781.1
Gesetz zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr
vom 12.11.1981 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2014)
Der Grosse Rat des Kantons Freiburg
gestützt auf das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) und dessen Ausführungsvorschriften;
gestützt auf das Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) und dessen Ausführungsvorschriften;
nach Einsicht in die Botschaften des Staatsrates vom 7. April und 6. Oktober 1981;
auf Antrag dieser Behörde,
beschliesst:
1 Anwendungsbereich
Art. 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Anwendung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG) und des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1970 über Ordnungsbussen im Strassenverkehr (OBG) sowie deren Ausführungsvorschriften.
Das Gesetz über die Reklamen, das Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge und Anhänger sowie das Strassengesetz bleiben vorbehalten.
2 Befugnisse der Behörden und der kantonalen Ausführungsorgane
Art. 2 Staatsrat
Der Staatsrat hat folgende Befugnisse:
er gibt die Stellungnahme oder das Einverständnis des Kantons oder macht in dessen Namen Vorschläge in den Fällen nach Bundesgesetzgebung; wenn nötig befragt er die betroffenen Gemeinden;
er ernennt die Mitglieder der in den Artikeln 8 und 10 dieses Gesetzes vorgesehenen Kommissionen;
er beschliesst den Tarif der Gebühren im Strassenverkehr und jenen der Abgaben für den erhöhten Gemeingebrauch der Strassen durch Ausnahmetransporte;
er kann zusätzliche Vorschriften zur Bundesgesetzgebung erlassen, insbesondere im Sinne des Artikels 106 Abs. 3 SVG;
er erlässt Bestimmungen über Verbot, Einschränkung oder Regelung des Verkehrs der Motorfahrzeuge oder anderer Kategorien von Fahrzeugen, oder Benützern ausserhalb der Strassen, wenn diese Massnahmen vom kantonalen Recht abhängen;
er kann die Kontrolle der Fahrräder und der Motorfahrräder einführen;
er kann in den Fällen nach der Bundesgesetzgebung den Verkehr verbieten;
er sichert die Koordination zwischen den Ausführungsorganen, die in diesem Gesetz vorgesehen sind;
er kann den Gemeinden mit den nötigen Dienststellen Aufgaben betreffend die Anwendung der Gesetzgebung über den Strassenverkehr übertragen;
er erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.
Art. 3 Hauptverantwortliche Direktion
Die Direktion, die für die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr zuständig ist, trifft im übrigen die Entscheide und die Massnahmen, für die dieses Gesetz oder seine Ausführungsbestimmungen nicht einer anderen Behörde die Zuständigkeit überträgt.
…
Art. 4 Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt
Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt ist die zuständige Behörde für die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr.
Diesbezüglich umfasst sein Aufgabenbereich:
die Erteilung der Führerausweise und der Lernfahrausweise;
die Aushändigung und den Entzug der Fahrzeugausweise und der Kontrollschilder;
die Erteilung und den Entzug der Fahrlehrerausweise;
die Neuprüfung und die Nachprüfungen der Fahrzeuge.
Es übt zudem alle Aufgaben und Zuständigkeiten aus, die ihm durch die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz übertragen werden.
Die Organisation und die Verwaltung des Amtes werden in einem Spezialgesetz geregelt.
Art. 5 Für die Strassen zuständige Direktion
Die für die Strassen zuständige Direktion trifft die zeitlich unbeschränkten Massnahmen, wenn es darum geht, den Verkehr auf Strassen und auf öffentlich befahrbaren privaten Geländen zu verbieten, einzuschränken oder zu regeln.
Sie ist für die Strassensignalisation zuständig.
Sie übt zudem alle Aufgaben und Zuständigkeiten aus, die ihr durch die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz übertragen werden.
Art. 6 Oberamtmänner
Die Oberamtmänner üben die Kompetenzen aus, die ihnen durch dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen zukommen.
Sie sind zuständig, die Verwendung von Lautsprechern auf Fahrzeugen zu bewilligen. Bei Lautsprecherwerbung auf einer Fahrt durch mehrere Bezirke ist jedoch das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt zuständig.
Art. 7 Gendarmerie
Die Gendarmerie übt die Funktion der Verkehrspolizei aus. Sie trifft die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Massnahmen gegenüber den Fahrzeugführern und den Fahrzeugen und diejenigen, die die Strassenbenützung betreffen.
Sie erlässt die zeitlich beschränkten Vorschriften über Verbot, Einschränkung oder Regelung des Strassenverkehrs bei der Ausführung von Strassenarbeiten oder anderen Arbeiten, die den öffentlichen Bereich der Strassen berühren.
Sie übt zudem die Aufgaben und Zuständigkeiten aus, die ihr durch das Bundesrecht und die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz übertragen werden.
Art. 8 Kommission für administrative Massnahmen
Die Kommission für administrative Massnahmen ist zuständig für die Entscheide über:
die Verweigerung oder den Entzug des Führer- oder Lernfahrausweises;
das Verbot, ein Fahrrad oder ein Fuhrwerk zu benützen;
das Verbot, einen ausländischen oder internationalen Führerausweis zu benützen.
Die Kommission setzt sich aus einem Präsidenten, einem stellvertretenden Präsidenten und acht Mitgliedern zusammen. Sie tagt mit drei Mitgliedern.
Die Kommission wird vom Direktor des Amtes für Strassenverkehr und Schifffahrt oder vom Vorsteher des Rechtsdiensts dieses Amtes präsidiert. Das Sekretariat wird von diesem Amt geführt.
Der Staatsrat regelt die Organisation und die Arbeitsweise der Kommission.
Art. 9 …
Art. 10 Verkehrskommission für Bodenmeliorations- und Waldstrassen
Die Verkehrskommission für Bodenmeliorations- und Waldstrassen setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen; diese vertreten die Gemeinden, die betroffenen kantonalen Ämter, den Freiburger Tourismusverband und die Naturschutzorganisationen.
…
Sie gibt ihre Stellungnahme zu Verkehrsproblemen der Bodenmeliorations- und Waldstrassen bekannt, nachdem sie den Bauherrn und die Gemeinden, deren Gebiet durch diese Strassen berührt wird, angehört hat.
3 Befugnisse der Gemeinden
Art. 11 Gemeinden
Die Gemeinden haben folgende Befugnisse:
sie sind zuständig für die Bewilligung zum Betriebe von Taxiunternehmen auf öffentlichem Grund und Boden der Gemeinde, unter Vorbehalt der Gesetzgebung über die öffentlichen Sachen; sie erlassen hierzu ein Reglement und unterbreiten es zur Genehmigung der in Artikel 3 genannten Direktion, die ihren Entscheid nach Einholen der Stellungnahme des Amts für Gemeinden trifft; das Reglement kann Ausnahmen im Sinne des Artikels 25 der Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der Führer von leichten Motorwagen zum gewerbsmässigen Personentransport vorsehen;
sie bewilligen die in Artikel 20 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 vorgesehenen Ausnahmen;
sie üben die anderen Aufgaben aus, die ihnen durch die Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes zukommen.
4 Beschwerden
Art. 12 Grundsatz
Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.
Insbesondere kann gegen Entscheide der Kommission für administrative Massnahmen beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden.
Art. 13 …
Art. 14 Vorbehaltenes Recht
Die direkten Beschwerden an Bundesbehörden sowie die besonderen bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften auf dem Gebiet des Strassenverkehrs bleiben vorbehalten.
Art. 15 …
Art. 16 …
5 Strafverfolgung
Art. 17 Kompetenz im Allgemeinen
Zuwiderhandlungen werden unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.
Art. 18 Kompetenz des Oberamtmannes
Die in den Artikeln 90 Abs. 1, 91 Abs. 3, 92 Abs. 1, 93 Abs. 2, 96 Abs. 1, 98 und 99 SVG vorgesehenen Zuwiderhandlungen sowie die Zuwiderhandlungen gegen die Verordnungen des Bundesrates werden vom Oberamtmann geahndet.
Bestehen Zweifel über die Schwere der Verletzung einer Verkehrsregel (Art. 90 SVG), übermittelt der Oberamtmann die Akten der Staatsanwaltschaft, die die Zuständigkeit festlegt.
Art. 19 Zuteilung der Kompetenz
Wenn mehrere Personen in einen Unfall verwickelt sind und verschiedene Strafbehörden für sie zuständig sind, so werden alle der für die schwerste Zuwiderhandlung zuständigen Behörde unterstellt.
Art. 20 Beibehaltung der Zuständigkeit
Wenn die für die schwerste Zuwiderhandlung zuständige Behörde ordnungsgemäss befasst wurde, so bleibt sie zuständig für die Beurteilung des Falles, selbst wenn sich die Zuwiderhandlung nachträglich als weniger schwer herausstellen sollte und daher die Zuständigkeit einer anderen Behörde gegeben wäre.
Art. 21 Beweismassnahmen
Die Beweismassnahmen und die Zuständigkeit für deren Anordnung richten sich nach der Strafprozessordnung und dem Justizgesetz.
Art. 22 Zuwiderhandlung gegen kantonales Recht
Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz können für die in ihnen bezeichneten Widerhandlungen eine Busse von 50 bis 2000 Franken vorsehen.
Die Busse wird vom Oberamtmann nach dem Justizgesetz ausgesprochen.
6 Ordnungsbussen
Art. 23 Kantonspolizei
Die Kantonspolizei ist für die Verhängung von Ordnungsbussen im Strassenverkehr gemäss OBG und OBV zuständig.
Wird die Busse nicht sofort oder innert 30 Tagen bezahlt, so wird die Zuwiderhandlung dem Oberamtmann angezeigt; dieser entscheidet nach dem Justizgesetz.
Art. 24 Gemeinden – Anweisung der Kompetenz
Die Zuständigkeit zur Verhängung von Ordnungsbussen an die Strassenbenützer für Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über das Parkieren mit beschränkter Parkzeit (blaue Zonen, Parkometer) wird vom Staatsrat den Gemeinden übertragen, die ein entsprechendes Gesuch einreichen und diese Parkzonen auf eigene Kosten erstellen und unterhalten.
Der Staatsrat kann zeitweise und unter gewissen Bedingungen den Gemeinden die Zuständigkeit zur Verhängung anderer Ordnungsbussen übertragen, sofern sie es verlangen. Er erstellt in jedem Falle die Liste der Bussen, die verhängt werden können.
Art. 25 Gemeinden – Verfahren
Die Ordnungsbusse wird vom Gemeindebeamten eingezogen, der von der Gemeinde hierfür ermächtigt ist.
Wird die Busse nicht sofort oder innert 30 Tagen gezahlt, so wird die Zuwiderhandlung dem Gemeinderat angezeigt.
…
Im Übrigen gilt Artikel 86 des Gesetzes vom 25. September 1980 über die Gemeinden.
Art. 26 Gemeinden – Ertrag der Ordnungsbussen
Der Ertrag der von den Gemeinden eingezogenen Ordnungsbussen verbleibt den Gemeinden.
7 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 27 Aufhebung und Übergangsrecht
Das Ausführungsgesetz vom 25. Februar 1960 zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr ist aufgehoben.
… (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)
Art. 28 Vollzug und Inkrafttreten
Der Staatsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er setzt das Datum seines Inkrafttretens fest.
BL/AGS 1981 f 279 / d 279