Funtauna

17.1

Gesetz über den Datenschutz

vom 25.11.1994 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2017)

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 13. September 1994;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt den Schutz von Grundrechten der Personen, wenn öffentliche Organe Daten über sie bearbeiten.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die folgenden öffentlichen Organe:

  1. die Organe des Staates, der Gemeinden und der anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie der öffentlich-rechtlichen Anstalten;

  2. die privaten Personen und die Organe privater Einrichtungen, wenn sie öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen.

Es ist jedoch nicht anwendbar auf:

  1. die Verhandlungen des Grossen Rates, der Gemeindeversammlungen oder der Generalräte, der Bürgerversammlungen sowie ihrer Kommissionen;

  2. die hängigen Verfahren der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege;

  3. die im wirtschaftlichen Wettbewerb ausgeübten Tätigkeiten der öffentlichen Unternehmen, wenn diese nicht hoheitlich handeln.

Es ist auf die anerkannten Kirchen nur dann anwendbar, wenn diese keine Bestimmungen über den Datenschutz erlassen haben.

Art. 3 Begriffe

Die folgenden Ausdrücke bedeuten:

  • a) Personendaten (Daten): alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen;

  • b) betroffene Person: natürliche oder juristische Person, über die Daten bearbeitet werden;

  • c) besonders schützenswerte Personendaten: Daten über:

  • 1. die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten,

  • 2. die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit,

  • 3. Massnahmen der sozialen Hilfe,

  • 4. strafrechtliche oder administrative Sanktionen und diesbezügliche Verfahren;

  • d) Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten;

  • e) Bekanntgeben: das Zugänglichmachen von Personendaten, wie das Einsicht gewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen;

  • f) Datensammlung: jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach den betroffenen Personen erschliessbar sind;

  • g) Verantwortlicher der Datensammlung: das öffentliche Organ, das über den Zweck und den Inhalt einer Datensammlung entscheidet;

  • h) Beteiligter an der Datensammlung: das öffentliche Organ, das, ohne Verantwortlicher der Datensammlung zu sein, Daten in eine Datensammlung eingeben oder Änderungen an den Daten vornehmen darf.

2 Grundsätze für das Bearbeiten von Personendaten

2.1 Allgemeine Bedingungen der Rechtmässigkeit des Bearbeitens

Art. 4 Gesetzliche Grundlage

Das öffentliche Organ darf Personendaten nur dann bearbeiten, wenn eine gesetzliche Bestimmung es vorsieht oder, falls keine solche besteht, wenn die Bestimmungen über die Erfüllung seiner Aufgabe es voraussetzen.

Art. 5 Zweckbindung

Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, für den sie beschafft wurden, oder zu einem Zweck, der mit diesem nach Treu und Glauben vereinbar ist.

Die Fälle, in denen die betroffene Person einer Änderung der Zweckbestimmung zugestimmt hat, bleiben vorbehalten.

Art. 6 Verhältnismässigkeit

Die Daten und die Art ihrer Bearbeitung müssen für den Zweck des Bearbeitens erforderlich und geeignet sein.

Art. 7 Richtigkeit

Die Daten müssen, soweit es der Zweck des Bearbeitens verlangt, richtig und nachgeführt sein.

Art. 8 Besondere Sorgfaltspflicht

Das öffentliche Organ, das besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet, muss alle nötigen Massnahmen ergreifen, um der erhöhten Gefahr der Persönlichkeitsverletzung zu begegnen, die das Bearbeiten solcher Daten mit sich bringt.

2.2 Zusätzliche Bedingungen für bestimmte Formen des Bearbeitens

Art. 9 Beschaffen der Daten

Personendaten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person zu erheben. Sie dürfen nur dann bei einem öffentlichen Organ oder einem Dritten eingeholt werden, wenn eine gesetzliche Bestimmung es vorsieht, die Natur der Aufgabe es erfordert oder wenn besondere Umstände es rechtfertigen.

Das Beschaffen von Daten muss für die Person, die um die Daten angegangen wird, als solches erkennbar sein.

Werden Daten systematisch, namentlich mit Fragebogen, erhoben, so sind der Zweck und die gesetzliche Grundlage des Bearbeitens sowie die Empfänger der Daten anzugeben. In den übrigen Fällen werden diese Angaben auf Anfrage mitgeteilt.

Art. 10 Ordentliche Datenbekanntgabe – Bedingungen

Personendaten dürfen nur dann bekanntgegeben werden, wenn eine gesetzliche Bestimmung es vorsieht, oder wenn im Einzelfall:

  1. das öffentliche Organ, das die Daten anfordert, diese für die Erfüllung seiner Aufgabe benötigt;

  2. die private Person, die die Daten anfordert, ein Interesse an der Bekanntgabe nachweisen kann, das dem Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Daten vorgeht, oder

  3. die betroffene Person der Bekanntgabe zugestimmt hat oder ihre Einwilligung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf.

Der Zugang zu Personendaten über ein Abrufverfahren, namentlich ein On-line-Zugriff, darf einer Empfängerin oder einem Empfänger nur gewährt werden, wenn eine gesetzliche Bestimmung dies vorsieht.

Art. 11 Ordentliche Datenbekanntgabe – Einschränkungen

Die Bekanntgabe wird abgelehnt, eingeschränkt oder mit Auflagen verbunden, wenn:

  1. ein wesentliches öffentliches Interesse oder ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person oder eines Dritten es verlangt, oder

  2. eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht es erfordert.

Art. 12 Ordentliche Datenbekanntgabe – Vorbehalt

Die Bekanntgabe der Personendaten, die bei der Einwohnerkontrolle eingetragen sind, richtet sich nach dem entsprechenden Gesetz.

Die öffentliche Bekanntgabe von Personendaten richtet sich ausserdem nach der Gesetzgebung über die Information und den Zugang zu Dokumenten.

Art. 12a Bekanntgabe ins Ausland

Personendaten dürfen nur in Staaten bekannt gegeben werden, die einen angemessenen Schutz gewährleisten.

In Staaten, die keinen angemessenen Schutz gewährleisten, dürfen Personendaten jedoch bekannt gegeben werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. Hinreichende Garantien, insbesondere vertragliche Garantien, gewährleisten einen angemessenen Schutz im Ausland.

  2. Die betroffene Person hat im Einzelfall ausdrücklich eingewilligt.

  3. Die Bearbeitung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags und es handelt sich um Personendaten des Vertragspartners.

  4. Die Bekanntgabe ist im Einzelfall entweder für die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder für die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht unerlässlich.

  5. Die Bekanntgabe ist im Einzelfall erforderlich, um das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person zu schützen.

Vor der Bekanntgabe der Daten ins Ausland informiert das öffentliche Organ die kantonale Datenschutzbeauftragte oder den kantonalen Datenschutzbeauftragten über die Garantien nach Absatz 2 Bst. a.

Art. 13 Vernichten der Daten

Personendaten müssen vernichtet werden, sobald das öffentliche Organ sie nicht mehr benötigt.

Die Bestimmungen des Kantons und der Gemeinden über die Archivierung der Schriftstücke der Verwaltung bleiben vorbehalten.

Art. 13a Videoüberwachung

Die Spezialgesetzgebung über die Videoüberwachung bleibt vorbehalten.

2.3 Bearbeiten von Daten für nicht personenbezogene Zwecke

Art. 14 Beschaffen von Daten bei einem öffentlichen Organ

Wenn Personendaten im Hinblick auf eine Bearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Zwecke der Statistik, der Forschung oder der Planung beschafft werden müssen, können sie beim öffentlichen Organ, das im Besitz der Daten ist, eingeholt werden.

Art. 15 Rechtmässigkeit des Bearbeitens

Jedes öffentliche Organ darf bei der Erfüllung seiner Aufgabe die Personendaten, die in seinem Besitz sind, für nicht personenbezogene Zwecke bearbeiten.

Es darf diese Daten einem anderen öffentlichen Organ im Hinblick auf eine Bearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke bekanntgeben, wenn:

  1. diese Bearbeitung in den Aufgabenbereich des Organs fällt, das die Daten verlangt, und

  2. diese Zwecke nicht offensichtlich unvereinbar sind mit den Zwecken, für die die Daten ursprünglich beschafft worden sind.

Die in Artikel 11 vorgesehenen Einschränkungen der Bekanntgabe bleiben vorbehalten.

Art. 16 Besondere Bedingungen

Sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt, müssen die für nicht personenbezogene Zwecke bearbeiteten Personendaten anonymisiert werden oder zumindest ohne direkten Bezug auf die betroffenen Personen verwendet werden.

Die Ergebnisse müssen so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.

3 Durchführung des Datenschutzes

Art. 17 Verantwortlichkeit – Im Allgemeinen

Jedes öffentliche Organ, das Personendaten bearbeitet, ist für den Datenschutz verantwortlich.

Bearbeiten mehrere öffentliche Organe zusammen Daten, so ist die Verteilung ihrer Pflichten in bezug auf den Datenschutz in der in Artikel 19 vorgesehenen Anmeldung zu regeln.

Art. 18 Verantwortlichkeit – Bearbeiten im Auftrag

Das öffentliche Organ, das Personendaten durch eine Drittperson bearbeiten lässt, bleibt für den Datenschutz verantwortlich. Es hat namentlich der beauftragten Drittperson die nötigen Weisungen zu geben und dafür zu sorgen, dass sie die Daten nur für die Ausführung des Auftrags verwendet oder bekanntgibt.

Ist dieses Gesetz auf die beauftragte Drittperson nicht anwendbar und gewährleisten keine anderen gesetzlichen Bestimmungen einen genügenden Datenschutz, so hat das öffentliche Organ den Datenschutz durch einen Vertrag sicherzustellen.

Art. 19 Anmeldung der Datensammlungen – Grundsatz

Jede Datensammlung muss vom Verantwortlichen bei der Aufsichtsbehörde angemeldet werden, bevor sie eröffnet wird.

Die Anmeldung enthält die folgenden Angaben:

  1. den Namen und die Adresse des Verantwortlichen der Datensammlung;

  2. die Bezeichnung, die gesetzliche Grundlage und den Zweck der Datensammlung;

  3. den Kreis und die ungefähre Zahl der betroffenen Personen;

  4. eine Liste der Daten, die gespeichert werden;

  5. die an der Datensammlung Beteiligten und die Verteilung der Verantwortung;

  6. die regelmässigen Datenempfänger.

Werden besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet, so muss in der Anmeldung zudem die Notwendigkeit ihrer Bearbeitung begründet werden, ausser wenn diese sich offensichtlich aus der zu erfüllenden Aufgabe ergibt.

Der Verantwortliche der Datensammlung richtet eine Kopie der Anmeldung an die Körperschaften, deren Organe an der Datensammlung beteiligt sind.

Art. 20 Anmeldung der Datensammlungen – Ausnahmen

Folgende Datensammlungen müssen nicht angemeldet werden, sofern sie keine besonders schützenswerten Personendaten enthalten:

  1. Datensammlungen, die nur öffentlich zugängliche Informationen enthalten;

  2. Korrespondenzablagen;

  3. Adressensammlungen;

  4. Lieferanten- und Kundendateien;

  5. Datensammlungen, die ausschliesslich persönliche Arbeitsmittel sind.

Ausserdem kann der Staatsrat für weitere Arten von Datensammlungen, die die Rechte der betroffenen Personen offensichtlich nicht gefährden, Ausnahmen von der Anmeldepflicht vorsehen. Er holt vorgängig die Stellungnahme der kantonalen Öffentlichkeits-und Datenschutzkommission ein.

Art. 21 Register der Datensammlungen

Die Aufsichtsbehörde führt ein Register aller angemeldeten Datensammlungen.

Gemeinden ohne eigene Aufsichtsbehörde bewahren, ebenfalls in Form eines Registers, eine Kopie der Anmeldungen auf, die für ihre Datensammlungen und für die Datensammlungen, an denen sie beteiligt sind, gemacht wurden.

Die Register sind öffentlich und können kostenlos eingesehen werden.

Art. 22 Organisatorische und technische Massnahmen

Das öffentliche Organ, das Personendaten bearbeitet, muss die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen treffen, um die Daten gegen jedes unerlaubte Bearbeiten zu schützen.

Der Staatsrat bestimmt die Mindestanforderungen in diesem Bereich. Er holt vorgängig die Stellungnahme der kantonalen Öffentlichkeits- und Datenschutzkommission ein.

Art. 22a Verfahren bei Nichteinhaltung der Vorschriften

Bei einer Verletzung oder einer möglichen Verletzung der Datenschutzvorschriften fordert die Aufsichtsbehörde das betroffene öffentliche Organ auf, innert einer bestimmten Frist die nötigen Abhilfemassnahmen zu treffen.

Handelt es sich um eine unterstellte Einheit, so ergeht die Aufforderung direkt an das hierarchisch übergeordnete Organ.

Der Empfehlungsempfänger erlässt innert der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist eine Verfügung, worin er festhält, ob und gegebenenfalls wie er der Empfehlung Folge leisten will. Er informiert die Aufsichtsbehörde über den Erlass der Verfügung. Erlässt er keine solche Verfügung, so gilt dies als formelle Weigerung, der Empfehlung Folge zu leisten.

Weigert sich der Empfänger, der Empfehlung vollständig oder teilweise Folge zu leisten, so kann gegen die entsprechende Verfügung Beschwerde erhoben werden. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege sind sinngemäss anwendbar. Zur Beschwerde ist indes einzig die Aufsichtsbehörde befugt.

Wird die Verfügung von einem Organ erlassen, für das das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege kein Rechtsmittel vorsieht, so wird die Beschwerde dem Kantonsgericht unterbreitet.

4 Rechte der betroffenen Personen

Art. 23 Auskunftsrecht – Grundsätze

Jede Person kann vom Verantwortlichen einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden.

Der Verantwortliche der Datensammlung teilt der gesuchstellenden Person alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten mit. Auf Anfrage teilt er ihr ausserdem die in Artikel 19 Abs. 2 aufgeführten Angaben über die Datensammlung mit.

Lässt ein öffentliches Organ Daten durch einen Dritten bearbeiten, so bleibt es verpflichtet, über die Daten und die verlangten Angaben Auskunft zu geben.

Art. 24 Auskunftsrecht – Verfahren

Wer das Auskunftsrecht geltend macht, muss seine Identität nachweisen.

Die Auskünfte werden in der Regel schriftlich erteilt. Im Einvernehmen mit dem Verantwortlichen der Datensammlung kann die betroffene Person ihre Daten auch an Ort einsehen.

Daten über die Gesundheit können der betroffenen Person durch eine von ihr gewählte Ärztin oder einen von ihr gewählten Arzt mitgeteilt werden. Die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes vom 16. November 1999 bleiben vorbehalten.

Das Verfahren ist kostenlos. Der Staatsrat kann Ausnahmen vorsehen.

Art. 25 Auskunftsrecht – Einschränkungen

Der Verantwortliche der Datensammlung kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn und soweit:

  1. ein öffentliches Interesse es verlangt, namentlich wenn die Auskunft eine laufende Untersuchung beeinträchtigen könnte;

  2. das schutzwürdige Interesse eines Dritten es erfordert.

Bezieht sich die Auskunft auf Schriftstücke, die im Staatsarchiv oder in einem Gemeindearchiv abgelegt sind, so kann sie ebenfalls verweigert werden, es sei denn, die betroffene Person mache ein schutzwürdiges Interesse geltend.

Der Verantwortliche der Datensammlung muss angeben, aus welchem Grund er die Auskunft verweigert, einschränkt oder aufschiebt.

Art. 26 Ansprüche im Fall von Persönlichkeitsverletzung

Die Person, die ein berechtigtes Interesse hat, kann vom öffentlichen Organ verlangen, dass es:

  1. das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt;

  2. die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt;

  3. die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt.

Sie kann insbesondere verlangen, dass das öffentliche Organ:

  1. Daten über sie berichtigt, vernichtet oder ihre Bekanntgabe an Dritte unterlässt;

  2. bei Daten, von denen weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit bewiesen werden kann, einen entsprechenden Vermerk anbringt;

  3. seinen Entscheid veröffentlicht oder Dritten mitteilt.

Die Schriftstücke, die im Staatsarchiv oder in den Gemeindearchiven abgelegt sind, können weder berichtigt noch vernichtet werden. Die betroffene Person kann jedoch verlangen, dass ein entsprechender Vermerk angebracht wird.

Art. 27 Verfahren und Rechtsmittel

Für die in Anwendung der Artikel 23–26 getroffenen Entscheide gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. Sie können gemäss diesem Gesetz mit Beschwerde angefochten werden.

Im Übrigen sind folgende Bestimmungen anwendbar:

  1. Die öffentlichen Organe teilen die oben erwähnten Entscheide ebenfalls der Aufsichtsbehörde mit.

  2. Die Aufsichtsbehörde kann gegen diese Entscheide Beschwerde erheben.

Art. 28 Schadenersatz und Genugtuung

Die Person, die einen Schaden erleidet, weil die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt wurden, kann Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gemäss dem Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger geltend machen.

Sie kann von der Richterin oder vom Richter verlangen, dass er sein Urteil vollständig oder teilweise veröffentlichen oder an Dritte mitteilen lässt.

5 Aufsicht

Art. 29 Im Allgemeinen

Die Aufsicht über den Datenschutz wird von der Kantonalen Behörde für Öffentlichkeit und Datenschutz ausgeübt.

Die Gemeinden können eine eigene Aufsichtsbehörde bestellen, die auf Gemeindeebene dieselben Aufgaben hat wie die kantonale Behörde.

Die Aufsichtsbehörde der Gemeinde ist in der Ausübung ihrer Zuständigkeiten unabhängig und verfügt über die nötigen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so wird die Aufsicht von der kantonalen Behörde wahrgenommen.

Art. 29a Kantonale Behörde

Die Kantonale Behörde für Öffentlichkeit und Datenschutz setzt sich aus einer Kommission, einer oder einem Beauftragten für Öffentlichkeit und Transparenz und einer oder einem Datenschutzbeauftragten zusammen.

Sie erfüllt die Aufgaben, die ihr aufgrund dieses Gesetzes übertragen sind, durch die kantonale Kommission und die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten.

Die Aufgaben, die sie im Bereich des Rechts auf Zugang zu amtlichen Dokumenten wahrnimmt, werden in der einschlägigen Gesetzgebung geregelt.

Art. 30 Kantonale Kommission – Zusammensetzung, Organisation und Arbeitsweise

Die kantonale Öffentlichkeits- und Datenschutzkommission setzt sich aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und sechs Mitgliedern zusammen, die vom Grossen Rat auf Vorschlag des Staatsrats gewählt werden. Ihr Sekretariat wird von der oder dem Datenschutzbeauftragten und der oder dem Beauftragten für Öffentlichkeit und Transparenz gemeinsam geführt.

Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder müssen in ihrer Gesamtheit über die Kenntnisse verfügen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Kommission erforderlich sind; diese umfasst insbesondere eine Fachperson aus dem Gesundheitswesen, eine Informatikspezialistin oder einen Informatikspezialisten und mindestens eine Fachperson aus dem Medienbereich.

Wenn nötig kann die Kommission Sachverständige beiziehen oder Drittpersonen zu einer Sitzung oder einem Teil einer Sitzung einladen und ihnen gegebenenfalls beratende Stimme geben.

Im Übrigen regelt die Kommission ihre Organisation und ihre Arbeitsweise.

Art. 30a Kantonale Kommission – Befugnisse

Die Kommission übt die allgemeine Aufsicht auf dem Gebiet des Datenschutzes aus. Sie hat namentlich folgende Aufgaben:

  • a) Sie stellt die Koordination zwischen den Erfordernissen des Datenschutzes und der Ausübung des Rechts auf Zugang zu amtlichen Dokumenten sicher.

  • abis) Sie leitet die Tätigkeit der oder des Datenschutzbeauftragten.

  • b) Sie nimmt Stellung zu Entwürfen von Erlassen, die den Datenschutz berühren, sowie in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen.

  • c) Bei einer Verletzung oder einer möglichen Verletzung von Datenschutzvorschriften führt sie das Verfahren nach Artikel 22a durch.

  • d) Sie legt Beschwerde nach Artikel 27 Abs. 2 ein.

  • e) Sie übt die Oberaufsicht über die kommunalen Aufsichtsbehörden aus und erhält deren Tätigkeitsbericht.

Die Kommission erstattet dem Staatsrat zuhanden des Grossen Rates alljährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie über die Tätigkeit der beiden Beauftragten. Sie kann, sofern dies durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt ist, die Öffentlichkeit über ihre Feststellungen informieren.

Art. 31 Die oder der Kantonale Datenschutzbeauftragte

Die oder der kantonale Datenschutzbeauftragte wird vom Staatsrat ernannt. Dieser holt vorgängig die Stellungnahme der Kommission ein.

Die oder der Datenschutzbeauftragte:

  1. überwacht die Anwendung der Gesetzgebung über den Datenschutz, namentlich durch systematische Überprüfungen bei den betreffenden Organen;

  2. berät die betreffenden Organe, namentlich bei der Planung von Datenbearbeitungsvorhaben;

  3. informiert die betroffenen Personen über ihre Rechte;

  4. führt die Arbeiten aus, die ihr oder ihm von der Kommission zugewiesen werden;

  5. berichtet der Kommission über ihre oder seine Tätigkeit und teilt ihr ihre oder seine Feststellungen mit;

  6. arbeitet mit der oder dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten sowie mit den Datenschutzaufsichtsbehörden der anderen Kantone und des Auslandes zusammen;

  7. prüft, ob ein angemessener Schutz im Ausland im Sinne von Artikel 12a Abs. 3 gewährleistet wird.

Die oder der Datenschutzbeauftragte holt die zur Erfüllung der Aufgaben benötigten Informationen ein. Sie oder er kann namentlich Auskünfte einholen, Akten herausverlangen, Inspektionen durchführen und sich Datenbearbeitungen vorführen lassen. Die angegangenen Stellen können sich ihr oder ihm gegenüber nicht auf das Amtsgeheimnis berufen.

Art. 32 Gemeinsame Bestimmungen

Die Kantonale Behörde für Öffentlichkeit und Datenschutz erfüllt ihre Aufgaben unabhängig.

Sie ist der Direktion, der sie angehört, administrativ zugewiesen.

Sie verfügt über ein Globalbudget, dessen Betrag alljährlich bei der Verabschiedung des Staatsvoranschlags festgelegt wird.

Die Mitglieder der Kantonalen Behörde unterstehen dem Amtsgeheimnis und der Schweigepflicht.

Bei ihrem Amtsantritt und bei jeder späteren Änderung teilen sie ihre besonderen privaten und öffentlichen Interessenbindungen mit.

Die Artikel 21–25 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege sind für den Ausstand von Mitgliedern der Kantonalen Behörde anwendbar.

6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 33 Übergangsrecht – Anmeldung der bestehen den Datensammlungen

Die öffentlichen Organe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Datensammlung führen, müssen diese innert einem Jahr gemäss Artikel 19 anmelden.

Art. 34 Übergangsrecht – Gemeinden ohne automatisierte Datensammlungen

Solange eine Gemeinde über keine automatisierte Datensammlung verfügt, sind ihre Organe nicht verpflichtet, ihre Datensammlungen bei der Aufsichtsbehörde anzumelden.

Art. 35 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Einwohnerkontrolle

Das Gesetz vom 23. Mai 1986 über die Einwohnerkontrolle (SGF 114.21.1) wird wie folgt geändert: ...

Art. 36 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über das Dienstverhältnis des Staatspersonals

Das Gesetz vom 22. Mai 1975 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (SGF 122.70.1) wird wie folgt geändert: ...

Art. 37 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Gemeinden

Das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (SGF 140.1) wird wie folgt geändert: ...

Art. 38 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat

Das Gesetz vom 26. September 1990 über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat (SGF 190.1) wird wie folgt geändert: ...

Art. 39 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Kantonspolizei

Das Gesetz vom 15. November 1990 über die Kantonspolizei (SGF 551.1) wird wie folgt geändert: ...

Art. 40 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Gemeinde- und Pfarreisteuern

Das Gesetz vom 10. Mai 1963 über die Gemeinde- und Pfarreisteuern (SGF 632.1) wird wie folgt geändert: ...

Art. 41 Inkrafttreten

Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

BL/AGS 1994 f 599 / d 604