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Gesetz über die Spielapparate und Spielsalons

946.1 · Freiburg Gesetzessammlung

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946.1

Gesetz über die Spielapparate und Spielsalons

vom 19.02.1992 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2013)

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf den Artikel 31 der Bundesverfassung;

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 16. Oktober 1990;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1 Allgemeines

1.1 Gegenstand und Zweck

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt:

  1. den Betrieb und die Benützung von Geschicklichkeitsspielautomaten und von Unterhaltungsapparaten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind;

  2. den Betrieb und den Besuch von Spielsalons, die der Öffentlichkeit offenstehen.

…

Art. 2 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt:

  1. einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten;

  2. sozialschädlichen Auswirkungen des Betriebs von Geschicklichkeitsspielautomaten vorzubeugen;

  3. die Jugend zu schützen.

Art. 3 Definitionen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Als Spielapparate gelten die Geschicklichkeitsspielautomaten und die Unterhaltungsapparate.

  2. Ein Geschicklichkeitsspielautomat ist ein als solcher von der zuständigen Bundesbehörde homologierter Apparat.

  3. Unterhaltungsapparate sind alle Spielapparate, die keine Gewinne ermöglichen.

  4. Ein Betreiber von Spielapparaten ist eine natürliche oder juristische Person, die zu gewerblichen Zwecken einen oder mehrere Spielapparate betreibt, die in ihrem Eigentum stehen oder über die sie ausschliesslich verfügt.

  5. Ein Spielsalon ist ein Geschäftsraum, in dem der Öffentlichkeit zugängliche Spielapparate eingerichtet sind und betrieben werden; die öffentlichen Gaststätten, die der Gesetzgebung über die öffentlichen Gaststätten unterstellt sind, gelten nicht als Spielsalons.

1.2 Vollzugsorgane

Art. 4 Staatsrat

Der Staatsrat übt im Bereich der Spielapparate und Spielsalons die Oberaufsicht aus.

Er erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.

Art. 5 Direktion

Die für die Gewerbepolizei zuständige Direktion (die Direktion) sorgt für den Vollzug dieses Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen.

Sie hat folgende Aufgaben:

  1. Sie erteilt und entzieht die Patente für den Betrieb von Spielsalons.

  2. Sie bewilligt die Unterbrechung des Betriebes eines Spielsalons.

  3. …

  4. …

…

Art. 6 Amt

Das Amt für Gewerbepolizei (das Amt) ist das Vollzugsorgan der Direktion.

Es hat ausserdem die folgenden Aufgaben:

  1. Es erteilt und entzieht die Betriebsbewilligungen für Spielapparate.

  2. Es erneuert die Patente für den Betrieb von Spielsalons.

  3. Es zieht die Betriebsabgabe für die Spielapparate ein.

  4. Es kontrolliert, begutachtet und beschlagnahmt gegebenenfalls die Spielapparate.

Es fällt die Entscheide, für die dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde vorsehen.

Art. 7 Kantonspolizei

Die Kantonspolizei kontrolliert:

  1. die Betriebsbewilligungen für Spielapparate;

  2. die Zahl und die Standorte der Geschicklichkeitsspielautomaten;

  3. die Einhaltung der Vorschriften über das Zutrittsalter;

  4. die Einhaltung der Öffnungs- und Schliessungszeiten der Spielsalons.

Sie kann vom Amt mit der Vornahme weiterer Kontrollen beauftragt werden.

Art. 8 Oberamtmann

Der Oberamtmann ist zuständig für die Anordnung der vorläufigen Schliessung eines Spielsalons bei Ordnungsstörungen.

1.3 Rechtsmittel

Art. 9

Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide können gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten werden.

Gegen die Verfügungen über die Betriebsabgabe für Spielapparate kann jedoch innert dreissig Tagen eine Einsprache beim Amt eingereicht werden. Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.

2 Spielapparate

2.1 Bewilligung

Art. 10 Bewilligungsverfahren

Der Betrieb eines Spielapparates setzt eine Bewilligung voraus; diese ist persönlich und unübertragbar und wird dem Betreiber des Apparates für einen bestimmten Ort erteilt.

Die Bewilligung ist ein Jahr gültig. Sie wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember erteilt.

Die Behörde kann die Bewilligung mit Auflagen verbinden.

Das Ausführungsreglement bestimmt die Arten von Bewilligungen entsprechend der Beschaffenheit und Art des Spielapparates.

Art. 11 …

Art. 12 Entzug der Bewilligung

Die Betriebsbewilligung muss entzogen werden, wenn eine der Bedingungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt ist oder der Betreiber der Spielapparate gegen die Artikel 13, 16, 18, 19, 21, 22 oder 23 Abs. 2 verstösst.

Die Betriebsbewilligung kann entzogen werden, wenn der Betreiber einer öffentlichen Gaststätte gegen die Artikel 17a, 17b oder 23 Abs. 1 und 3 verstösst.

2.2 Besondere Vorschriften

2.2.1 Spielapparate

Art. 13 Betriebsort

Spielapparate dürfen nur in den öffentlichen Gaststätten, die dem Gesetz über die öffentlichen Gaststätten unterstellt sind, und in Spielsalons betrieben werden.

Der Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten ist jedoch verboten in den öffentlichen Gaststätten mit einem Patent G oder K. In den öffentlichen Gaststätten, für die ein Patent H oder I erforderlich ist, können Geldspielautomaten betrieben werden, wenn der Patentinhaber im Besitz eines kantonalen Fähigkeitsausweises für Betriebsführer öffentlicher Gaststätten sein muss.

Art. 14 …
Art. 15 …
Art. 16 Verbotene Apparate

Sittenwidrige oder gefährliche Spielapparate sind verboten.

Art. 17 Kontrolle und Beschlagnahme

Die Behörde kann die Spielapparate jederzeit kontrollieren und begutachten.

Sie kann die Apparate für eine Kontrolle oder Begutachtung beschlagnahmen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen.

2.2.2 Geschicklichkeitsspielautomaten

Art. 17a Standort der Geschicklichkeitsspielautomaten in öffentlichen Gaststätten

Die Geschicklichkeitsspielautomaten sind an einem Ort aufzustellen, wo sie der Betriebsführer unter ständiger Aufsicht hat.

Es ist verboten, einen Geschicklichkeitsspielautomaten in einem Gang oder in einem Treppenhaus aufzustellen.

Der Betriebsführer der öffentlichen Gaststätte ist für die Einhaltung dieser Bestimmung verantwortlich.

Art. 17b Anzahl Apparate in öffentlichen Gaststätten

Der Betriebsführer einer öffentlichen Gaststätte darf seiner Kundschaft nicht mehr als zwei Geschicklichkeitsspielautomaten zur Verfügung stellen.

Art. 18 Einsatz

Der Einsatz darf zwei Franken je Spiel und Apparat nicht übersteigen.

Art. 19 Gewinn

Der Wert der Gewinne darf höchstens 50 Franken betragen.

Art. 20 …
Art. 21 Zähler

Jeder Geschicklichkeitsspielautomat muss mit einem Zähler versehen sein, der die Einsätze und die Gewinne registriert.

Dieser Zähler muss vom Amt zugelassen sein.

Art. 22 Spielregeln

Jeder Geschicklichkeitsspielautomat muss die Spielregeln in klarer Weise in französischer und deutscher Sprache angeben.

Art. 23 Schutz der Jugendlichen

Die Benützung von Geschicklichkeitsspielautomaten ist Jugendlichen untersagt, die das 18. Altersjahr nicht vollendet haben.

Dieses Verbot muss auf dem Apparat angeschlagen sein.

Der Betriebsführer der öffentlichen Gaststätte ist verantwortlich für die Einhaltung der im ersten Absatz enthaltenen Vorschrift. Er muss jeden diesbezüglichen Verstoss der Polizei melden.

3 Spielsalons

3.1 Patent

Art. 24 Grundsatz – Im Allgemeinen

Jeder Betreiber eines Spielsalons muss im Besitze eines Patentes sein. Dieses Patent ist persönlich und unübertragbar.

Das Patent wird für fünf Jahre und für bestimmte Räume erteilt.

Ist der Betreiber des Spielsalons nicht selber Eigentümer des Gebäudes, in dem er sein Gewerbe betreiben will, so muss er die Zustimmung des Eigentümers einholen.

Die Erteilung eines Patentes für einen Spielsalon entbindet nicht von der Pflicht, die für den Betrieb der im Spielsalon aufgestellten Spielapparate notwendigen Bewilligungen einzuholen.

Art. 25 Grundsatz – Juristische Person

Will eine juristische Person einen Spielsalon betreiben, so wird das Patent dem verantwortlichen Betriebsleiter erteilt.

Art. 26 Grundsatz – Persönliche Anforderungen

Das Patent wird einer Person erteilt:

  1. die Schweizer Bürgerin, Angehörige eines Staates der Europäischen Union oder eines Staates der Europäischen Freihandelsassoziation ist; Angehörige anderer Staaten müssen eine Niederlassungsbewilligung besitzen;

  2. …

  3. die handlungsfähig ist;

  4. gegen die kein Verlustschein ausgestellt worden ist;

  5. die durch ihr Vorleben und ihr Verhalten die nötige Sicherheit dafür bietet, dass der Spielsalon nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, des Arbeitsrechts und der Fremdenpolizei betrieben wird.

Art. 27 Grundsatz – Tod des Patentinhabers

Stirbt der Patentinhaber, so können der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner, die Kinder oder der Geschäftspartner des Betreibers den Betrieb des Spielsalons bis zum Ablauf des Patentes weiterführen, ohne selbst ein Patent zu besitzen, falls sie die in Artikel 26 angeführten Bedingungen erfüllen.

Art. 28 Grundsatz – Im Bau oder im Umbau befindlicher Spielsalon

Wenn ein Gebäude noch nicht erstellt ist oder umgebaut wird, so kann ein Patent dem Betreiber erteilt oder belassen werden unter der Bedingung, dass die Betriebsführung spätestens nach zwölf Monaten aufgenommen oder fortgesetzt wird.

Der Eigentümer, der den Spielsalon nicht selbst betreibt, kann in diesen Fällen und unter derselben Bedingung die Zusicherung erhalten, dass einem Betreiber, der die gesetzlichen Bedingungen erfüllt, ein Patent erteilt wird.

Diese Fristen können aus wichtigen Gründen verlängert werden.

Art. 29 Pflicht zur Betriebsführung

Der Patentinhaber muss den Spielsalon betreiben.

Der Betrieb darf ohne entsprechende Bewilligung nicht länger als vier aufeinanderfolgende Monate unterbrochen werden.

Art. 30 Entzug des Patentes – Fakultativer Entzug

Das Patent kann entzogen werden, wenn der Betreiber die ihm durch dieses Gesetz oder sein Ausführungsreglement auferlegten Pflichten nicht beachtet.

Art. 31 Entzug des Patentes – Obligatorischer Entzug

Das Patent muss entzogen werden, wenn eine der Bedingungen für seine Erteilung, mit Ausnahme jener betreffend die Bedürfnisklausel, nicht mehr erfüllt ist.

Es muss ferner dem Patentinhaber entzogen werden:

  1. dessen Spielsalon zum zweiten Mal innert drei Jahren vorübergehend geschlossen werden musste;

  2. der zweimal innert fünf Jahren wegen schweren Verstosses gegen dieses Gesetz verurteilt wurde;

  3. in dessen Spielsalon schwerwiegende Ordnungsstörungen festgestellt oder stilwidrige Handlungen begangen wurden;

  4. der während mehr als vier aufeinanderfolgenden Monaten den Spielsalon ohne Bewilligung nicht betreibt.

Art. 32 Entzug des Patentes – Neues Patentgesuch

Bei einem Patententzug wird dem Betreiber eines Spielsalons eine Frist von drei bis fünf Jahren auferlegt, während der er kein neues Patentgesuch stellen kann.

Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Entzugsentscheid rechtskräftig geworden ist.

3.2 Besondere Vorschriften

Art. 33 Bedürfnisklausel

Ein Patent für den Betrieb eines Spielsalons wird nur für eine Gemeinde erteilt, die wenigstens 3000 Einwohner zählt; ein zusätzliches Patent kann für je weitere 5000 Einwohner erteilt werden.

Für Tourismusgemeinden kann jedoch das erste Patent unabhängig von der Einwohnerzahl erteilt werden.

Art. 34 Standort von Spielsalons

…

Der Betrieb eines Spielsalons in der Nähe von Schulen, Spitälern und ähnlichen Anstalten ist verboten.

Ein Spielsalon darf in den Räumlichkeiten einer öffentlichen Gaststätte oder eines Geschäftes weder eröffnet werden noch eine direkte Verbindung mit solchen Einrichtungen aufweisen.

Art. 35 Anzahl der Geschicklichkeitsspielautomaten

Der Betriebsführer eines Spielsalons darf seiner Kundschaft nicht mehr als fünf Geschicklichkeitsspielautomaten zur Verfügung stellen.

Art. 36 Sicherheit und Sauberkeit der Räumlichkeiten

Jeder Spielsalon muss den in der Spezialgesetzgebung im Bereich der Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei vorgesehenen Anforderungen betreffend Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene genügen. Die Bestimmungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes bleiben vorbehalten.

Das Ausführungsreglement kann weitere besondere Anforderungen an die Räumlichkeiten festlegen.

3.3 Betrieb des Spielsalons

Art. 37 Verbotene Tätigkeiten

In Spielsalons dürfen nur Spielapparate betrieben werden.

Verboten sind insbesondere jeglicher Verkauf und jegliche Vermietung; ausgenommen sind Automaten mit alkoholfreien Getränken und Lebensmitteln.

Art. 38 Öffnungszeiten

Von Montag bis Samstag dürfen die Spielsalons von 09.00 bis 23.00 Uhr geöffnet werden.

An Sonn- und Feiertagen dürfen sie von 14.00 bis 23.00 Uhr geöffnet werden.

Art. 39 Schutz der Minderjährigen

Personen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, haben keinen Zutritt zu Spielsalons.

Dieses Verbot muss beim Eingang zum Spielsalon angeschlagen werden.

Der Betreiber des Spielsalons muss für die Einhaltung dieser Vorschriften sorgen. Er muss jeden Verstoss gegen die Bestimmungen über das Zutrittsalter der Polizei melden.

Art. 40 Öffentliche Ruhe und Ordnung

Der Betreiber eines Spielsalons sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in seinen Räumlichkeiten; wenn nötig, benachrichtigt er die Polizei.

Er ergreift alle nötigen Massnahmen, damit die Nachbarschaft durch den Betrieb des Spielsalons nicht belästigt wird.

Wenn die Umstände es erfordern, können ihm Auflagen für die Wahrung der öffentlichen Ruhe und Ordnung gemacht werden.

Im Falle von Ordnungsstörungen kann die vorläufige Schliessung für die Dauer von bis zu dreissig Tagen angeordnet werden.

Art. 41 Pflichten des Kunden

Der Kunde eines Spielsalons darf die Ordnung des Lokals nicht stören; er hat die Weisungen des Betreibers zu befolgen.

3a Besondere Regeln für Spielbanken

Art. 41a …

4 Gebühren und Abgaben

Art. 42 Grundsätze

Der Kanton erhebt auf dem Gebiet der Spielapparate und Spielsalons folgende Abgaben:

  1. eine Gebühr für die Erteilung oder die Erneuerung des Patentes;

  2. eine Betriebsabgabe.

Die Besteuerung der Spielapparate durch die Gemeinden bleibt vorbehalten.

Art. 43 Gebühren

Der Staatsrat setzt den Tarif der Gebühren fest, die für die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide erhoben werden.

Art. 44 Betriebsabgaben

Die Betriebsabgabe für einen Spielapparat beträgt:

  1. für einen Geschicklichkeitsspielautomaten 7‰ der registrierten Einsätze;

  2. für einen Unterhaltungsapparat, je nach der durch das Ausführungsreglement bestimmten Art des Apparates, mindestens 100 und höchstens 500 Franken.

Die Betriebsabgabe für Spielapparate wird jährlich erhoben.

2‰ des Ertrags der Betriebsabgaben für Geschicklichkeitsspielautomaten werden für soziale Projekte im Rahmen der Prävention und der Suchtbekämpfung verwendet.

Art. 45 …

Art. 46 Meldung der Einsätze bei Geschicklichkeitsspielautomaten

Der Betreiber muss dem Amt innert der von diesem gesetzten Frist für jeden Geschicklichkeitsspielautomaten den Betrag der am 31. Dezember jeden Jahres registrierten Einsätze melden und die nötigen Belege liefern.

Er unterzeichnet und datiert die Meldung.

Art. 47 Ermessensveranlagung der Geschicklichkeitsspielautomaten

Eine Ermessensveranlagung der Geschicklichkeitsspielautomaten findet statt, wenn:

  1. der Betreiber die Meldung nicht innert der gesetzten Frist einreicht;

  2. der Betreiber die Meldung nicht unterzeichnet;

  3. der Betrag der vom Zähler registrierten Einsätze aus technischen oder andern Gründen nicht mehr festgestellt werden kann.

In diesen Fällen verliert der Betreiber sein Beschwerderecht, es sei denn, die Veranlagung beruhe auf Willkür.

Die Ermessensveranlagung erfolgt entsprechend der Art des Apparates und seines Standorts.

Art. 48 Herabsetzung der Abgaben für Unterhaltungsapparate

Die Betriebsabgabe für einen Unterhaltungsapparat wird auf die Hälfte herabgesetzt, wenn er während des ersten Halbjahres nicht mehr betrieben oder erst während des zweiten Halbjahres aufgestellt wird.

…

Art. 49 Schuldner

Die Betriebsabgabe und die Gebühren für die Spielapparate sind von deren Betreiber zu bezahlen.

Die Betriebsabgabe und die Gebühren für den Spielsalon sind vom Patentinhaber zu bezahlen.

5 Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

5.1 Strafbestimmungen

Art. 50 Strafen

Mit einer Busse bis 2000 Franken oder bei Rückfall innert 5 Jahren seit der letzten Widerhandlung bis 10'000 Franken wird bestraft:

  1. wer ohne die nötige Betriebsbewilligung einen Spielapparat betreibt;

  2. der Betriebsführer einer öffentlichen Gaststätte, der in seinen Räumlichkeiten nichtbewilligte Spielapparate duldet;

  3. der Betreiber von Spielapparaten, der gegen die Vorschriften nach den Artikeln 13 Abs. 1, 16, 18, 19, 21, 22 und 23 Abs. 2 verstösst;

  4. der Betriebsführer einer öffentlichen Gaststätte, der gegen die Vorschriften nach den Artikeln 13 Abs. 2, 17a, 17b und 23 Abs. 1 und 3 verstösst;

  5. wer ohne Patent einen Spielsalon betreibt;

  6. der Betreiber eines Spielsalons, der gegen die Vorschriften nach den Artikeln 13 Abs. 2, 34 Abs. 3, 37, 38 und 39 verstösst;

  7. der Kunde, der sich weigert, die Anweisungen des Betriebsführers zu befolgen, und die Ordnung im Spielsalon stört.

Dasselbe gilt für Verstösse gegen die von den Artikeln 18, 19, 35 und 38 abweichenden Ausführungsbestimmungen.

Den im Schweizerischen Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen und Massnahmen untersteht:

  1. der Minderjährige, der die Ordnung im Spielsalon stört und sich weigert, die Anweisungen des Betreibers zu befolgen;

  2. der Minderjährige, der gegen die Artikel 23 Abs. 1 und 39 Abs. 1 verstösst.

Art. 51 Verfahren

Die Strafe wird vom Oberamtmann nach dem Justizgesetz ausgesprochen.

5.2 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 52 … (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)

Art. 53 … (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)

Art. 54 … (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)

Art. 55 Inkrafttreten

Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

BL/AGS 1992 f 51 / d 52