IV B/11/2
Beschluss über die Entschädigung der Schulärzte
Kanton Glarus
Beschluss über die Entschädigung der Schulärzte (Erlassen vom Regierungsrat am 23. Dezember 2003)
1.
Gestützt auf Artikel 6 der Verordnung vom 20. Dezember 1972 über die Schulgesundheitspflege1) werden die Entschädigungen der Schulärzte wie folgt festgesetzt: a. Fixum pro Schulgemeinde und Jahr 500 Franken. Darunter fallen: Organisation der Schüleruntersuchungen, Besprechungen mit Schülern, Eltern, Lehrpersonen und Schulbehörden; Teilnahme an einer Schulratssitzung; Kilometer-Entschädigung; kurze Einzeluntersuchungen (z. B. Impfreaktion). b. Für den Untersuch können pro Lernenden 10 Minuten gemäss Tarmed- Tarif (Taxpunktwert gemäss UVG) verrechnet werden.
2.
Diese Ansätze treten rückwirkend auf Beginn des Schuljahres 2003/2004 in Kraft. Der Beschluss des Regierungsrates vom 20. September 1982 wird damit aufgehoben.