122.3.1
Gesetz über die Oberamtmänner
122.3.1
Gesetz
vom 20. November 1975
über die Oberamtmänner
Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 29 Abs. 1 Ziff. 5 und Artikel 54 der Staatsverfassung; gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 18. März 1975; auf Antrag dieser Behörde,
beschliesst:
Allgemeine Bestimmung
Art. 1
Der Oberamtmann vertritt den Staatsrat und jede seiner Direktionen im Bezirk.
KAPITEL I Die Bestellung des Oberamtmanns
Art. 2 Wählbarkeit
Die Wählbarkeitsvoraussetzungen für das Amt des Oberamtmanns sind in der Verfassung festgelegt.
Art. 3 Wahl
Der Oberamtmann wird gleichzeitig wie der Staatsrat nach dem Majorzsystem für die Dauer von fünf Jahren durch die Wahlversammlung des Bezirks gewählt.
Die Wahl wird durch das Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte geregelt.
Scheidet ein Oberamtmann während der Legislaturperiode aus, so wird das Amt bis zum Ende dieser Periode neu bestellt.
Art. 4 Statut
Der Oberamtmann wird durch den Staatsrat vereidigt.
Das Sondergesetz setzt sein Gehalt und seine Pension fest.
Der Oberamtmann untersteht zudem und sinngemäss dem Gesetz über das Dienstverhältnis des Staatspersonals.
Art. 5 Disziplinarrecht
Der Staatsrat übt die Aufsicht und die Disziplinargewalt gemäss dem Gesetz über das Dienstverhältnis des Staatspersonals aus.
Art. 6 Amtssitz, Wohnsitz, Abwesenheit
Der Oberamtmann wohnt grundsätzlich im Hauptort des Bezirks, in der Wohnung, die ihm vom Staatsrat zugewiesen werden kann.
Er darf sich nicht länger als drei aufeinanderfolgende Tage aus seinem Bezirk entfernen, ohne die Direktion, der die Oberämter zugewiesen sind 1), zu benachrichtigen, die nötigenfalls die Abwesenheit örtlich oder zeitlich begrenzt. 1) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
Art. 7 Unterstellung
Der Oberamtmann ist unmittelbar dem Staatsrat und seinen Direktionen unterstellt.
Er untersteht verwaltungsmässig der Direktion, der die Oberämter zugewiesen sind.
Art. 8 Unvereinbarkeiten, Nebenbeschäftigungen
Das Amt des Oberamtmanns ist unvereinbar mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes in einer Gemeinde oder in einer Pfarrei. Es ist zudem unvereinbar mit einem Mandat in der Bundesversammlung; ausgenommen ist die Beendigung der laufenden kantonalen Amtszeit.
Im Übrigen sind das Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte und das Gesetz über das Dienstverhältnis des Staatspersonals anwendbar.
Die Offenlegung der Verbindungen der Oberamtmänner zu privaten oder öffentlichen Interessen richtet sich nach der Gesetzgebung über die Information und den Zugang zu Dokumenten.
Art. 9 Ausstand und Aufsicht
In Bezug auf die richterliche Tätigkeit sind Ausstand und Aufsicht durch die Gesetze über die Gerichtsorganisation und die Prozessordnung geregelt.
In den anderen Fällen kann der Oberamtmann aus persönlichen Gründen in Ausstand treten, oder der Ausstand kann durch die Direktion, der die Oberämter zugewiesen sind, verfügt werden. Sie bezeichnet nötigenfalls den Stellvertreter.
Art. 10 Stellvertreter des Oberamtmanns
Der Staatsrat ernennt und vereidigt für die Dauer von fünf Jahren in jedem Bezirk einen Stellvertreter des Oberamtmanns; dieser kann vollamtlich bestellt werden, wenn der Umfang der Geschäfte es erfordert.
Wenn der Stellvertreter dem Oberamtmann beisteht, ist er ihm untergeordnet; wenn er ihn ersetzt, handelt er selbständig.
KAPITEL II Die Organisation des Oberamtes
Art. 11 Verantwortung
Der Oberamtmann ist für die gute Geschäftsführung des Oberamts verantwortlich.
Er wacht namentlich über die Führung der Buchhaltung, den Einzug der fakturierten Beträge und deren Überweisung.
Der Staatsrat weist jedem Oberamt das notwendige Personal zu.
Art. 12 Inspektion
Die Direktion, der die Oberämter zugewiesen sind, inspiziert diese mindestens einmal pro Jahr.
Die Prüfung der Buchhaltung ist Aufgabe der für die Staatsbuchhaltung zuständigen Direktion 1). 1) Heute: Finanzdirektion.
Art. 13 Amtsübergabe
Wenn ein Oberamtmann sein Amt antritt, erfolgt die Amtsübergabe unter Aufsicht von Vertretern der Direktion, der die Oberämter zugewiesen sind, und der für die Staatsbuchhaltung zuständigen Direktion.
Es wird ein Inventar und ein Protokoll erstellt.
Zuhanden der für die Staatsbuchhaltung zuständigen Direktion ist ein Bericht über den Stand der Buchhaltung zu erstellen.
KAPITEL III Die Aufgaben und Befugnisse des Oberamtmanns
Art. 14 Allgemeine Verweisung
Der Oberamtmann übt die Aufgaben und Befugnisse aus, die ihm durch die Gesetze und Reglemente auferlegt werden.
Er führt die Befehle und Weisungen des Staatsrats und seiner Direktionen aus.
Art. 15 Regionale Zusammenarbeit
Der Oberamtmann trägt zur Entwicklung seines Bezirks bei; im besonderen veranlasst und fördert er die regionale und interkommunale Zusammenarbeit.
Wenn mehrere Bezirke oder Bezirke mehrerer Kantone an der Verwirklichung einer Aufgabe von regionalem Interesse beteiligt sind, bezeichnet der Staatsrat den zuständigen Oberamtmann oder denjenigen, welcher den Kanton vertritt.
Art. 16 Beziehungen mit den Behörden und der Bevölkerung
Der Oberamtmann berichtet dem Staatsrat und den Dienststellen der Verwaltung über Tatsachen, die sie betreffen oder ihr Eingreifen erfordern.
Er unterstützt die Bewohner in ihren Beziehungen zu den Kantons- und Gemeindebehörden.
Art. 17 Koordinierung der Verwaltungsaufgaben
Der Oberamtmann kann vom Staatsrat und seinen Direktionen dazu aufgefordert werden, die Tätigkeiten der kantonalen Verwaltung für die Ausführung bestimmter Aufgaben zu koordinieren.
Art. 18 Aufsicht über die Verwaltung
Der Oberamtmann übt die Oberaufsicht über die Beamten in seinem Bezirk aus; wenn notwendig berichtet er dem Staatsrat oder der zuständigen Direktion über Mängel, die in ihrem Verhalten festgestellt wurden.
Art. 19 Öffentliche Ordnung
Der Oberamtmann ist für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verantwortlich.
Er verfügt für den Vollzug der Anordnungen, die er zu diesem Zwecke trifft, über die Kantonspolizei.
Er wird von ihr über alles informiert, was die öffentliche Ordnung im Bezirk betrifft.
Art. 20 Öffentliche Veranstaltungen
Wenn er dazu aufgefordert wird, vertritt der Oberamtmann den Staatsrat bei öffentlichen Veranstaltungen.
Art. 21 Bericht
Der Oberamtmann übermittelt dem Staatsrat jährlich bis zum 31. Januar einen Bericht über seine Tätigkeit und die Lage in seinem Bezirk.
Schlussbestimmungen
Art. 22
Der Staatsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt, welches das Gesetz vom 9. Mai 1848 über die Oberamtmänner aufhebt. Es tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
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