I D/21/2
Vorschriften über die Durchführung der Landsgemeinde
Vom 06.05.1973 (Stand 06.05.1973)
(Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 1973 im Zusammenhang mit der Bereinigung des Landsbuches)
Art. 1 Form der Memorialsanträge
Die Einreichung ganzer Gesetzesentwürfe zur Aufnahme ins Memorial ist nach geltendem Verfassungsrecht zulässig. Die Anträge sind vollinhaltlich wiederzugeben.
Art. 2 Stimmberechtigungsausweis
Für die Ausübung des Stimmrechts an der Landsgemeinde ist ein Stimmrechtsausweis erforderlich.
Mit der Ausführung dieses Beschlusses wird der Regierungsrat beauftragt.
Art. 3 Schlussabstimmungen
Über Memorialsanträge, die an der Landsgemeinde in mehr als einem Punkt abgeändert werden, führt die Landsgemeinde eine Schlussabstimmung durch.
Art. 4 Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechtes
Diese Vorschriften treten sofort in Kraft.
Die Beschlüsse der Landsgemeinde
betreffend die Form der Memorialsanträge vom 5. Mai 1889;
über die Einführung eines Stimmberechtigungsausweises für die Landsgemeinde vom 1. Mai 1921;
betreffend Durchführung einer Schlussabstimmung über Memorialsanträge, zu denen die Diskussion benützt worden ist, vom 3. Mai 1959;
werden damit aufgehoben.
N 37 2693