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Schulordnung der Sportschule

IV B/31/9/1 · Glarus Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-gl/gs/iv-b-31-9-1/de/schulordnung-der-sportschule

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IV B/31/9/1

Schulordnung der Sportschule

Vom 10.07.2013 (Stand 01.08.2013)

Der Schulrat,

gestützt auf Artikel 5 Buchstabe c der Verordnung über die Sportschule,

erlässt:

Art. 1 Aufnahme

Voraussetzungen für die Aufnahme in die Sportschule sind:

  1. erkanntes sportliches Talent, namentlich Mitgliedschaft bei einem regionalen oder nationalen Kader eines Swiss Olympic angeschlossenen Sportverbandes resp. Besitz einer Swiss Olympic Talents Card;

  2. ganzjährig professioneller Trainingsbetrieb.

Die Aufnahme während des laufenden Schuljahres kann in Ausnahmefällen erfolgen.

Art. 2 Austritt aus der Sportschule

Der Übertritt aus der Sportschule an eine Regelschule kann quartalsweise erfolgen.

Art. 3 Schulausschluss

Auf Antrag von Verband oder Verein, bzw. deren Trainer kann der Schulrat Lernende bei mangelnder Leistungsbereitschaft in Training und Wettkampf von der Schule weisen.

Nach erfolgter Verwarnung kann der Schulrat Lernende aus disziplinarischen Gründen, aufgrund mangelnder Leistungsbereitschaft, bei Nachweis der unerlaubten Einnahme von Suchtmitteln oder bei ausstehendem Elternbeitrag von der Schule weisen.

Art. 4 Absenzen, Dispensation und Urlaub

Absenzen, Dispensation und Urlaub der Lernenden richten sich nach den Artikeln 16–19 der Volksschulvollzugsverordnung.

Art. 5 Dispensationen

Über Gesuche um Dispensationen entscheidet die Schulleitung. Gesuche sind mittels Formular und wenn möglich unter Beilage eines Aufgebots des Sportpartners rechtzeitig einzureichen.

Arzt- oder Zahnarzttermine, Sitzungen in der Physiotherapie, Untersuchungen, Vorstellungen usw. müssen nach Möglichkeit in die unterrichtsfreie Zeit gelegt werden.

Art. 6 Ungerechtfertigte Absenzen

Die Schulleitung entscheidet über allfällige Disziplinarmassnahmen bei ungerechtfertigter Absenz.

Art. 7 Schulgeld (Art. 10 Abs. 2 Verordnung über die Sportschule)

Anfangs September erfolgt die Rechnungsstellung für das Schulgeld und den Elternbeitrag.

Art. 8 Rechtsschutz

Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Bildungsgesetz (Art. 114 Abs. 3).

SBE 2014 03