II A/6/7
Verordnung über die Arbeitszeit der Kantonsangestellten
Vom 28.09.2004 (Stand 01.01.2016)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Artikel 29 des Gesetzes über das Personalwesen,
verordnet:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
Im Rahmen dieser Verordnung können die Angestellten den Beginn und das Ende ihrer Arbeitszeit selbst bestimmen.
Bei der Einteilung der Arbeitszeiten ist auf die betrieblichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Angestellten der kantonalen Verwaltung, sofern nicht feste Arbeitszeiten vereinbart sind oder aus betrieblichen Gründen Sonderregelungen getroffen werden müssen.
Sonderregelungen hat das zuständige Departement dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 3 Normalarbeitszeit
Bei vollzeitbeschäftigten Angestellten beträgt die tägliche Normalarbeitszeit 8 Stunden 24 Minuten (8,4 Stunden).
Art. 4 Blockzeit
Die Blockzeit, während der Angestellte in der Regel an ihrem Arbeitsplatz anwesend sein müssen, ist wie folgt festgelegt:
von 08.00 bis 11.15 Uhr;
von 14.00 bis 16.30 Uhr.
Art. 4a Schalteröffnungszeiten
Die Schalter sind von Montag bis Freitag zwischen 08.00 Uhr und 12.00 Uhr und zwischen 13.30 Uhr und 17.00 Uhr besetzt, am Donnerstag bis 17.30 Uhr; vor Feiertagen und öffentlichen Ruhetagen endet die Öffnungszeit um 16.30 Uhr.
Art. 5 Sollzeit
Die Sollzeit ist die auf einen Monat bzw. ein Jahr aufgerechnete Summe der täglichen Normalarbeitszeit; sie wird jeweils im Voraus errechnet und bekanntgegeben.
Art. 6 Istzeit
Die Istzeit ist die Summe der vom Angestellten effektiv geleisteten Arbeitszeit (einschliesslich anrechenbarer Abwesenheiten, Arbeitspausen usw.).
Art. 7 Übrige Arbeitszeit
Übrige Arbeitszeit, die an Arbeitstagen vor 6.30 bzw. nach 18.30 Uhr oder an arbeitsfreien Tagen erbracht wird, gilt ebenfalls als Gleitzeit, sofern sie vom zuständigen Vorgesetzten angeordnet oder nachträglich bewilligt wird.
Art. 8 Mittags-/Arbeitspausen
Die Mittagspause hat in jedem Fall mindestens 45 Minuten zu dauern.
Arbeitspausen werden als Arbeitszeit gerechnet; sie dürfen höchstens 30 Minuten pro Tag betragen.
Rauchpausen ausserhalb der Arbeitspausen gelten nicht als Arbeitszeit.
Art. 9 Bezahlte Abwesenheiten
Bei bezahlten Abwesenheiten (Militär- und Zivilschutzdienstleistungen, Krankheit, Unfall, Aus- und Weiterbildung im Interesse des Arbeitgebers, Teilnahme an Tagungen, Ferien und Urlaube usw.) wird die tägliche Normalarbeitszeit angerechnet.
Dauert die tatsächlich geleistete Arbeitszeit länger, kann diese mit Zustimmung des Vorgesetzten angerechnet werden.
Art. 9a Teilnahme an Personalanlässen
Bei Personalanlässen (Betriebsausflug) wird die tägliche Normalarbeitszeit angerechnet; Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die daran nicht teilnehmen, beziehen entweder Ferien oder verrichten ihre Arbeit.
Die Teilnahme an Personalanlässen von kürzerer Dauer gilt innerhalb der Gleitzeit als Arbeitszeit und ausserhalb der Gleitzeit als Freizeit.
Art. 10 Unbezahlte Abwesenheiten
Abwesenheiten für private Zwecke (gelegentliche Arzt- und Zahnarztbesuche, ärztlich verordnete Therapien, Apéros usw.) gelten nicht als Arbeitszeit und haben nach Möglichkeit ausserhalb der Blockzeit zu erfolgen.
2. Gleitende Arbeitszeit
Art. 11 Gleitzeit
Während der Gleitzeit können Arbeitsbeginn, Mittagspause und Arbeitsende frei gewählt werden, sofern sich aus betrieblichen Gründen, wie z. B. Schalter- und Telefondienst oder Teamarbeit, keine andere Regelung als nötig erweist.
Die Gleitzeit ist wie folgt festgelegt:
von 06.30 bis 08.00 Uhr;
von 11.15 bis 14.00 Uhr;
von 16.30 bis 18.30 Uhr.
Art. 12 Gleitzeitsaldo
Der Gleitzeitsaldo ist die positive oder negative Differenz zwischen der Sollzeit und der effektiv geleisteten Arbeitszeit (Istzeit).
Der positive Gleitzeitsaldo kann – sofern es die betriebliche Situation gestattet – im Einvernehmen mit dem Vorgesetzten bis zu dreimal pro Monat in Form eines ganzen oder sechsmal in Form eines halben Ausgleichstages abgebaut werden.
Art. 13 Saldoübertrag
Ein positiver Saldo darf höchstens im Ausmass von 40 Stunden auf die neue Abrechnungsperiode (Folgemonat) übertragen werden. Zeitguthaben, die den Saldo von 40 Arbeitsstunden übersteigen, verfallen.
Der 15 Stunden übersteigende Teil eines negativen Saldos muss im folgenden Monat ausgeglichen werden.
3. Arbeitszeitvarianten
Art. 14
Sofern es die betriebliche Situation erlaubt, können mit Zustimmung des Departements die Normalarbeitszeit, die Lohnzahlung sowie die zusätzlichen Ausgleichs- bzw. Ferientage im Rahmen dieser Verordnung gemäss den nachstehenden Varianten vereinbart werden:
Variante | Wochenstunden | Tagesstunden | Lohn in Prozent | Ausgleichstage |
|---|---|---|---|---|
1 | 42 | 8:24 | 100,0 | 0 |
2 | 42 | 8:24 | 98,0 | 5 |
3 | 42 | 8:24 | 96,0 | 10 |
4 | 42 | 8:24 | 94,0 | 15 |
5 | 42 | 8:24 | 92,0 | 20 |
6 | 40 | 8:00 | 95,2 | 0 |
7 | 40 | 8:00 | 93,2 | 5 |
8 | 40 | 8:00 | 91,2 | 10 |
Fünf Ausgleichstage = 2,0 Prozent Lohnreduktion; eine Wochenarbeitsstunde = 2,4 Prozent Lohnreduktion
Eine vereinbarte Variante gilt während eines Kalenderjahres. Änderungen sind in der Regel jeweils auf Jahresbeginn möglich.
4. Jahresarbeitszeit
Art. 15 Inhalt und Ausgestaltung
Die Jahresarbeitszeit entspricht der jährlichen Sollzeit und kann mit Zustimmung des Departements vereinbart werden.
Die Verteilung der jährlichen Arbeitszeit ist im Voraus einvernehmlich festzulegen.
Die vereinbarte Jahresarbeitszeit ist während eines Kalenderjahres zu erbringen. Das Departement kann bei Bedarf ein anderes geeignetes Datum für den Saldoübertrag bestimmen.
Art. 16 Saldoübertrag
Ein positiver Saldo darf höchstens im Ausmass von 40 Stunden auf die neue Abrechnungsperiode (Folgejahr) übertragen werden. Zeitguthaben, die den Saldo von 40 Arbeitsstunden übersteigen, verfallen.
Ein negativer Saldo ist auf die Jahresarbeitszeit des Folgejahres zu übertragen.
5. Übrige Bestimmungen
Art. 17 Zeiterfassung
Die Zeiterfassung (Arbeitsbeginn, Mittagspause, Arbeitsende, Arbeitsunterbruch) erfolgt mit Hilfe der dafür bestimmten Zeiterfassungsgeräte.
Können die Arbeitszeiten nicht mittels Erfassungsgerät aufgenommen werden, geben die Angestellten ihre Arbeitszeit mittels separater Meldung und Visum des Vorgesetzten der für die Zeiterfassung zuständigen Person bekannt.
Der Zeiterfassung hat sich unter Vorbehalt von Sonderregelungen gemäss Artikel 2 das gesamte Personal zu unterziehen.
Art. 18 Zeitberechnung
Die monatliche Auswertung der Zeiterfassungsjournale erfolgt durch die für die Zeiterfassung zuständige Person nach Ablauf der Erfassungsperiode.
Ausgewertete und durch den Angestellten unterzeichnete Zeiterfassungsjournale sind vom Vorgesetzten zu visieren.
Die Zeiterfassungsjournale werden während fünf Jahren aufbewahrt.
Der Personaldienst ist befugt, stichprobenweise Kontrollen der Zeitjournale durchzuführen; er kann zusätzliche sachdienliche Unterlagen und Informationen verlangen, soweit diese für die Kontrolle geeignet und notwendig sind.
Art. 19 Sanktionen
Die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung kann mit dem Entzug des Rechts auf eines der flexiblen Arbeitszeitmodelle geahndet werden, wobei die Zeiterfassung in jedem Fall weiterhin gemäss Artikel 17 zu erfolgen hat.
Betrügerische Manipulation bei der Zeiterfassung oder vorsätzliche Fälschung der Zeiterfassungsjournale kann zudem zur fristlosen Entlassung führen.
Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird das Reglement vom 11. Januar 1999 über die gleitende Arbeitszeit aufgehoben.
Art. 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft.
SBE IX/3 160