III A/4
Gesetz über den Fristenlauf an Samstagen
Vom 03.05.1964 (Stand 01.07.2002)
(Erlassen von der Landsgemeinde am 3. Mai 1964)
Art. 1
Hinsichtlich sämtlicher Fristen in den Gesetzen und Verordnungen von Kanton und Gemeinden sowie der von Behörden oder Angestellten von Kantonen und Gemeinden angesetzten Fristen wird der Samstag einem anerkannten Feiertag gleichgestellt.
Art. 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1964 in Kraft.
N 28 1845