II C/1/4
Richtlinie Bewilligung von Nebenbeschäftigungen
Vom 04.12.2012 (Stand 01.01.2013)
(Erlassen vom Regierungsrat am 4. Dezember 2012)
1. Bewilligungspflicht
Art. 1 Generell erlaubte Nebenbeschäftigungen
Die folgenden Nebenbeschäftigungen sind generell erlaubt und nicht bewilligungspflichtig, jedoch meldepflichtig:
Tätigkeit im Rahmen der Personalverbände;
unentgeltliche Tätigkeit in Vereinen usw., sofern sie mit der Arbeits- und Treuepflicht vereinbar ist;
ehrenamtliche Tätigkeit in Stiftungen, Genossenschaften und anderen Körperschaften ähnlicher Zweckbestimmung, sofern sie mit der Arbeits- und Treuepflicht vereinbar ist und für welche eine Spesenentschädigung (Sitzungsgeld, Spesenpauschale) bis maximal 5000 Franken pro Jahr bezahlt wird;
Vortragstätigkeit von Vollzeitbeschäftigten während der Arbeitszeit beschränkt auf ihr Fachgebiet;
Ausübung einer politischen Tätigkeit.
Für teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende ist eine Nebenbeschäftigung zulässig, sofern kein Interessenkonflikt besteht bzw. dies mit der dienstlichen Stellung vertretbar ist.
Art. 2 Einschränkung, Verweigerung von Nebenbeschäftigungen
Eine Nebenerwerbstätigkeit kann verweigert oder eingeschränkt werden, wenn die Erfüllung der Dienstpflichten beeinträchtigt wird, insbesondere wenn
die Gefahr eines Interessenkonfliktes besteht;
die Nebenerwerbstätigkeit die Mitarbeitenden bei der Ausübung ihrer Dienstpflicht als befangen erscheinen lassen kann;
bei der Ausübung der Nebenerwerbstätigkeit die Mitarbeitenden Kenntnisse verwerten können, die der Geheimhaltungspflicht gemäss Artikel 26 des Personalgesetzes unterliegen;
die Vertrauenswürdigkeit der Mitarbeitenden hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt werden kann;
die Mitarbeitenden in einem Umfang beansprucht werden, welche ihre Leistungsfähigkeit für den Kanton vermindert;
für die Nebenerwerbstätigkeit Arbeitszeit in Anspruch genommen wird.
2. Meldepflicht
Art. 3
Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, der zuständigen Anstellungsbehörde alle entschädigten Nebenbeschäftigungen zu melden sowie über Tatsachen zu informieren, welche eine Bewilligungspflicht begründen können.
Teilzeitbeschäftigte haben frühzeitig über die geplante Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit zu informieren.
Mitarbeitende, die sich um ein öffentliches Nebenamt bewerben wollen, melden dies der zuständigen Anstellungsbehörde.
3. Bewilligungsverfahren
Art. 4
Die/der Mitarbeitende reicht das Gesuch um Bewilligung der Nebenbeschäftigung bei der zuständigen Behörde via vorgesetzte Stelle schriftlich ein.
Die Bewilligung wird durch die zuständige Behörde in Absprache mit dem/der Hauptabteilungsleiter/in und im Einvernehmen mit der Hauptabteilung Personal und Organisation in schriftlicher Form erteilt. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden. Sie regelt die Nutzung und Kompensation von Arbeitszeit und die Verwendung von Nebeneinnahmen.
Das Original der Bewilligung geht an die Mitarbeitende/den Mitarbeitenden, eine Kopie an die Hauptabteilung Personal und Organisation zur Ablage im zentralen Personaldossier.
Ändern sich Art oder Umfang einer bewilligten Nebenbeschäftigung erheblich, muss die/der Mitarbeitende eine neue Bewilligung einholen.
Bei Umgestaltung eines Arbeitsverhältnisses ist die der/dem Mitarbeitenden im bisherigen Arbeitsverhältnis erteilte Bewilligung neu zu beurteilen.
Stellt die vorgesetzte Stelle fest, dass ein Mitarbeitender/eine Mitarbeitende eine untersagte Nebenbeschäftigung ausübt, muss sie dies thematisieren und allenfalls rechtliche Schritte einleiten. Ein Verstoss gegen das Verbot einer Nebenbeschäftigung stellt eine Verletzung einer Dienstpflicht dar.
Inkrafttreten: 1. Januar 2013
SBE XII/5