretariat (GS-BKAD);
das Amt für französischsprachigen obligatorischen Unterricht (FOA);
das Amt für deutschsprachigen obligatorischen Unterricht (DOA);
das Amt für Sonderpädagogik (SoA);
das Amt für Unterricht der Sekundarstufe 2 (S2);
das Amt für Universitätsfragen (UFA);
das Amt für Berufsberatung und Erwachsenenbildung (BEA);
das Amt für Ausbildungsbeiträge (ABBA);
…
das Amt für Kultur (KA);
das Amt für Archäologie (AAFR);
das Amt für Kulturgüter (KGA);
das Amt für Ressourcen (RA).
Folgende Einheiten sind ihr administrativ zugewiesen:
die Universität (Uni);
…
…
…
die Kantonale Lehrmittelverwaltung (KLV).
Art. 2 Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (SJSD)
Der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion sind folgende Verwaltungseinheiten unterstellt:
a) das Generalsekretariat (GS-SJSD);
b) die Kantonspolizei (Pol);
c) das Amt für zivile Sicherheit und Militär (AZSM);
d) das Amt für Bevölkerung und Migration (BMA);
e) das Amt für Gewerbepolizei (GePoA);
f) das Amt für Justiz (AJ);
g) das Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe (JVBHA);
gbis) ...
h) …
i) …
j) …
k) das Amt für Sport (SpA).
Folgende Einheiten sind ihr administrativ zugewiesen:
das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (ASS);
die Kantonale Gebäudeversicherung (KGV);
…
die Freiburger Strafanstalt (FRSA);
…
Art. 3 Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (ILFD)
Der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft sind folgende Verwaltungseinheiten unterstellt:
das Generalsekretariat (GS-ILFD);
das Amt für Zivilstand und Einbürgerung (ZEiA);
das Amt für Gemeinden (GemA);
…
das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (LSVW);
…
das Amt für Wald und Natur (WNA).
Folgende Einheiten sind ihr administrativ zugewiesen:
die Oberämter;
…
Grangeneuve;
die Nutztierversicherungsanstalt (Sanima);
…
Art. 4 Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion (VWBD)
Der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion sind folgende Verwaltungseinheiten unterstellt:
das Generalsekretariat (GS-VWBD);
die Wirtschaftsförderung Kanton Freiburg (WIF);
das Amt für den Arbeitsmarkt (AMA);
das Handelsregisteramt (HRA);
das Amt für Berufsbildung (BBA);
das Amt für Energie (AfE);
das Amt für Statistik und Daten (SDA);
das Wohnungsamt (WA).
Folgende Einheiten sind ihr administrativ zugewiesen:
die Öffentliche Arbeitslosenkasse (ÖALK);
die Fachhochschule Westschweiz//Freiburg (HES-SO//FR);
die kantonale Anstalt für die aktive Bodenpolitik (KAAB).
Art. 5 Direktion für Gesundheit und Soziales (GSD)
Der Direktion für Gesundheit und Soziales sind folgende Verwaltungseinheiten unterstellt:
das Generalsekretariat (GS-GSD);
das Amt für Gesundheit (GesA);
das Kantonsarztamt (KAA);
der Schulzahnpflegedienst (SZPD);
…
…
…
…
das Sozialvorsorgeamt (SVA);
das Kantonale Sozialamt (KSA);
das Jugendamt (JA);
…
Folgende Einheiten sind ihr administrativ zugewiesen:
das freiburger spital (HFR);
das Freiburger Netz für die Pflege im Bereich psychische Gesundheit (FPN);
die Kantonale Sozialversicherungsanstalt (KSVA);
das Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann und für Familienfragen (GFB).
Art. 6 Finanzdirektion (FIND)
Der Finanzdirektion sind folgende Verwaltungseinheiten unterstellt:
das Generalsekretariat (GS-FIND);
die Finanzverwaltung (FinV);
die Kantonale Steuerverwaltung (KSTV);
…
das Amt für Personal und Organisation (POA);
das Amt für Informatik und Telekommunikation (ITA);
das Amt für Geoinformation (GeoIA);
die Grundbuchämter (nach Bezirk: GBSa, GBSense, GBGr, GBSee, GBGl, GBBr, GBVi).
Folgende Einheiten sind ihr administrativ zugewiesen:
das Finanzinspektorat (FI);
die Pensionskasse des Staatspersonals (PKSPF).
Art. 7 Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU)
Der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt sind folgende Verwaltungseinheiten unterstellt:
a) das Generalsekretariat (GS-RIMU);
b) das Bau- und Raumplanungsamt (BRPA);
c) das Amt für Umwelt (AfU);
cbis) das Amt für Mobilität (MobA);
d) das Tiefbauamt (TBA);
e) …
f) das Hochbauamt (HBA).
Art. 8 Staatskanzlei (SK)
Der Staatskanzlei sind folgende Verwaltungseinheiten unterstellt:
das Amt für Gesetzgebung (GeGA);
das Amt für Drucksachen und Material (DMA);
das Staatsarchiv (StAF).
Ihr ist ausserdem die kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation (ÖDSMB) administrativ zugewiesen.
Art. 9 Zentrale Dienste
Folgende Verwaltungseinheiten sind zentrale Dienste im Sinne von Artikel 51 SVOG:
das Amt für Gesetzgebung;
die Finanzverwaltung;
das Amt für Personal und Organisation;
das Amt für Informatik und Telekommunikation;
das Hochbauamt;
das Amt für Drucksachen und Material;
das Staatsarchiv.
das Amt für Statistik und Daten.
Art. 10 Organigramme
Die offiziellen Organigramme der Direktionen und der Staatskanzlei werden im Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführt.
Das Amt für Personal und Organisation erlässt Richtlinien zu diesen Organigrammen, die vom Staatsrat genehmigt werden müssen und sich auf folgende Punkte beziehen:
weitere Aspekte der grafischen Darstellung der Organigramme der Direktionen, die nötig sind, damit diese im Internet und in anderen Publikationen verbreitet werden können;
Darstellung der Organigramme der Verwaltungseinheiten nach den Regeln des Corporate Design des Staates;
Erstellungs- und Nachführungsprozess der Organigramme;
Grundsätze der Veröffentlichung der Organigramme auf den Websites des Staates und in anderen Publikationen.
Art. 11 Vollzug und Inkrafttreten
Die Finanzdirektion wird mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt, die am 1. Januar 2003 in Kraft tritt.
ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE
2002_078