212.5.1
Gesetz über die Organisation des Vormundschaftswesens
212.5.1
Gesetz
vom 23. November 1949
über die Organisation des Vormundschaftswesens
Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 361 und folgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 22. Oktober 1949; auf den Antrag dieser Behörde,
beschliesst:
I. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 I. Vormundschaftsbehörde
Vormundschaftsbehörde ist das Friedensgericht.
Es besorgt die Geschäfte, trifft die Massnahmen und fasst die Beschlüsse, welche das Gesetz in seine Zuständigkeit legt.
Art. 2 II. Aufsichtsbehörden 1. Untere
a) Ordentliche 1 Untere Aufsichtsbehörde ist das Bezirksgericht. Der Artikel 2a dieses Gesetzes bleibt vorbehalten .
Zur Ausübung dieses Amtes bestellt das Bezirksgericht eine Vormundschaftskammer, die aus dem Gerichtspräsidenten und zwei von diesem bezeichneten Richtern besteht.
Die andern Richter und die Ersatzrichter sind Ersatzrichter der Vormundschaftskammer.
Art. 2a b) Im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung
Im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung wird die Aufsicht und die gerichtliche Beurteilung in erster Instanz von einer Aufsichtskommission wahrgenommen.
Die Organisation dieser Kommission wird durch die Spezialgesetzgebung geregelt.
Art. 3 2. Obere
Obere Aufsichtsbehörde ist das Kantonsgericht.
Zwecks Ausübung dieses Amtes bestellt es eine Vormundschaftskammer, bestehend aus drei Richtern und zwei Ersatzrichtern .
Art. 4 3. Zuständigkeit
A. Vormundschaftskammer des Bezirksgerichtes
a) Aufsicht 1 Der Vormundschaftskammer des Bezirksgerichtes obliegt die Aufsicht über die Verwaltung des Vormundschaftswesens in ihrem Bezirk. Die Aufgaben und die Zuständigkeit der Aufsichtskommission im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung bleiben vorbehalten .
Sie erteilt von Amtes wegen oder auf Ersuchen hin den Friedensgerichten die nötigen Weisungen.
Sie kann von den Friedensgerichten jederzeit Auskunft über die Verwaltung des Vormundschaftswesens verlangen.
Sie nimmt wenigstens einmal im Jahr Inspektionen und Kontrollen der Friedensgerichte vor. Sie kann hiefür ihren Präsidenten abordnen, der ihr in diesem Fall Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten hat.
Art. 5 b) Beschwerde
Die Vormundschaftskammer des Bezirksgerichtes erkennt über die Beschwerden gegen Beschlüsse, welche das Friedensgericht in seiner Eigenschaft als Vormundschaftsbehörde gefasst hat.
Art. 6 c) Andere Befugnissse
Die Vormundschaftskammer des Bezirksgerichtes beschliesst als erste Instanz in allen Angelegenheiten, welche das Schweizerische Zivilgesetzbuch in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde legt.
Sie besorgt ferner die Geschäfte, trifft die Massnahmen und fasst die Beschlüsse, welche das Gesetz in ihre Zuständigkeit legt.
Art. 6a Abis. Aufsichtskommission im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung
Die Aufgaben und die Zuständigkeit der Aufsichtskommission im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung werden durch die Spezialgesetzgebung geregelt.
Art. 7 B. Vormundschaftskammer des Kantonsgerichtes
a) Aufsicht 1 Die Vormundschaftskammer des Kantonsgerichts übt die Oberaufsicht aus über die Vormundschaftskammern der Bezirksgerichte und über die Aufsichtskommission im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung.
Sie wacht darüber, dass dieselben ihre Aufgaben regelmässig erfüllen.
Sie erteilt ihnen von Amtes wegen oder auf Ersuchen hin die nötigen Weisungen.
Sie kann von ihnen jederzeit Auskunft über ihre Tätigkeit verlangen.
Sie führt mindestens einmal im Jahr bei den Vormundschaftskammern der Bezirksgerichte und der Aufsichtskommission im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung Inspektionen und Kontrollen durch.
Sie kann jedesmal, wenn sie es für nötig hält, Inspektionen und Kontrollen der Friedensgerichte vornehmen.
Art. 8 b) Beschwerde
Die Vormundschaftskammer des Kantonsgerichts befindet über die Beschwerden gegen Entscheide der Vormundschaftskammern der Bezirksgerichte.
Sie befindet ausserdem gemäss der Spezialgesetzgebung oder diesem Gesetz über Beschwerden gegen Entscheide der Aufsichtskommission im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung.
Art. 9 c) Andere Befugnisse
Die Vormundschaftskammer des Kantonsgerichtes besorgt ferner die Geschäfte, trifft die Massnahmen und fasst die Beschlüsse, welche das Gesetz in ihre Zuständigkeit legt.
Art. 10 III. Jährliche Berichte
Die Friedensgerichte unterbreiten der Vormundschaftskammer des Bezirksgerichtes jährlich einen eingehenden Bericht über die Verwaltung des Vormundschaftswesens in ihrem Kreise.
Die Vormundschaftskammern der Bezirksgerichte unterbreiten der Vormundschaftskammer des Kantonsgerichtes jährlich einen eingehenden Bericht über die Verwaltung des Vormundschaftswesens in ihrem Bezirk. Die Aufsichtskommission im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung unterbreitet derselben Behörde jährlich einen eingehenden Bericht über die fürsorgerische Freiheitsentziehung im Kanton.
Das Kantonsgericht unterbreitet dem Grossen Rat jährlich einen eingehenden Bericht über die Verwaltung des Vormundschaftswesens im Kanton.
Art. 11 IV. Offizialverfahren und Protokolle
Die vormundschaftlichen Behörden handeln von Amtes wegen.
Sie führen ein einlässliches Protokoll über ihre Vorkehren und Beschlüsse, in welchem sie insbesondere auch die Zusammensetzung der Behörde erwähnen.
Art. 12 V. Amtsvormünder
Jede Gemeinde kann einen oder mehrere Amtsvormünder bestellen.
Mehrere Gemeinden können übereinkommen, zusammen einen gemeinsamen Amtsvormund zu bestellen.
Art. 12a Vbis. Oberamtmänner und Ärzte
Im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung üben die Oberamtmänner und die Ärzte die Aufgaben aus und treffen die Massnahmen und Entscheide, die das Gesetz in ihre Zuständigkeit legt.
Art. 13 VI. Anwendung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation
Die Bestimmungen des Gesetzes über die Gerichtsorganisation sind für alles, was in diesem Gesetz oder in anderen Spezialgesetzen nicht geregelt ist, auf die vormundschaftlichen Behörden anwendbar.
Art. 14 VII. Ausstand 1. Zuständigkeit
Im Streitfall entscheidet über den Ausstand:
wenn es sich um ein Mitglied einer vormundschaftlichen Behörde handelt, diese Behörde, nach Ersetzung des Betroffenen durch einen Ersatzrichter beziehungsweise -beisitzer ;
wenn es sich um den Schreiber handelt, die Behörde. welcher er unterstellt ist;
wenn es sich um die Mehrheit der Mitglieder des Friedensgerichtes handelt, Ersatzbeisitzer inbegriffen, die Vormundschaftskammer des Bezirksgerichtes;
wenn es sich um die Mehrheit der Mitglieder der Vormundschaftskammer des Bezirksgerichts oder der Aufsichtskommission im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung handelt, Ersatzrichter und -beisitzer inbegriffen, die Vormundschaftskammer des Kantonsgerichts;
wenn es sich um die Mehrheit der Mitglieder der Vormundschaftskammer des Kantonsgerichtes handelt, Ersatzrichter inbegriffen, ein Gericht von fünf Mitgliedern, bestehend aus Kantonsrichtern und Ersatzrichtern , welche sich nicht im Ausstand befinden.
Art. 15 2. Endgültige Beschlüsse
Gegen die Beschlüsse betreffend den Ausstand, welche von der Vormundschaftskammer des Kantonsgerichtes und von dem in Artikel 14 Bst. e vorgesehenen Gericht gefasst worden sind, kann nicht Beschwerde geführt werden.
Art. 16 3. Beschwerde
Die Beschlüsse betreffend den Ausstand, die vom Friedensgericht, von der Vormundschaftskammer des Bezirksgerichts und von der Aufsichtskommission im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung gefasst worden sind, können auf dem Wege der in diesem Gesetz vorgesehenen Beschwerde angefochten werden.
Art. 17 4. Ausstand der Mehrheit der Mitglieder einer
vormundschaftlichen Behörde
Im Falle des Ausstandes der Mehrheit der Mitglieder eines Friedensgerichtes, Ersatzbeisitzer inbegriffen, überweist die Vormundschaftskammer des Bezirksgerichtes die Angelegenheit einem andern Friedensgericht.
Im Falle des Ausstandes der Mehrheit der Mitglieder der Vormundschaftskammer des Bezirksgerichtes, Ersatzrichter inbegriffen, überweist die Vormundschaftskammer des Kantonsgerichtes die Angelegenheit der Vormundschaftskammer eines andern Bezirksgerichtes.
Im Falle des Ausstandes der Mehrheit der Mitglieder der Aufsichtskommission im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, Ersatzrichter und -beisitzer inbegriffen, überweist die Vormundschaftskammer des Kantonsgerichts die Angelegenheit einer Kommission ad hoc, deren Mitglieder sie ernennt.
Im Falle des Ausstandes der Mehrheit der Mitglieder der Vormundschaftskammer des Kantonsgerichtes, Ersatzrichter inbegriffen, ist das in Artikel 14 Bst.e vorgesehene Gericht mit der Angelegenheit befasst.
Art. 18 5. Verletzung der Ausstandsvorschriften
A. Im Allgemeinen Die Amtshandlungen, bei denen ein Mitglied oder Schreiber einer vormundschaftlichen Behörde mitgewirkt hat, gegen welche ein Ausschliessungsgrund vorliegt, oder welcher bei Bestehen eines Ablehnungsgrundes rechtsgültig abgelehnt worden ist, können von den Parteien innert zwanzig Tagen seit Entdeckung des Nichtigkeitsgrundes, aber spätestens innert zwanzig Tagen nach Eingang der Redaktionsanzeige des Beschlusses angefochten werden.
Art. 19 B. Nichtigkeitsbegehren und Antwort
Das kurz begründete Nichtigkeitsbegehren ist der Behörde einzureichen, deren Amtshandlungen angefochten werden.
Ein Exemplar des Begehrens wird gegebenenfalls sofort der andern Partei übermittelt; diese kann innert zehn Tagen nach Eingang desselben bei der Behörde eine Antwort in zwei Exemplaren einreichen. Die Antwort wird der anfechtenden Partei sofort mitgeteilt.
Art. 20 C. Ersetzung der betroffenen Person Überweisung an eine andere Behörde
Die durch das Begehren betroffene Person wird durch einen Ersatzrichter beziehungsweise -beisitzer ersetzt.
Werden alle Mitglieder des Friedensgerichtes durch das Begehren betroffen, so wird die Angelegenheit der Vormundschaftskammer des Bezirksgerichtes überwiesen.
Werden alle Mitglieder der Vormundschaftskammer des Bezirksgerichts oder der Aufsichtskommission im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung durch das Begehren betroffen, so wird die Angelegenheit der Vormundschaftskammer des Kantonsgerichts überwiesen.
Werden alle Mitglieder der Vormundschaftskammer des Kantonsgerichtes durch das Begehren betroffen, so wird die Angelegenheit dem in Artikel 14 Bst.e vorgesehenen Gericht überwiesen.
Art. 21 D. Wirkung der Annahme des Begehrens
Wird dem Begehren entsprochen, so werden die unter Verletzung der Ausstandsvorschriften vorgenommenen Amtshandlungen aufgehoben und die Angelegenheit wird in den vorigen Zustand zurückversetzt.
Bei Ablehnung werden nur die nach dem Ablehnungsbegehren vorgenommenen Handlungen aufgehoben.
Art. 22 E. Endgültige Beschlüsse
Gegen die Beschlüsse, welche die Vormundschaftskammer des Kantonsgerichtes und das in Artikel 14 Bst. e vorgesehene Gericht in Anwendung der Bestimmungen über die Verletzung der Ausstandsvorschriften gefasst haben, kann nicht Beschwerde geführt werden.
Art. 23 F. Beschwerde
Die Beschlüsse, die das Friedensgericht, die Vormundschaftskammer des Bezirksgerichts und die Aufsichtskommission im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung in Anwendung der Bestimmungen über die Verletzung der Ausstandsvorschriften gefasst haben, können auf dem Wege der in diesem Gesetz vorgesehenen Beschwerde angefochten werden.
Art. 24 VIII. Zivilrechtliche Verantwortlichkeit
… II. KAPITEL Beschwerdeverfahren
Art. 25 1. Vorladungen Dispositiv und Redaktionsanzeige
Die Vorladungen vor die vormundschaftlichen Behörden erfolgen durch die Post.
Das Dispositiv der von den vormundschaftlichen Behörden gefassten Beschlüsse ist den Beteiligten sofort durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Der Beschluss ist innert kurzer Frist zu redigieren. Die Redaktionsanzeige ist den Beteiligten sofort durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Die Beschwerdefristen und die Behörde, an welche der Beschluss weitergezogen werden kann, sind darin anzugeben.
Art. 26 II. Beschwerde 1. Im Allgemeinen
Gegen die Beschlüsse, welche das Friedensgericht in seiner Eigenschaft als Vormundschaftsbehörde gefasst hat, kann bei der Vormundschaftskammer des Bezirksgerichtes Beschwerde geführt werden.
Gegen die Beschlüsse, welche die Vormundschaftskammer des Bezirksgerichtes in ihrer Eigenschaft als untere Aufsichtsbehörde gefasst hat, kann bei der Vormundschaftskammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden.
Die Beschwerde gegen Zwischenentscheide ist gleichzeitig mit derjenigen über die Hauptsache zu erheben.
Art. 27 2. Form, Frist
Die kurz begründete Beschwerde ist in zwei Exemplaren der Kanzlei der Rekursbehörde, innert zehn Tagen nach Eingang der Redaktionsanzeige des angefochtenen Beschlusses, einzureichen.
Ist ein Rekursbeklagter vorhanden, so wird ihm ein Exemplar der Beschwerde sofort übermittelt. Die Frist zur Einreichung einer Antwort beträgt zehn Tage vom Eingang desselben an gerechnet; sie ist dem Rekursbeklagten bekanntzugeben. Die Antwort wird dem Beschwerdeführer sofort mitgeteilt.
Beschwerde und Antwort müssen samt Belegen spätestens am letzten Tage der Frist der Kanzlei der Rekursbehörde zukommen oder an ihre Adresse der schweizerischen Post übergeben werden.
Der Behörde, deren Beschluss angefochten wird, wird von der Einreichung der Beschwerde Kenntnis gegeben. Sie überweist die Akten der Kanzlei der Rekursbehörde. Sie kann ihre Bemerkungen anbringen.
Die Beschwerde hat aufschiebende und devolutive Wirkung. Wenn jedoch besondere Umstände es rechtfertigen, so kann die Behörde, welche einen Beschluss fasst, verfügen, dass dieser ungeachtet einer Beschwerde vollzogen werde.
Die Rekursbehörde handelt von Amtes wegen, vernimmt nötigenfalls die Parteien und lässt gegebenenfalls die Akten ergänzen.
III. KAPITEL Jugendamt
Art. 28 I. Im Allgemeinen
Es besteht für den Kanton ein Jugendamt. Dieses hat für den Schutz der Minderjährigen und die Zusammenarbeit unter den vormundschaftlichen Behörden, den Gerichts- und Verwaltungsbehörden und den öffentlichen und privaten Einrichtungen auf dem Gebiete der Minderjährigen und der Verwaltung des Vormundschafts- und Beistandswesens zu sorgen.
Art. 29 II. Organisation
Organisation und Befugnisse des Jugendamtes werden vom Staatsrat bestimmt.
...
IV. KAPITEL Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 30 I. Abänderung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg vom 22. November 1911, revidiert in Artikel 317 durch das Gesetz vom 17. Mai 1920, wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeändert wie folgt: …
Art. 31 II. Verordnungsrecht des Staatsrates
Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.
Art. 32 III. Aufgehobene Bestimmungen
Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben.
Art. 33 IV. Übergangsbestimmungen
...
Art. 34 V. Veröffentlichung und Inkrafttreten
Der Staatsrat ist mit der Veröffentlichung dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 1) 1) Datum des Inkrafttretens: 15. September 1950 (StRB 25.7.1950).
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