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Verordnung über den Vollzug der Lohnverordnung

II C/1/2 · Glarus Gesetzessammlung

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II C/1/2

Verordnung über den Vollzug der Lohnverordnung

Vom 02.07.2009 (Stand 01.09.2014)

Der Regierungsrat,

gestützt auf die Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals,

verordnet:

Art. 1 Abrechnungskreise

Die Lohnsumme teilt sich auf in Abrechnungskreise «Verwaltung und Schulen» und «Gerichte».

Art. 2 Lohnentwicklungsmatrix, Bandposition und Beurteilungsstufe

Die Lohnentwicklungsmatrix enthält die veränderbaren Faktorwerte, welche durch die fünf Bandpositionen und die fünf Beurteilungsstufen bestimmt werden.

Der Regierungsrat legt den Verlauf der Lohnbandsegmente (Bandpositionen) und die veränderbaren Faktorwerte in der Lohnentwicklungsmatrix in Berücksichtigung seiner Lohnpolitik fest.

Art. 3 Lohnbandzuordnung

Die Zuordnung zu den Lohnbändern erfolgt für ausgewählte Funktionen analytisch durch eine Funktionsbewertung (Schlüsselfunktionen) sowie ergänzend summarisch nach Massgabe dieser Schlüsselfunktionen und des Funktionsrasters.

Die Lohnbandzuordnungen aller Funktionen ergeben den Einreihungsplan.

Verändert sich das Anforderungsprofil einer Funktion in beachtenswertem Masse, wird deren Lohnbandzuordnung von der Hauptabteilung Personal und Organisation zuhanden der Anstellungsinstanz überprüft.

In der ersten Jahreshälfte beschlossene Anpassungen der Lohnbandzuordnung werden ab 1. Juli dieses Jahres wirksam, später beschlossene Anpassungen ab Beginn des folgenden Kalenderjahres. In besonderen Fällen können Ausnahmen beschlossen werden.

Ändert sich für eine Funktion nur der verlangte Ausbildungsabschluss, erfolgt eine allfällige Anpassung der Lohnbandzuordnung frühestens auf den Zeitpunkt, ab dem mehr als zwei Drittel der die Funktion ausübenden Personen über die neue Ausbildung verfügen.

Bei der Neubesetzung von Funktionen, welche langjährig durch eine Einzelperson ausgeübt worden sind, wird die Lohnbandzuordnung auf jeden Fall überprüft. Das Ergebnis ist Grundlage des neuen Anstellungsvertrages.

Der Regierungsrat bzw. die Verwaltungskommission der Gerichte genehmigt die Anpassung der Lohnbandzuordnungen.

Art. 4 Funktionsbewertungen

Analytisch ermittelte Funktionswerte ergeben sich unter Berücksichtigung der Anforderungen und Belastungen aus der Summe der Einzelbewertungen.

Der Regierungsrat bzw. die Verwaltungskommission der Gerichte legt fest, welche Funktionen analytisch zu bewerten sind.

Er setzt ein Bewertungsteam ein. Darin vertreten sind Personaldienst, Departemente und Personalvertretung. Zusätzlich kann die Ratsschreiberin oder der Ratsschreiber und/oder ein Mitglied der Verwaltungskommission der Gerichte Einsitz nehmen.

Für die Bewertung können Vorgesetzte oder weitere Fachpersonen beigezogen werden.

Art. 5 Individuelle Lohnanpassungen

Die Gewährung individueller Lohnanpassungen (Erhöhung oder Kürzung) sind von der Bandposition sowie vom Ergebnis der Leistungsbeurteilung abhängig.

Der Regierungsrat genehmigt die Wegleitung zur Leistungsbeurteilung.

Die Konferenz der Departementssekretärinnen und -sekretäre ist für das Controlling der Gesamtbeurteilungen zuständig.

Der Personaldienst begleitet die Jahreslohnrunde administrativ. Er sorgt für die notwendigen Führungsinformationen.

Art. 6 Leistungsprämien

In Ergänzung zur Lohnzahlung können Leistungsprämien gewährt werden. Davon ausgenommen sind Lehrpersonen, solange keine individuelle Leistungsbeurteilung erfolgt.

Die Departemente, die Staatskanzlei sowie die Verwaltungskommission der Gerichte entscheiden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel in eigener Kompetenz über die Gewährung von Leistungsprämien.

Spontanprämien gelangen unmittelbar nach der erbrachten Leistung oder Belastung zur Ausrichtung und dürfen den Betrag (Wert) von 200 Franken nicht übersteigen - in der Regel erfolgt keine Barauszahlung.

Prämien dürfen den Betrag von 3000 Franken pro Person und Jahr nicht übersteigen.

Art. 7 Übergangsbestimmung

Auf den 1. Januar 2010 werden die Funktionen auf der Basis der geltenden Funktionsbewertungen (Grundlohnklassen) in die Lohnbänder überführt.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

SBE XI/4 259